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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Zahlung einer Vermittlungsprovision im Zusammenhang mit der Verlängerung des Arbeitsvertrages des Fußballbundesligaspielers X. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend.
3Der Fußballbundesligaspieler X wurde in der Vergangenheit von Rechtsanwalt C aus M beraten. C ist Vorstand der J mit Sitz in M. Im Zusammenhang mit dem Vereinswechsel von X zum Fußballbundesligaclub C2. im Jahre 2002 schloss C mit dem Verein eine nachträgliche schriftliche Honorarvereinbarung über einen Betrag i.H.v. 600.000 DM ab (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 42 der Akten). Nach den Vertragsverlängerungen von X in den Jahren 2005 und 2008 kam es anschließend erneut zu schriftlichen Honorarvereinbarungen, in diesen Fällen zwischen der J und der Beklagten. Am 13.07.2005 wurde ein Honorar i.H.v. insgesamt 450.000 €, zahlbar in 4 Raten vereinbart (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 43 d.A.). Bei der Vereinbarung vom 19.12.2008 ging es um ein Honorar i.H.v. 300.000 €, zahlbar in 2 Raten (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 44 - 46 der Akten).
4Anfang September 2010 kam es anlässlich des zum 30.06.2011 auslaufenden Arbeitsvertrages von X zu einem Telefongespräch zwischen A, dem Sportmanager der Beklagten, und Rechtsanwalt C. Die konkreten Hintergründe dieses Telefonats sind zwischen den Parteien streitig. A und C vereinbarten einen Gesprächstermin zwischen X und der Beklagten. Am 23.9.2010 fand in Dortmund eine Besprechung statt, an der der Geschäftsführer der Beklagten, X2, A, C und X teilnahmen. Es fanden Vertragsverhandlungen über die Verlängerung des Arbeitsvertrages von X statt. In dem Gespräch ging es unter anderem um die Dauer eines erneuten Engagements und die Höhe des Grundgehaltes einschließlich von Prämien. Die Beklagte unterbreitete X ein Angebot zur Verlängerung des Vertrages. Eine Einigung kam zunächst nicht zustande. Über dieses Gespräch fertigte C einen Vermerk an, in dem es auszugsweise wörtlich heißt:
5C …"
7(vgl. zu den Einzelheiten Bl. 70-71 der Akten).
9Man war sich darüber einig, dass die Vertragsverhandlungen am 21.10.2010 fortgesetzt werden sollten. Sowohl dieser Termin als auch der anschließend festgelegte Ersatztermin am 8.11.2011 wurden auf Veranlassung von X abgesagt.
10Am 21.11.2010 beendete X die Zusammenarbeit mit seinem Berater C. Mit Schreiben vom 26.11.2010 teilte C der Beklagten die Beendigung der Zusammenarbeit mit und bekundete die Ansicht, dass ihm im Falle einer späteren Vertragsverlängerung von X aufgrund seiner bisherigen Arbeit ein Anspruch auf Honorarzahlung gegen die Beklagte zustehe (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 24 d.A.).
11Am 26.11.2010 engagierte X O als neuen Berater. Anfang Januar 2011 kam es zu einer Verlängerung seines Arbeitsvertrages für drei Jahre. Im Zuge der Vertragsverlängerung zahlte die Beklagte ein Honorar an den neuen Berater O.
12Mit Schreiben vom 1.2.2011 forderte der Kläger im Namen von C die Beklagte erfolglos auf, Auskunft über die Bedingungen des verlängerten Vertrages mit X zu erteilen und zu erklären, C für jedes Jahr 10 % bezogen auf das gesamte Jahresbruttogehalt zu zahlen.
13Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde ein Anspruch auf Maklerhonorar für die Verlängerung des Vertrages von X aus abgetretenem Recht zu. Dazu behauptet er, die J habe ihre Ansprüche gegen die Beklagte am 30.11.2010 an C und C wiederum seine Ansprüche an den Kläger abgetreten (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 93- 94 der Akten).
14Er meint, der Anruf durch den Sportmanager A Anfang September 2010 sei als Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages mit C auszulegen. Er behauptet, die übliche Maklervergütung bei Spielervermittlungen im Fußballbundesligageschäft betrage 10 % des Jahresbruttogehaltes für jedes Vertragsjahr. Des Weiteren behauptet er, C habe maßgeblich zu der Vertragsverlängerung von X beigetragen, da C unter dem 28.10.2010 für X einen Verhandlungsleitfaden erstellt und ihm eine Vertragsverlängerung bei der Beklagten empfohlen habe.
15Der Kläger beantragt,
16Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte ist der Ansicht, keinen Maklervertrag mit C geschlossen zu haben. Sie verweist auf die Honorarvereinbarungen aus den Jahren 2002, 2005 und 2008. Sie meint, es habe sich jeweils um selbstständige Provisionsversprechen nach dem Abschluss der jeweiligen Arbeitsverträge gehandelt, so dass jedenfalls vorab kein Maklervertrag zu Stande gekommen sei. Aufgrund dessen könne im vorliegenden Fall nichts anderes gelten. Die Beklagte behauptet, vor dem Telefongespräch mit C im September 2010 habe sich A an X persönlich wegen der Vertragsverhandlung gewandt. Daraufhin habe X
20A an C verwiesen. Zudem meint sie, einer Maklertätigkeit von C stünde entgegen, dass dieser allein der Berater von X gewesen und so aufgetreten sei, so dass er ausschließlich die Interessen X und nicht der Beklagten vertreten habe.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Parteierklärungen in der Sitzungsniederschrift vom 16.12.2011 verwiesen.
22Entscheidungsgründe
23Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
24I.
25Die Klage ist mit den Anträgen 1) – 3) als Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO zulässig. Mit dem Antrag zu 3) ist die Klage auch unter Berücksichtigung von § 259 ZPO zulässig, da aufgrund der fehlenden Reaktion der Beklagten auf das Schreiben des Klägers vom 1.2.2011 und der Nichtzahlung des ersten geforderten Teilbetrages die Besorgnis vorliegt, dass die Beklagte bei Fälligkeit der weiteren zwei eingeklagten Teilbeträge nicht rechtzeitig leisten wird.
26II.
27Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung, da der Klägervortrag nicht schlüssig ist.
281.
29Zunächst ergibt sich aufgrund des Klägervortrages gegen die Beklagte kein Anspruch auf Auskunft, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung gem. §§ 652 Abs. 1 S. 1, 259 Abs. 1, 398 Abs. 1 BGB.
30Dabei kann dahinstehen, ob die J oder C ihre Ansprüche an den Kläger im Sinne von § 398 Abs. 1 BGB abgetreten haben. Denn es fehlte jedenfalls an dem wirksamen Zustandekommen eines Maklervertrages im Sinne von § 652 BGB. Ein Maklervertrag kommt grundsätzlich nach den allgemeinen Grundsätzen durch Angebot und Annahme im Sinne von §§ 145 ff. BGB zu Stande. Der Antrag ist formfrei und kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden.
31Ein ausdrücklicher Abschluss eines Maklervertrages ist nicht vorgetragen worden. Der -unstreitige- Telefonanruf von A bei C war entgegen der Rechtsansicht des Klägers noch kein konkludentes Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages. Für den konkludenten Abschluss eines Maklervertrages genügt es in der Regel nicht, wenn sich eine Partei Maklerdienste gefallen lässt. Erforderlich ist mindestens, dass der Interessent Maklerdienste entgegennimmt und dabei weiß oder wissen muss, dass der Makler hierfür von ihm bei Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages eine Vergütung verlangen wird (Palandt/Sprau, 70. Auflage, § 652, Rn. 4; Münchener Kommentar/Roth, 5. Auflage, § 652, Rn. 46). Ob die Kontaktaufnahme mit einem Makler durch eine Partei ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages darstellt ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Danach ist die Erklärung einer Partei nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Bei konkludenten Willenserklärungen ist im Ergebnis entscheidend, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstehen musste (vgl. Palandt/Ellenberger, aaO, § 133, Rn. 11).
32Für die Ansicht der Beklagten, den Anruf von A bei C nicht als konkludentes Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages auszulegen, sprechen mehrere Gründe:
33a) Zunächst sind die zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisse zu berücksichtigen. Dabei ist entscheidend, dass jeweils nur vertragliche Bindungen zwischen dem Spieler und seinem Berater (Management- bzw. Beratungsvertrag) auf der einen und zwischen dem Verein und dem Spieler (Arbeitsvertrag) auf der anderen Seite bestehen. Wenn der Verein beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis mit seinem Spieler zu verlängern, führt der Weg zu einem Gesprächstermin zwangsläufig über den Spielerberater, da dieser die Terminsplanung und Organisation für den Spieler durch den Managementvertrag übernommen hat. Allein die Kontaktierung des Spielerberaters führt demnach in der Regel nicht zur Beauftragung von zusätzlichen Vermittlungsmaklerleistungen (a.A. wohl FG Düsseldorf, BeckRS 2011, 94352). C war zum Zeitpunkt des Telefongesprächs mit A der Spielerberater von X, sodass er auch wusste, dass der Verein sich an ihn wenden würde, um einen Termin für die Vertragsverlängerung von X abzustimmen. Insofern musste er zunächst davon ausgehen, dass es der Beklagten lediglich um die Kontaktaufnahme zu dem Spieler ging. Hätte sie vertragliche Zusatzleistungen im Sinne der Vermittlung eines Vertragsabschlusses zu den von ihr gewünschten Konditionen begehrt, hätte sie das noch einmal explizit zum Ausdruck bringen müssen. Insofern wäre es auch die Pflicht von Rechtsanwalt C gewesen, durch Nachfragen für klare Verhältnisse zu sorgen.
34b) Des Weiteren spricht auch das tatsächliche Verhalten von C dagegen, dass er selbst den Telefonanruf von A als Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages aufgefasst hat. Denn ausweislich des von ihm erstellten Gesprächsvermerks ist er bei dem Vertragsgespräch vom 23.9.2010 gegenüber der Beklagten eindeutig als Interessenvertreter X aufgetreten. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass ein Makler unter einvernehmlicher Abbedingung des § 654 BGB eine Doppeltätigkeit wahrnimmt (vgl. dazu Palandt/Sprau, aaO, § 654, Rn. 4). Jedoch handelte C ausweislich des Vermerks exklusiv im Sinne von X. Die von ihm für X geäußerten Vorstellungen zu der Zahlung eines Handgeldes und zur Höhe des Gehaltes standen den Interessen der Beklagten eindeutig entgegen, sodass sein Handeln auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Möglichkeit einer Doppeltätigkeit mit einer Tätigkeit als Makler für die Beklagte nicht mehr zu vereinbaren gewesen wäre. Darüber hinaus verdeutlicht die Reaktion von C auf die Kündigung des Beratungsvertrages durch X, dass er selbst nicht davon ausgegangen ist, gegenüber der Beklagten zur Erbringung von Maklerleistungen verpflichtet zu sein. Denn für den Fall des Vorliegens eines Maklervertrages mit der Beklagten wäre er trotz der Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Spieler jedenfalls gegenüber der Beklagten weiterhin verpflichtet gewesen, die vereinbarte Maklerleistung, also die Spielervermittlung, zu ermöglichen. Aufgrund dessen hätte eine Pflicht bestanden, weitere Gesprächsmöglichkeiten zwischen dem Spieler und dem Verein herzustellen. Stattdessen hat. C nach dem Klägervortrag im Anschluss an die Kündigung gar nicht mehr versucht, irgendwelche Leistungen für die Beklagte zu erbringen.
35c) Zudem ergibt sich aus dem Verhalten der Beklagten und C bei der Abwicklung der früheren Vertragsverlängerungen von X, dass die Beklagte einerseits und C bzw. die J andererseits schriftliche Maklerverträge immer erst nach der jeweiligen Einigung mit dem Spieler und nicht bereits zu Beginn der Vertragsverhandlungen geschlossen haben. Der Abschluss eines Maklervertrages ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch noch nach vollständiger Erbringung der Maklerleistung möglich (BGH, NJW-RR 1991,820). Rechtlich zulässig ist auch ein sogenanntes vermittlungsunabhängiges, nachträgliches Provisionsversprechen. Das bedeutet die Vereinbarung einer Leistung, die nicht provisionsauslösend war (vgl. Palandt Sprau, aaO, Einführung vor § 652, Rn. 17).
36Wie die drei früheren Vereinbarungen insoweit rechtlich einzuordnen sind, nämlich als nachträglicher Maklervertrag oder als vermittlungsunabhängiges Provisionsversprechen, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites letztlich unerheblich. Es geht allein darum, dass diese gängige Praxis ein wichtiger Gesichtspunkt für die vorliegende Auslegung ist. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt des Anrufs durch A bei C im September 2010 eine von der früher praktizierten Abwicklung abweichende Vertragsgestaltung gewollt war.
37d) Gegen den konkludenten Abschluss eines Maklervertrages sprechen letztlich die Regelungen des Spielervermittlerreglements der FIFA (abrufbar unter: http://de.fifa.com/mm/document/affederation/administration/51/55/18/playersagents_de_32512.pdf). Dabei handelt es sich mindestens um eine Verkehrssitte im Fußballgeschäft, die bei in die Auslegung zu berücksichtigen ist. Unter Heranziehung dieser Vorschriften gibt es insbesondere zwei Aspekte, die dafür sprechen, dass nach der Verkehrssitte aus Sicht eines objektiven Dritten in dem Telefonanruf kein Angebot der Beklagten zum Abschluss eines Maklervertrages zu erblicken war.
38Zum einen unterfällt die Beklagte bzw. der dahinter stehende Fußballverein dem Fifa Reglement, sodass ihm bei Verstößen drastische Sanktionen seitens der Fifa drohen (vgl. zu den Sanktionen für den Verein Artikel 36 des Reglements). Dieser Umstand musste auch C aufgrund seiner Kenntnisse als Rechtsanwalt und Spielerberater bekannt sein, sodass er nicht davon ausgehen durfte, dass die Beklagte ihn unter Verletzung des FIFA Reglements beauftragen würde. Legte man den Telefonanruf von A von Anfang September als Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages aus, würden sich daraus diverse Verstöße der Beklagten gegen das Reglement ergeben:
39Erstens läge ein Verstoß gegen Art. 19 Nr. 1 vor, nach dem die Vertretung eines Vereins durch einen Spielervermittler nur gestattet wird, wenn er einen entsprechenden schriftlichen Vermittlungsvertrag mit dem Verein abschließt. Zweitens müsste ein mit dem Spielervermittler geschlossener Vertrag nach Art. 19 Nr. 5 mindestens auch die geschuldete Vergütung sowie die Unterschrift der Parteien enthalten. Drittens läge ein Verstoß gegen Art. 19 Nr. 4 vor, nach dem im Vermittlungsvertrag ausdrücklich anzugeben ist, wer für die Bezahlung des Spielervermittlers zuständig ist und in welcher Weise diese erfolgt. Viertens hätte die Beklagte bei einer Beauftragung von C den Art. 19 Nr. 8 missachtet. Gemäß Art. 19 Nr. 8 sind jegliche Interessenkonflikte von Spielervermittlern zu vermeiden. Denn nach dem Reglement droht eine Interessenkollision, wenn der Spielervermittler eine Doppeltätigkeit wahrnimmt. Hätte die Beklagte C tatsächlich angeboten, als Makler für sie tätig zu werden, mit dem Ziel eine Vertragsverlängerung von X zu den vom Verein begehrten Konditionen abzuschließen, hätte sie dadurch eine Doppeltätigkeit von C herbeigeführt.
40Zum anderen ergibt sich aus Art. 20 Nr. 5, dass ein Spielervermittler, der von einem Verein beauftragt wird, für seine Dienste lediglich aufgrund einer vorab vereinbarten Zahlung vergütet wird. Eine derartige vorab vereinbarte Zahlungsregelung liegt nach dem Klägervortrag indes nicht vor.
412.
42Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus § 354 HGB i.V.m. § 259 Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 Abs. 1 BGB. Denn ein Anspruch aus § 354 HGB setzt im Regelfall das Zustandekommen eines Vertrages voraus (vgl. Baumbach/Hopt, 34.Auflage, § 354, Rn. 3). Ein Anspruch ohne Vertrag kann sich nur ganz ausnahmsweise dann ergeben, wenn der Leistende befugterweise für den Interessenten tätig wird und klar ist dass dieser nur gegen Provision tätig werden will (vgl. Baumbach/Hopt aaO, § 354, Rn. 3). Ein derartiger Ausnahmefall liegt aber wie bereits oben erörtert nicht vor, da C gerade nicht offensichtlich im Interesse der Beklagten gehandelt hat.
433.
44Außerdem ergibt sich aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683, 670 i.V.m. § 398 I BGB kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, da C kein objektiv fremdes Geschäft geführt hat. Denn wie bereits oben erläutert, hat er lediglich seine eigenen Verpflichtungen aus dem Management- bzw. Beratervertrag mit X erfüllt. Darüber hinaus fehlte es auch an einem Fremdgeschäftsführungswillen, da C mit dem Willen auftrat, seinen eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber X nachzukommen.
45III.
46Der Antrag des Klägervertreters auf Einräumung einer Schriftsatzfrist zu dem Schriftsatz der Beklagtenseite vom 13.12.2011 war zurückzuweisen. Dabei kann es dahinstehen, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 283 ZPO vorliegen, da die Kammer bei ihrer Entscheidung den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 13.12.2011 nicht mehr berücksichtigt hat.
47Der weiteren Antrag des Klägervertreters auf Einräumung einer Schriftsatzfrist zu den Erörterungen im Termin war ebenfalls zurückzuweisen, da es sich bei den Ausführungen des Gerichts ausschließlich um Rechtsfragen handelte, im Wesentlichen sogar um solche, die bereits schriftsätzlich von beiden Parteien angesprochen worden sind. Die Kammer hat dem Klägervertreter insofern in der Sitzung ausreichend Gelegenheit gegeben, zu den von ihr behandelten Rechtsfragen Stellung zu nehmen.
48IV.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
50Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
51V.
52Der Streitwert wird auf 690.000,00 Euro festgesetzt.