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Landgericht Dortmund, 4 S 97/11

Datum:
01.03.2012
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 S 97/11
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2012:0301.4S97.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 420 C 2595/11
Schlagworte:
Mietwagenkosten, Vergleichsangebote
Normen:
BGB § 249
Leitsätze:

Die Vorlage von Screenshots genügt nicht den Substantiierungsanforderungen zur Erschütterung von anerkannten Schätzgrundlagen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 27.07.2011 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt bleibt, an die Klägerin 471,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.04.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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