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Landgericht Dortmund, 12 O 359/20

Datum:
23.02.2021
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 359/20
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2021:0223.12O359.20.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 3.562,02 € nebst Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 44 % der Klägerin und zu 56 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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