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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 323,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz hieraus seit dem 22.8.2009 sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basis-zinssatz seit dem 22.8.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen 80 % die Klägerin selbst und 20 % die Beklagte.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen 20 % die Beklagte selbst und 80 % die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
2Die Klägerin verfolgt mit der Klage die Rückzahlung erfolgter Zahlungen für den Bezug von Gas.
3Die Beklagte ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen. Sie beliefert die Klägerin aufgrund eines Vertrages vom 22.6.1990, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl.132/133 GA), nach einem Sondertarifsystem mit Gas.
4Seit dem 1.1.2005 erhöhte bzw. reduzierte die Beklagte ausgehend von einem Preis von 3,24 ct/kWh in Abständen ihren Gaspreis. Insoweit wird auf die Aufstellung der Beklagten in ihrer Klagerwiderung (Seite 4 = Bl.69 GA) Bezug genommen.
5Mit Schreiben vom 17.1.2005 und 5.9.2005 (Bl.77, 78 GA) widersprach die Klägerin der Erhöhung zum 1.1.2005. Mit Schreiben vom 27.8.2007 widersprach sie der Erhöhung des Gaspreises (Bl.93 GA) zum 1.10.2007, mit weiterem Schreiben vom 19.11.2007 widersprach sie einer Erhöhung zum 1.1.2008 (Bl.94 GA). Auf die jeweiligen Schreiben wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
6In einem nicht zwischen den Parteien ergangenen Urteil des OLG Düsseldorf wurde festgestellt, dass die von der Beklagten gegenüber dem dortigen Kläger vorgenommenen Erhöhungen der Erdgaspreise zum 1.1.2005, 1.10.2005 1.1.2006 und 1.10.2006 unwirksam sind (OLG Düsseldorf, Versäumnisurteil vom 6.5.2009, VI-2U (Kart) 10/08).
7Mit Schreiben vom 15.7.2009 lehnte die Beklagte eine Rückzahlung von geleisteten Zahlungen an die Klägerin ab (Bl.32). Mit Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 11.8.2009 wurde ihr Gelegenheit gegeben, einen Rückzahlungsbetrag bis zum 21.8.2009 auszugleichen.
8Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei ihr auf Grund der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zur Rückzahlung der von ihr im Zeitraum vom 1.1.2005 bis Ende 2008 geleisteten Zahlungen verpflichtet, soweit diese auf einem höheren als dem seit 1.1.2003 geltenden Preis von 3,24 ct/KWh basierten.
9Nachdem sie diesen Anspruch zunächst mit 2.026,77 € berechnet hat, hat sie die Klage in Höhe von 758,48 € zurückgenommen.
10Sie beantragt nunmehr,
11die Beklagte zu verurteilen,
121.
13an sie 1.268,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.8.2009 zu zahlen;
142.
15an sie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.8.2009 zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 1.10.2005 bis zum 30.9.2007 keine Rückforderung geltend machen könne, weil sie sich in diesem Zeitraum mit der Klägerin auf die geänderten Preise geeinigt habe. Ein Widerspruch sei insoweit nicht erfolgt.
19Hiervon ungeachtet sei sie jedoch in jedem Fall entreichert.
20Selbst im Falle mangelnder Entreicherung sei der Vertrag gem. § 306 III BGB unwirksam, da ein Festhalten zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
21Für den für das Jahr 2005 geltend gemachten Anspruch erhebt sie die Einrede der Verjährung.
22Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage hat teilweise Erfolg.
25Sie ist zulässig. Insbesondere hat das Amtsgericht – wie im Termin vom 27.1.2010 erörtert – an seiner sachlichen Zuständigkeit keine Bedenken mehr. Bezogen auf den vorliegenden Fall hängt die Entscheidung im Sinne des § 102 I S.2 EnWG weder hauptsächlich noch als Vorfrage davon ab, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, eine möglichst preisgünstige und verbraucherfreundliche Energieversorgung der Klägerin zu gewährleisten. Vielmehr gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass die von der Beklagten verwandte Preisanpassungsklausel unwirksam ist. Ebenso wenig sind kartellrechtliche Vorfragen, die zur einer Unzuständigkeit nach GWB führen könnten, betroffen.
26Der Anspruch der Klägerin ist gem. § 812 I S.1 BGB in zuerkannter Höhe begründet.
27Streitgegenständlich sind die Abrechungsjahre 2005 bis 2008. Der Jahresverbrauch ist zwischen den Parteien nicht streitig, denn die Klägerin macht sich mit ihrem geänderten Antrag letztlich die Berechnung der Beklagten zu Eigen, so dass davon auszugehen ist, dass beide Parteien denselben Verbrauch zugrunde legen.
28Wie bereits ausgeführt steht zwischen den Parteien auch nicht in Streit, dass die von der Beklagten verwandte Preisanpassungsklausel unter Zugrundelegung der neueren BGH-Rechtsprechung unwirksam ist.
29Der Anspruch umfasst die im Zeitraum vom 1.10.2007 geleisteten Mehrbeträge aufgrund der Preiserhöhungen zum 1.10.2007, 1.1.2008, 1.5.2008 und 1.10.2008. Diese Zahlungen sind ohne Rechtsgrund erfolgt. Demgegenüber sind Ansprüche aus etwaiger Überzahlung bis zum 1.10.2007 entweder verjährt oder sie beruhen auf einem Rechtsgrund. Im Einzelnen:
30Der Erhöhung des Gaspreises zum 1.1.2005 hat die Klägerin unstreitig mit zwei Schreiben widersprochen. Eine über die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel hinaus gehende individualvertragliche Einigung über den neuen Arbeitspreis ist damit von vorneherein ausgeschlossen. Allerdings ist eine etwaige sich aus der folgenden Überzahlung bis zur nächsten Preiserhöhung zum 1.10.2005 ergebende Rückforderung verjährt. Das Gericht schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 23.6.2009, EnZR 49/08, zitiert nach juris) an, nach der der Anspruch auf Rückzahlung des unter Vorbehalts gezahlten Nutzungsentgelts bereits mit der Zahlung und nicht erst mit der gerichtlichen Bestimmung des billigen Entgelts im Sinne des § 315 III BGB beginnt. Gem. § 199 I BGB beginnt die Verjährung mit Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstand, also hier am 31.12.2005. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre, so dass der Anspruch mit Ablauf des 31.12.2008 verjährte. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides erfolgte erst am 21.8.2009 und damit nach Ablauf der genannten Frist.
31Die weiteren Erhöhungen zum 1.10.2005 von 3,84 ct/kWh auf 4,09 ct/kWh, zum 1.1.2006 auf 4,44 ct/kWh und zum 1.10.2006 auf 4,81 ct/kWh beruhen auf einer Einigung der Parteien über die jeweilige Preisänderung und dürfen daher von der Beklagten behalten werden.
32Der Bundesgerichtshof hat für Tarifkunden ausgesprochen, dass eine konkludente Einigung auf erhöhte Tarife anzunehmen ist, wenn der Kunde die auf bekannt gegebene Preiserhöhungen basierenden Tarife in den Jahresabrechnungen unbeanstandet hingenommen und weiterhin Gas bezogen hat, ohne in angemessener Zeit eine Prüfung der Billigkeit zu verlangen (BGHZ 172, 315; BGH NJW 2009, 502; vgl. auch OLG Hamm MDR 2007, 452). Es gibt keinen Grund, die Rechtslage bei Verträgen mit Sonderkunden abweichend zu beurteilen. Durch die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen hat die Beklagte ihren Kunden ein Angebot zur Abänderung der getroffenen Preisabsprache unterbreitet, das der Kunde nicht ausdrücklich annehmen muss. Eine Annahme und damit Einigung kann auch dadurch zustande kommen, dass der Kunde in Kenntnis der geänderten Konditionen weiterhin Gas abnimmt und Zahlungen leistet (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.2.2010, 19 U 143/09; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.7.2007, I-22 U 46/07). Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Köln (in Abgrenzung zur Rechtsprechung des OLG Hamm, Urteil vom 29.5.2009, (I) 19 U 52/08) an, wonach die konkludente Zustimmung nicht ausschließlich darauf beruht, dass der Kunde schweigt oder einmal eine Rechnung begleicht, sondern über einen längeren Zeitraum fortlaufend Gas bezieht, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass er die aus der maßgeblichen Empfängersicht erwartete Zahlung in der Höhe nicht akzeptiert (OLG Köln ebenda, mwN). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass bei der Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen eines Unternehmers der Daseinsvorsorge grundsätzlich schon die faktische Aneignung der Leistung als sozialtypisches Annahmeverhalten gewertet wird (OLG Köln ebenda).
33Die mit Schreiben vom 17.1.2005 und 5.9.2005 erklärte Vorbehalt steht dem nicht entgegen. Die Klägerin wendet sich ausdrücklich nur gegen die konkret anstehende Gaspreisanhebung um 18 %. Dem Schreiben ist demgegenüber nicht zu entnehmen, dass sie generell jede Berechtigung zur Preisänderung in Zweifel ziehen will. Die Bezugnahme auf die prozentuale Steigerung gegenüber dem alten Preis lässt eher den Schluss zu, dass ihre Bedenken ihre Ursache gerade in der Höhe der Änderung haben. Aufgrund des klaren Wortlauts ist daher nicht davon auszugehen, dass der einmal erklärte Vorbehalt auf alle weiteren Erhöhungen fortwirkt, so dass unter Berücksichtigung der sodann erfolgten Preissenkungen zum 1.1.2007 und 1.4.2007 von einem für die Entscheidung relevanten Ausgangs-Arbeitspreis von 4,27 ct/kWh auszugehen ist. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe allen Erhöhungen widersprochen, ist dieses pauschale Vorbringen ohne Vorlage der jeweiligen Schreiben prozessrechtlich unbeachtlich.
34Die seit dem 1.10.2007 erfolgten Preisanhebungen bis einschließlich der Erhöhung zum 1.10.2008 auf 6,14 ct/kWh sind demgegenüber unwirksam. Eine Einigung über einen neuen Arbeitspreis nach oben genannten Grundsätzen ist nicht zustande gekommen, denn die Klägerin hat der Erhöhung zum 1.10.2007 mit Schreiben vom 27.8.2007 und der Erhöhung zum 1.1.2008 mit Schreiben vom 19.11.2007 widersprochen. Für die Erhöhungen zum 1.5.2008 und 1.10.2008 liegen dem Gericht zwar keine Widerspruchsschreiben vor, allerdings hält das Gericht insoweit das pauschale Vorbringen der Klägerin, sie habe jeder Erhöhung widersprochen, für ausreichend, denn die Beklagte ist dem nicht entgegen getreten. Im Gegenteil ist den Umständen zu entnehmen, dass sie dieses Vorbringen zugesteht, denn andernfalls hätte sie die Erhöhungen zum 1.5.2008 und zum 1.10.2008 aus ihrer tabellarischen Berechnung (Bl.70 GA) herausgenommen. Auf eine Einigung bezüglich der geänderten Arbeitspreise hat sie sich nur für den Zeitraum vom 1.10.2005 bis 30.9.2007 berufen.
35In der Höhe folgt der Anspruch aus den Überzahlungen seit dem 1.10.2007, wobei das Gericht der Berechnung der Beklagten in ihrer tabellarischen Übersicht (Bl.70 GA, Klageerwiderung S.5) folgt. Wie bereits ausgeführt, ist die Klägerin der rechnerischen Richtigkeit der Berechnung nicht entgegen getreten. Lediglich der Ausgangs-Arbeitspreis ändert sich gegenüber ihrem Antrag.
36Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch nicht auf eine Entreicherung berufen.
37Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des OLG Hamms, nach der es bereits an einem Ursachenzusammenhang zwischen dem Empfang der rechtsgrundlosen Leistung und einem Vermögensverlust bei der Beklagten fehlt. Die Beklagte hätte den behaupteten Vermögensverlust auch erlitten, wenn die Kunden nur die vertraglich geschuldeten und nicht die erhöhten Entgelte gezahlt hätten (OLG Hamm Urteil vom 29.5.2009, 19 U 52/08, Rz 80, zitiert nach juris).
38Der Vertrag ist auch nicht im Sine des § 306 III BGB unwirksam. Das Festhalten an dem Vertrag für eine gewisse Zeit, bis er gekündigt werden kann, stellt für die Beklagte keine unzumutbare Härte dar. Die Unwirksamkeit von einzelnen Klauseln bedeutet für den Verwender in aller Regel eine Verschlechterung seiner Position und fällt in seinen Risikobereich, da er die AGB vorformuliert und es in der Hand hat, gültige Klauseln zu verwenden (AG Euskirchen, Urteil vom 1.9.2009, 17 C 275/09). Die Beklagte war im Übrigen aufgrund des Verhaltens der Klägerin frühzeitig in der Lage, den Vertrag fristgerecht zu kündigen, da der erste Widerspruch bereits 2005 erfolgte und damit ein möglicher Streit absehbar war.
39Der Zinsanspruch der Klägerin ist gem. §§ 286, 288 BGB begründet. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist gem. §§ 280, 286 BGB begründet. Mit Schreiben vom 15.7.2009 hat die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin ernsthaft und endgültig abgelehnt. Die Klägerin durfte sich hierdurch veranlasst sehen, einen Anwalt mit der Interessenwahrnehmung zu beauftragen. In der Höhe berechnet sich der Anspruch nach dem Gegenstandswert der begründeten Forderung (1,3 Gebühr von 58,50 € zzgl. Auslagen in Höhe von 11,70 € zzgl. MwSt). Der Zinsanspruch ist insoweit gem. §§ 288, 286 BGB begründet.
40Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 269 III ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
41Richterin am Amtsgericht