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Amtsgericht Neuss, 79 C 4143/09

Datum:
05.05.2010
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
79. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
79 C 4143/09
ECLI:
ECLI:DE:AGNE:2010:0505.79C4143.09.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 323,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz hieraus seit dem 22.8.2009 sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basis-zinssatz seit dem 22.8.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen 80 % die Klägerin selbst und 20 % die Beklagte.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen 20 % die Beklagte selbst und 80 % die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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