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Landgericht Düsseldorf, 25 T 435/90

Datum:
09.11.1990
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 T 435/90
ECLI:
ECLI:DE:LGD:1990:1109.25T435.90.00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als der Antrag der Beteiligten zu 1), den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 10. November 1989 zu TOP 8 für unwirksam zu erklären, zurückgewiesen worden ist.

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 10. November 1989 zu TOP 8 wird für ungültig erklärt.

Die Beteiligten zu 2) bis 11) tragen die Gerichtskosten der 1. und 2. Instanz als Gesamtschuldner.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Beschwerdewert: 5.000,00 DM.

 
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