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Landgericht Düsseldorf, 12 O 265/06

Datum:
28.03.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vors. Richterin am LG von Gregory, Richter am LG Dr. Wirtz, Richter Thomas
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 265/06
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:0328.12O265.06.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatz-weise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungsgeld bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unter-lassen, nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, ge-schlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:

1. „(Tele2 bietet ihre Telekommunikationsdienstleistungen in der Tarifopti-on TELE 2 Maxx zur verkehrs- und marktüblichen Nutzung für Privat-kunden an.) Der Kunde versichert, dass er die Dienstleistungen der TELE 2 nicht über ein solches Maß hinaus in Anspruch nehmen wird.“

2. „Sofern der Kunde gegen die vorstehende Verpflichtung verstößt, ist TELE 2 berechtigt, den Kundenanschluss für die Nutzung der Dienst-leistungen in der Tarifoption TELE 2 Maxx zu sperren und/oder das Ver-tragsverhältnis außerordentlich zu kündigen.“

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2006 zu zah-len.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.200,- EUR vorläufig voll-streckbar.

 
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