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Landgericht Düsseldorf, 12 O 309/10

Datum:
27.10.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 309/10
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2010:1027.12O309.10.00
 
Tenor:

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 30. Juli 2010 wird, soweit sie den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers zu 2) betrifft, mit der Ma߬gabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, die anläss¬lich eines Interviews mit dem Antragsteller zu 2) als Großvater der bei der Love Parade 2010 verstorbenen X am 27.07.2010 in der Zeit von ca. 15.00 bis ca. 18.30 Uhr in der Wohnung X durch das Fernsehteam unter Federführung durch die ent¬weder als Mitarbeiterin oder aber im Auftrage der Antragsgegnerin tä¬tige X gemachten Bild- und/oder Tonaufnahmen Dritten zur Kenntnis zu bringen, insbesondere auszustrahlen, zu verlesen oder zu ver¬breiten, auch nicht in Teilen oder unter Verfremdung der aufgenomme¬nen Person, auch nicht unter Weglassung der Namensnennung des Antrag¬stellers zu 2) sowie der verstorbenen X in etwai¬gen Beiträgen darzustellen.

Hinsichtlich des von der Antragstellerin zu 1) geltend gemachten An-spruchs wird die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, die anlässlich eines Interviews mit dem Antragsteller zu 2) als Großvater der bei der Love Parade 2010 ver-storbe¬nen X am 27.07.2010 in der Zeit von ca. 15.00 Uhr bis 18.30 Uhr in der Wohnung X durch das Fernsehteam unter Federführung durch die entweder als Mitarbeite¬rin oder aber im Auftrag der Antragsgegnerin tätige X gemachten Bild- und/oder Tonaufnahmen Dritten zur Kenntnis zu brin¬gen und dabei Lichtbilder der X unverpixelt auszu¬strahlen und zu verbreiten.

Unter Abänderung der im Beschluss vom 30.07.2010 enthaltenen Kostenent¬scheidung werden der Antragsgegnerin die Gerichtskosten so-wie ihre außergerichtlichen Kosten zu 75 % und die außergerichtlichen Kos¬ten der Antragstellerin zu 1) zu 50% auferlegt. Die außergerichtlichen Kos¬ten des Antragstellers zu 2) trägt die Antragsgegnerin zu 100 %. Die An¬tragstellerin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten zu 50 % sowie 25 % der Gerichtskosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin zu 1) darf die Voll-stre¬ckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Antragsgegnerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

 
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