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Landgericht Düsseldorf, 4a O 199/12

Datum:
03.12.2013
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 199/12
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2013:1203.4A.O199.12.00
 
Tenor:

I.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagten im Zeitraum vom 30. Juli 1993 bis zum 16. Mai 2011,

Vorrichtungen für das Umwandeln jeweils eines beliebigen ersten binären Digitalblockes einer ersten Länge (N) in einen zugeordneten, zweiten binären Digitalblock gleicher Länge (N) unter Verwendung von wenigstens einem frei wählbaren, binären Steuerblock,

—              mit wenigstens einem ersten Eingang (25-26; 50, 51, 125-128) zum Eingeben von wenigstens zwei ersten Teilblöcken (X1-X4; e1, e2; e5-e8) einer zweiten Länge (m), die zusammen den ersten Digitalblock (X; Wn) bilden,

—              und mit wenigstens einem zweiten Eingang (29, 30, 32, 33, 99, 52, 129, 130, 133) zum Eingeben von wenigstens zwei Steuerblöcken (Z1-Z52) der zweiten Länge (m),

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anboten, in Verkehr brachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken entweder einführten oder besaßen,

gekennzeichnet

—             durch eine primäre Verschlüsselungslogik (40), die jeweils vier logische Operationen zweier unterschiedlicher Sorten (Figure imgb0036,Figure imgb0037) durchführt

—             wobei durch jede Operation jeweils zwei Eingangsblöcke (E1, E2) der zweiten Länge (m) in einen Ausgangsblock (A) dieser Länge (m) umgewandelt werden,

—             wobei nacheinander

o              durch die erste Operation (41) der eine erste Teilblock mit dem einen Steuerblock (Z5) nach einer zweiten Sorte (Figure imgb0037) operiert wird,

o              durch die zweite Operation (42) der andere erste Teilblock (e2) mit dem Ausgangsblock der ersten Operation (41) nach einer ersten Sorte (Figure imgb0036) operiert wird,

o              durch die dritte Operation (43) der Ausgangsblock der zweiten Operation (42) mit dem anderen Steuerblock (Z6) nach der zweiten Sorte (Figure imgb0037) operiert wird, und

o              durch die vierte Operation (44) der Ausgangsblock der ersten Operation (41) und der Ausgangsblock der dritten Operation (43) nach der ersten Sorte (Figure imgb0036) operiert wird,

—              wobei wenigstens ein Ausgang (47, 48) zum Ausgeben von zwei zweiten Teilblöcken (a1, a2) vorgesehen ist,

—              wobei der eine zweite Teilblock (a1) der Ausgangsblock der vierten Operation (44) und der andere zweite Teilblock (a2) der Ausgangsblock der dritten Operation (43) ist und der eine zweite Teilblock (a1) und der andere zweite Teilblock (a2) zusammen den zweiten Digitalblock (Wn, Y) bilden,

(Anspruch 1);

wobei

—              sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für den Beklagten zu 2) auf den Zeitraum vom 27.07.2007 bis zum 16.05.2011 beschränkt;

—              sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die vor dem 20.12.2002 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte zu 1) durch die Benutzung des EP A auf Kosten der Klägerin erlangt hat.

II.              Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen im Zeitraum vom 30. Juli 1993 bis zum 16. Mai 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe

1.              der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

2.              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

3.              der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei

—              die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 1. September 2008 anzugeben sind;

—              zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

—              von dem Beklagten zu 2) Angaben nur für den Zeitraum vom 27.07.2007 bis zum 16.05.2011 zu machen sind;

III.              Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfange die Beklagten die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Juli 1993 begangen haben, und zwar unter Angabe:

1.              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;

2.              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;

3.              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

4.              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei,

—              von der Beklagten zu 1) die Angaben zu Ziffer 4. nur für die Zeit seit dem 21.12.2002 zu machen sind;

—              von dem Beklagten zu 2) sämtliche Angaben nur für den Zeitraum vom 27.07.2007 bis zum 16.05.2011 zu machen sind;

—              den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger einem von der Klägerin zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und diesen ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

IV.              Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 01.09.2008 bis zum 16.05.2011 in den Besitz Dritter gebrachter Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

V.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI.              Von den Kosten des Rechtstreits werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Klägerin zu 30%, den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern zu 60% und der Beklagten zu 1) zu weiteren 10% auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt die Klägerin. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

VII.              Das Urteil ist im Hinblick auf die Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern II. und III. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 90.000,- je Vollstreckungsschuldner und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 70.000,- vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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