Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5/6 und die Beklagte zu 1) 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) zu 26 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
3Die Parteien streiten um die Zahlung von Pachtforderungen.
4Die Klägerin und der Beklagte zu 2) verhandelten über einen Pachtvertrag für eine Gaststätte nebst Kiosk und weiterer Nutzfläche im Hause des Bahnhofsgebäudes A in B. Die Klägerin ist Verpächterin dieser Räumlichkeiten. Der Beklagte zu 2) ist gleichzeitig Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 14. Mai 2009 gegründeten und am 13. Juli 2009 in das Handelsregister eingetragenen Beklagten zu 1).
5Ein erster Entwurf des Pachtvertrages sah als Pächter den Beklagten zu 2), „C, wohnhaft D in B“, vor. Nach Erhalt des Entwurfs teilte der Beklagte zu 2) der Klägerin mit, dass der Vertrag auf „E UG" lauten sollte, sodass die Klägerin und der Beklagte zu 2) am 2. Juli 2009 einen Pachtvertrag, in dem die „E UG, F, B“ als Pächter genannt wurde, unterschrieben. Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte zu 2) unterschrieben den Vertrag ohne Vertretungszusatz, nur mit ihren Namenszügen. Die Klägerin nutzte weiterhin einen Stempel „G mbH“. Für Räume samt Inventar vereinbarten sie eine monatliche Pacht von 5.057,50 € (brutto) und Betriebskostenvorauszahlungen von monatlich 952 € (brutto).
6Während der Pachtzeit hat die Beklagte zu 1) Inventar angeschafft, welches die Klägerin übernahm. Von Januar bis April 2010 gab es eine Baustelle, die den Geschäftsbetrieb störte.
7Die „E UG“ kündigte wirksam zum 31. August 2011. Das Kündigungsschreiben vom 10. August 2011 enthielt im Briefkopf „E UG“, jedoch keine Angaben zu Sitz, Registergericht- und nummer oder Geschäftsführer. Die Klägerin ermittelte unter Berücksichtigung des übernommenen Inventars und der Mietrückstände in Höhe von 68.404,88 € eine Restforderung von 27.404,88 € zahlbar bis zum 31. Dezember 2011. Diese macht die Klägerin mit der Klage geltend. Die Klägerin rechnete dabei eine Minderungen für die Beeinträchtigung durch die Bauarbeiten in Höhe von 41.000 € ein.
8Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 2) neben der Beklagten zu 1) persönlich für die Pachtrückstände hafte, da er ihr gegenüber nicht kenntlich gemacht habe, dass er nicht persönlich haften wolle, indem er die Beklagte zu 1) ohne den Zusatz „ (haftungsbeschränkt)“ fehlerhaft bezeichnet habe.
9Ursprünglich hat die Klägerin beantragt,
10die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 27.404,88 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2012 zu zahlen.
11Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2013 hat die Beklagte zu 1) den Anspruch anerkannt, sodass am 17. Mai 2013 ein Anerkenntnisurteil gegen die Beklagte zu 1) ergangen ist.
12Die Klägerin beantragt nunmehr,
13den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 27.404,88 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2012 zu zahlen
14Der Beklagte zu 2) beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Der Beklagte zu 2) bestreitet die Forderung weder der Höhe noch dem Grunde nach. Er ist der Ansicht, dass er nicht persönlich hafte, da der Klägerin bekannt gewesen sei, dass es sich bei der Beklagten zu 1) um eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gehandelt habe. Nach Erhalt des ersten Vertragsentwurfes habe er der Klägerin mitgeteilt, dass er den Vertrag nicht persönlich, sondern für die Beklagte zu 1) abschließen wolle. Dabei habe er den Zusatz „(haftungsbeschränkt)“ vergessen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Klage ist unbegründet.
20Eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2) für die Pachtschulden besteht nicht.
21Ein Anspruch ergibt sich nicht aus dem Pachtvertrag vom 2. Juli 2009. Danach ist nicht der Beklagte zu 2), sondern die „E UG“ Pächter. Dies ist unstreitig keine Firma, unter der der Beklagte zu 2) handelt. Allerdings ist es auch nicht die korrekte Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1) im Sinne von §§ 4, 5a GmbHG. Ein Unternehmen mit einer solchen Bezeichnung existiert vielmehr überhaupt nicht.
22Unter Berücksichtigung aller Umstände im Sinne von § 164 BGB wollte der Beklagte zu 2) nicht für sich selbst handeln, sondern für die Beklagte zu 1). Die Firma der Beklagten zu 1) lautet „E UG (haftungsbeschränkt)“ und ist bis auf den Klammerzusatz identisch mit der angegebenen Bezeichnung. Sie ist an der angegebenen Geschäftsanschrift zu erreichen. Als Geschäftsführer ist der Beklagte zu 2) zudem zu ihrer Vertretung befugt. Das Offenkundigkeitsprinzip wurde dabei gewahrt, da es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft handelte und gerade die Beklagte zu 1) den Gaststättenbetrieb führen sollte. Gerade die Änderung der Bezeichnung des Pächters ist nur dadurch erklärbar, dass eine vom Beklagten zu 2) zu unterscheidende juristische Person Vertragspartner werden sollte.
23Der Wirksamkeit des Vertragsschlusses steht es nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 2. Juli 2009 noch nicht im Handelsregister eingetragen war und damit noch nicht als juristische Person existierte (§ 13 GmbHG). Zwar entstand die UG (haftungsbeschränkt) „als solche“ erst mit ihrer Eintragung am 13. Juli 2009 (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Jedoch entstand bereits mit dem notariellen Vertragsschluss am 14. Mai 2009, also ihrer „Gründung“ eine Vorgesellschaft. Diese konnte bereits als Rechtsform eigener Art am Rechtsverkehr teilnehmen und damit auch Partei des Pachtvertrages werden.
24Die Beklagte zu 1) hat den Anspruch der Klägerin anerkannt.
25Ein darüber hinaus gehender Anspruch auch gegen den Beklagten zu 2) als für die Beklagte zu 1) handelnder Geschäftsführer besteht nicht.
26Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG. Diese erlosch mit Eintragung der UG (haftungsbeschränkt), mithin am 13. Juli 2009. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Haftung des Geschäftsführers allenfalls nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, d.h. nach § 826 BGB bzw. aus §§ 311 Abs. 3, 280 BGB denkbar. Beide Anspruchsgrundlagen scheiden hier jedoch aus. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung scheitert schon daran, dass hier kein Vortrag erfolgte, aus dem sich ein Vorsatz des Beklagten zu 2) herleiten ließe. Ein Anspruch aus Sachwalterhaftung scheidet hier schon deshalb aus, weil nicht das negative Interesse, sondern das positive Interesse begehrt wird.
27Eine mögliche Haftung des Beklagten zu 2) als Gesellschafter der Vorgesellschaft auf Auffüllung des Stammkapitals im Falle der Unterbilanz bei Eintragung, ist ein reiner Innenanspruch der UG (haftungsbeschränkt) gegen den Beklagten zu 2). Im Übrigen ist eine Haftung aus seiner Stellung als Gesellschafter gegenüber Dritten ausgeschlossen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Soweit in der Rechtsprechung eine ausnahmsweise Durchgriffshaftung unter dem Gesichtspunkt der Vermögensvermischung als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) erörtert wird, fehlt es hier wiederum an entsprechendem Vortrag.
28Eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2) ergibt sich auch nicht aufgrund einer Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB. Es fehlt an einem zurechenbaren objektiven Rechtsschein dahingehend, dass der Beklagte zu 2) selbst Pächter werden sollte und nicht die Beklagte zu 1), jedenfalls aber am subjektiven Vertrauenselement.
29Das Vertrauen kann nicht bereits daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin ausschließlich mit dem Beklagten zu 2) verhandelt hat. Dies folgt vielmehr zwangsläufig daraus, dass juristische Personen, wie die Beklagte zu 1), nicht selbst handeln können, sondern sich ihrer Organe, hier dem Beklagten zu 2) als Geschäftsführer bedienen müssen (§ 35 GmbHG).
30Auch die fehlerhafte Bezeichnung der Beklagten zu 1) im Pachtvertrag vom 2. Juli 2009 als solche genügt nicht. Nach § 5a GmbHG ist die Beklagte zu 1) zwar verpflichtet die vollständige korrekte Firmenbezeichnung zu führen, zu der auch der Klammerzusatz „haftungsbeschränkt“ gehört. Die Begründung zum Regierungsentwurf des MoMiG (BT-Drs.16/6140, S. 31) führte dazu aus: „Diese beiden Rechtsformzusatzvarianten sind zwingend, eine Abkürzung des Zusatzes „(haftungsbeschränkt)“ ist nicht zulässig. Das Publikum darf nicht darüber getäuscht werden, dass es sich hierbei um eine Gesellschaft handelt, die möglicherweise mit sehr geringem Gründungskapital ausgestattet ist.“ Der Zusatz fehlte sowohl in der Korrespondenz zwischen den Parteien als auch im von beiden Seiten unterschriebenen Pachtvertag. Der Verstoß gegen § 5a GmbHG führt jedoch nicht ohne Weiteres zu einer persönlichen Haftung desjenigen, der die Firma falsch angegeben hat. Ausdrücklich sanktioniert das Gesetz den Verstoß nur durch vom Registergericht zu verhängende Zwangsgelder nach § 79 Abs. 1 GmbHG. Neben der schlichten Fehlbezeichnung in einzelnen Dokumenten sind vielmehr weitere vertrauensbegründende Aspekte erforderlich.
31Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH vom 12. Juni 2012 (II ZR 256/11) passt nicht auf den vorliegenden Fall. Dort hat der BGH eine Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB angenommen, da durch die Kombination diverser Abkürzungen („GmbH. u.G. (i.G.)“) in der Geschäftskorrespondenz Verwirrung gestiftet und im Verhältnis zu geschäftlich weniger erfahrenen Personen eine (vermeintlich) vermögende GmbH suggeriert wurde. Die Angabe „E UG“ bezeichnet hingegen auch nach Vortrag der Klägerin keine GmbH. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Rechtsschein einer GmbH an sich genügt, die Vorstellung einer vermögenden Gesellschaft als Vertragspartner hervorzurufen, da auch bei einer GmbH nur davon ausgegangen werden kann, dass sie anfänglich über ein Stammkapital von 25.000 € verfügt hat.
32Zwar hat der BGH wiederholt angenommen, bei Handeln bzw. Zeichnung für eine GmbH ohne Rechtsformzusatz würde berechtigtes Vertrauen auf die persönliche und unbeschränkte Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen (BGH II ZR 1/81 vom 01.06.1981; II ZR 258/95 vom 08.07.1996). Hier fehlte jedoch der Rechtsformzusatz nicht vollständig, sondern war nur fehlerhaft bzw. unvollständig. Zudem trat der Beklagte zu 2) nicht originär unter dieser Bezeichnung auf, sondern es wurde auf seinen Wunsch ein ursprünglich auf ihn angetragener Vertrag auf die fehlerhafte Bezeichnung „E UG“ geändert.
33Insoweit kann man schon an einem objektiven Rechtsscheintatbestand zweifeln. Ein Vertrauen darauf, dass bei Austausch des Namens einer natürlichen Person durch eine Bezeichnung mit unbekanntem Rechtsformzusatz die unbeschränkte Haftung dieser Person erhalten bleibt, ist grundsätzlich nicht schutzwürdig. Vielmehr hätte zumindest eine Erkundigungspflicht bestanden. Bis auf die Ergänzung des Geschäftsfeldes und das Anhängen der Buchstaben „UG“ blieb nämlich der Name des Beklagten zu 2) in der Bezeichnung als Pächter erhalten. Im deutschen Sprachkreis ist es aber üblich, dass die letzten Zeichen einer Firma die Rechtsform bezeichnen und insoweit nicht willkürlich gewählt werden. Soweit also eine Geschäftsbezeichnung auf einer abkürzenden Buchstabenfolge endet, weist dies darauf hin, dass eine bestimmte rechtliche Gestaltung gewählt wurde.
34Eine „UG“ ist dem deutschen Recht zwar unbekannt. Die Abkürzung deutet jedoch keinesfalls auf eine unbeschränkte Haftung hin, wie schon der Vergleich zur ähnlich klingenden „AG“ nahelegt. In der Tat gibt es keine ersichtliche Rechtsform mit unbeschränkter persönlicher Haftung, die auf diese Weise abgekürzt werden könnte. Die Argumentation, dass es sich um eine bloße Bezeichnung für ein einzelkaufmännisches Unternehmen handele, findet im deutschen Recht keine Anhaltspunkte. Angesichts der beabsichtigten Geschäftstätigkeit hätte ein kaufmännisches Gewerbe vorgelegen (§ 1 Abs. 2 HGB). Hätte der Beklagte zu 2) aber eine einzelkaufmännische Firma statt seines bürgerlichen Namens verwenden wollen, wäre nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB der Zusatz „e.K.“ erforderlich gewesen. Als Pächter im Vertrag wäre eine Formulierung üblich wie „handelnd unter der Firma“ oder „handelnd als“. Stattdessen lautet der Vertrag nur auf die unvollständige Firma der Beklagten zu 1). Zudem ist im Gegensatz zum Entwurf, der noch den Beklagten zu 2) persönlich als Pächter nannte, das Wort „wohnhaft“ vor der Adresse weggefallen. Auch dies deutet darauf hin, dass nunmehr keine natürliche Person mehr Vertragspartner ist.
35Zwar musste nach § 35 Abs. 3 GmbHG in der Fassung bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung die Unterschrift in der Weise geschehen, dass „die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift beifügen“. Hier fehlte bei der Unterschrift des Beklagten zu 2) die Angabe der Firma. Durch das MoMiG wurde jedoch mit Wirkung zum 1. November 2008 diese Zeichnungsregel aufgehoben. Die amtliche Begründung (BT-Drs. 16/6140, S. 43) geht davon aus, dass die allgemeinen Regeln der §§ 164 ff. BGB genügen. Ein Handeln für einen anderen, nämlich die Beklagte zu 1), ergab sich hier aus dem Vertragstext selbst. Ergänzende Angaben, wie sie die Klägerin vorgenommen hat, bedurfte es nicht.
36Hätte es sich bei der im Rahmen der Verhandlungen nachträglich benannten Pächterin um eine OHG oder KG gehandelt, wäre (neben dem dafür ebenfalls notwendigen Rechtsformzusatz) in der Regel eine andere Person benannt worden. Damit lag eine juristische Person nahe. Außer einer „UG (haftungsbeschränkt)“ nach deutschem Recht hätte es sich bei der unbekannten Rechtsform der „UG“ um eine ausländische Gesellschaftsform aus einem anderen EU-Mitgliedstaat handeln können. Ob und in welcher Höhe diese ein besonders geschütztes Vermögen zur Sicherung von Verbindlichkeiten bereitstellen würde, konnte die Klägerin weder erkennen noch vermuten.
37Selbst wenn man aber einen hinreichenden objektiven Anknüpfungspunkt für ein potentielles Vertrauen bejahen würde, würde es hier am erforderlichen Vertrauen fehlen. Die Klägerin hätte zumindest erkennen müssen, dass es sich bei ihrem Vertragspartner um eine juristische Person handelt. Dieser Haftungsausschluss ergibt sich ausdrücklich aus § 179 Abs. 3 S. 1 BGB, der bei konsequenter analoger Anwendung des § 179 BGB ebenfalls Anwendung finden muss. Danach haftet der Vertreter (also der Beklagte zu 2) nicht, wenn der andere Teil (also die Klägerin) den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Für das Kennenmüssen genügt nach § 122 BGB bereits einfache Fahrlässigkeit (§ 122 Abs. 2 BGB).
38Die Klägerin ist als Formkaufmann (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 HGB) gehalten, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden (§ 347 HGB). Sie ist geschäftlich keineswegs unerfahren, sondern hat unter anderem einen Aufsichtsrat der mit Steuerberatern und Juristen besetzt ist. Angesichts der Komplexität und wirtschaftlichen Bedeutung des Pachtvertrages ist zudem davon auszugehen, dass insoweit zumindest grundlegende Rechtskenntnisse angewandt wurden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses existierte die „UG (haftungsbeschränkt)“ als besondere Form der GmbH bereits fast ein Jahr, das MoMiG war zum 1. November 2008 in Kraft getreten. Über die UG (haftungsbeschränkt) war nicht nur in der juristischen Fachliteratur, sondern auch in der Tagespresse in größerem Umfang berichtet worden. Die Industrie- und Handelskammern hatten umfangreich über das MoMiG und dabei auch über § 5a GmbHG informiert. Es ist kaum vorstellbar, dass der Klägerin die Existenz dieser Rechtsform verborgen geblieben ist. Unstreitig existierte ein Vertragsentwurf, der den Beklagten zu 2) persönlich als Pächter vorsah. Erst vor diesem Hintergrund verlangte der Beklagte zu 2), dass seine persönliche Benennung wie im letztlich unterzeichneten Vertrag geschehen, durch die Bezeichnung der „E UG“ als Pächter ersetzt wird. Aus Sicht eines ordentlichen Kaufmanns musste daraus gefolgert werden, dass gerade eine andere als die ursprünglich benannte Person Pächter werden sollte. Dies deutete klar auf eine juristische Person hin.
39Die Abkürzung „UG“ in einem Firmennamen deutet in aller Regel auf eine „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ hin. Da diese besondere Form der GmbH vielfach von insbesondere rechtlich unerfahrenen Personen gewählt wird, ist eine ungenaue Verwendung der Firma vor allem angesichts der Sperrigkeit des Rechtsformzusatzes leider nicht selten. Eine derartige Fehlbezeichnung tritt vielmehr immer wieder, auch auf Geschäftsbriefen und sogar in Klageschriften in Anwaltsprozessen im Sinne von § 78 ZPO, auf. Auch wenn dadurch im Einzelfall bei unerfahrenen, etwa nicht unternehmerisch tätigen oder ausländischen, Geschäftspartnern ein falscher Eindruck entstehen mag, kann dies nicht für die Klägerin gelten. Der numerus clausus der Rechtsformen des deutschen Gesellschaftsrechts hätte sie vielmehr zu der Erkenntnis verleiten müssen, dass es sich um eine „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ handelt. Die Klägerin hat keinen Grund vorgetragen, warum sie aus der Abkürzung „UG“ nicht auf eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) schließen konnte. In der konkreten Zusammensetzung der Firma, liegen keine anderen Bedeutungen dieser Abkürzung nahe.
40Jedenfalls im weiteren Verlauf des Pachtverhältnisses hätte sie erkennen müssen, dass Pächter eine juristische Person und nicht nur der unter einer exotischen Unternehmensbezeichnung handelnde Beklagte zu 2) war. Die UG (haftungsbeschränkt) als besondere Form einer GmbH ohne Mindeststammkapital steht seit nunmehr fünf Jahren dem Rechtsverkehr offen und hat einen erheblichen zahlenmäßigen Anteil an den Handelsregistereintragungen. Es ist kaum vorstellbar, dass die Klägerin oder ihre Organe in diesem gesamten Zeitraum keiner Gesellschaft dieser Rechtsform begegnet sind. Da die Zahlungen und Korrespondenz stets unter der Bezeichnung „UG“ erfolgten, hätte hier eine Erkundigungsobliegenheit bestanden. Denn die Bezeichnung „UG“ ohne den Zusatz „(haftungsbeschränkt)“ mag an vielen Stellen verwendet werden, um Zeichenbegrenzungen zu begegnen (etwa bei Formularen). Es wäre kaum erklärlich, warum ein persönlich haftender Einzelkaufmann diese Abkürzung wählen sollte und so den fehlerhaften Anschein beschränkter Haftung begründen wollte. Die Abkürzung hätte für ihn im geschäftlichen Verkehr vielmehr ausschließlich Nachteile zur Folge.
41Zudem hat die Klägerin selbst im Mahnverfahren als Antragsgegner „E UG" ohne den Zusatz „(haftungsbeschränkt)“ angegeben. Dennoch ist sie dabei offensichtlich von der Beklagten zu 1) als juristischer Person ausgegangen. Ansonsten hätte die Angabe „gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Gesellschafter C“ keinen Sinn. Ein Einzelkaufmann bedarf weder einer (gesetzlichen) Vertretung durch sich selbst noch ist ein Organ für die Geschäftsführung notwendig.
42Stünde „E UG" lediglich für eine geschäftliche Bezeichnung unter der der Beklagte zu 2) handelt, wäre auch eine Erweiterung der Klage nach Einleitung des Mahnverfahrens nicht notwendig gewesen. Die Beklagten wären dann identisch. Schon die Tatsache, dass die Klägerin gegen beide Beklagte vorgeht, zeigt, dass sie zumindest nunmehr von zwei verschiedenen Rechtssubjekten ausgeht, wobei sie mit der „E UG" offensichtlich die „E UG (haftungsbeschränkt)" meint.
43Schließlich folgt aus § 5a Abs. 1 GmbHG auch keine zwingende, von tatsächlichem Vertrauen losgelöste Rechtsscheinhaftung. Eine solche Gestaltung ist dem deutschen Recht generell unbekannt; vielmehr entfällt eine Haftung nach allen gesetzlich normierten Haftungstatbeständen dann, wenn der Betroffene nicht auf den Rechtsschein vertraute bzw. in Fällen außerhalb amtlicher Register auch vertrauen durfte. Ein Bedürfnis nach einer unbeschränkten Haftung als Folge jedes Verstoßes gegen das zwingende Firmenrecht gibt es nicht. Dieses Petitum folgt weder aus dem Wortlaut der Norm, noch aus der System oder den Gesetzgebungsmaterialien. Die Haftung ist kein Selbstzweck, sondern dient ausschließlich dem Schutz der unerfahrenen, gutgläubigen Geschäftspartner. Die Rechtsordnung bietet vielmehr ein mehrfach abgestuftes Instrumentarium, das neben den zivilrechtlichen Rechtsfolgen etwa auch das Zwangsgeldverfahren nach § 79 Abs. 1 GmbHG, ein Vorgehen nach § 3 UWG und sogar für Extremfälle eine Strafbarkeit wegen Betruges umfasst. Grundsätzlich soll § 179 BGB nicht als Sanktionsnorm dienen. Die generalpräventive Wirkung der Verurteilung in Fällen wie dem vorliegenden ist zudem fraglich. Wenn der Gesetzgeber tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass jeder Fehler im Rechtsformzusatz zwingend eine persönliche Haftung nach sich ziehen sollte, hätte er dies (wie etwa in § 11 Abs. 2 GmbHG) anordnen können. Das Ziel, eine Täuschung des Rechtsverkehrs über die Haftungsbeschränkung zu verhindern, wird in gleicher Weise erreicht, wenn eine solche Haftung nur eingreift, soweit die Irreführung tatsächlich erfolgt ist oder vorsätzliches Handeln nachgewiesen wurde. In allen übrigen Fällen ist vorrangig das Instrumentarium des UWG bzw. der Registergerichte anzuwenden. Im konkreten Fall ist eine vorsätzliche Irreführung durch den Beklagten zu 2) weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Anordnung einer unbeschränkten persönlichen Haftung des Beklagten zu 2) wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff vor dem Hintergrund, dass der Vertrag über einen Zeitraum von zwei Jahren erfolgreich mit der Beklagten zu 1) abgewickelt wurde.
44Auch die fehlerhaften Angaben auf den Geschäftsbriefen entgegen § 35a GmbHG sind ausschließlich nach § 79 Abs. 1 GmbHG sanktioniert. Eine Schadensersatzhaftung kommt nur in Betracht, wenn tatsächlich ein Vertrauen nachgewiesen wurde.
45Auf den weiteren Vortrag der Beklagten in der nachgelassenen Schriftsatzfrist zum Zustandekommen des Pachtvertrages kam es daher nicht mehr an.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Beklagte zu 1) hat mit ihrem Verhalten Anlass zur Klage gegeben, da sie sich mit der Zahlung in Verzug befand. § 93 ZPO findet daher trotz des Anerkenntnisses in der Klageerwiderung keine Anwendung. Da es aber vor der mündlichen Verhandlung abgegeben wurde, nahm die Beklagte zu 1) nur an einer nach Nr. 1211 der Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) reduzierten Gerichtsgebühr teil.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 709 S.1, 2, 711 ZPO.
48Der Streitwert wird auf 27.404,88 EUR festgesetzt.
49Roskothen | ||
als Einzelrichterin |