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Landgericht Düsseldorf, 12 O 101/15

Datum:
13.01.2016
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 101/15
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2016:0113.12O101.15.00
 
Tenor:

1.

Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR) untersagt, Dritten zu ermöglichen, das Computerspiel „E3“ ohne Einwilligung der Klägerin über den eigenen Internetanschluss in Peer-to-Peer-Netzwerken zum Herunterladen bereit zu halten.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 651,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2015 zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

 
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