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Landgericht Düsseldorf, 4b O 48/15

Datum:
15.12.2016
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4b O 48/15
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2016:1215.4B.O48.15.00
 
Tenor:

    I.

              Das Verfahren wird ausgesetzt.

              II.

              Das Landgericht Düsseldorf legt dem Gerichtshof der Europäischen Union               folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

              1.

              Kann der Inhaber eines ergänzenden Schutzzertifikats, das ihm für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) erteilt wurde, unter Berufung auf die Regelungen des Besonderen bzw. Speziellen Mechanismus die Einfuhr von Erzeugnissen aus den Beitrittsstaaten Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien, Slowakei, Bulgarien, Rumänien, Bulgarien und Kroatien (Anhang IV, Beitrittsakte 2003, Abl. EU 2003 L 236/797 mit Änderungen gem. ABl. EU 2004 L 126/4 für Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Ungarn, Slowakei, Tschechische Republik; Teil I Anhang V Nr. 1, Beitrittsakte 2005, ABl. EU 2005 L 157/268 für Rumänien und Bulgarien; Anhang IV Beitrittsakte 2011, ABl. EU 2012, L 112/60 für Kroatien) in die BRD verhindern, wenn das ergänzende Schutzzertifikat in der BRD zu einem Zeitpunkt beantragt wurde, in dem in den Beitrittsstaaten bereits Regelungen für die Erlangung eines entsprechenden ergänzenden Schutzzertifikats bestanden, ein solches ergänzendes Schutzzertifikat im jeweiligen Beitrittsstaat aber vom Inhaber des für die BRD erteilten Schutzzertifikats nicht beantragt oder ihm nicht erteilt werden konnte, weil es an einem für die Erteilung des Schutzzertifikats erforderlichen Grundpatent im Beitrittsstaat fehlte?

              2.

              Macht es für die Beantwortung der Frage 1) einen Unterschied, wenn lediglich im Anmeldezeitpunkt des für die BRD erteilten Grundpatents entsprechender Schutz durch ein Grundpatent im Beitrittsstaat nicht erlangt werden konnte, jedoch im Zeitraum bis zur Offenlegung der Anmeldung, die dem für die BRD erteilten Grundpatent zugrunde liegt, erlangt werden konnte?

              3.

              Kann der Inhaber eines ergänzenden Schutzzertifikats, das ihm für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) erteilt wurde, unter Berufung auf die Regelungen des Besonderen bzw. Speziellen Mechanismus die Einfuhr von Erzeugnissen aus den Beitrittsstaaten Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien, Slowakei, Bulgarien, Rumänien, Bulgarien und Kroatien in die BRD verhindern, wenn die Einfuhr der Erzeugnisse nach Ablauf der mit dem ursprünglichen Erteilungsbeschluss festgesetzten Laufzeit des ergänzenden Schutzzertifikats, aber vor Ablauf der um sechs Monate verlängerten Laufzeit des Schutzzertifikats erfolgt, die ihm auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004) gewährt worden ist?

              4.

              Macht es für die Beantwortung der Frage 3) im Falle von Kroatien einen Unterschied, dass der Spezielle Mechanismus aufgrund des Beitritts von Kroatien im Jahre 2013 erst nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004) am 26. Januar 2007 in Kraft trat – anders als in den übrigen vor dem 26. Januar 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien, Slowakei, Bulgarien, Rumänien und Bulgarien?

 
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