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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
2Die am 21.01.2003 geborene Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines am 07.04.2008 während einer Turnstunde erlittenen Unfalls auf immateriellen und materiellen Schadensersatz in Anspruch.
3Die Klägerin nahm seit Dezember 2007 am Kinderturnen des Beklagten zu 1. teil. Seit Februar 2008 ist oder war sie Mitglied in dem Verein des Beklagten zu 1. Die Beklagten zu 2. und 3. sind als Übungsleiterinnen für den Beklagten zu 1. tätig und leiteten die Übungsstunden des Kinderturnens. Dabei handelte es sich um eine Gruppe von etwas mehr als 20 Kindern im Alter zwischen vier und sechs Jahren. Am Unfalltag, dem 07.04.2008, war während der Turnstunde ein Übungsparcours aufgebaut, den die Kinder bewältigen sollten. Es waren verschiedene Übungsgeräte aufgebaut, unter anderem ein quergestellter Kasten, wie er auf den Fotos Bl. 79 bis 81 der Gerichtsakte zu sehen ist. Diese Fotos sind nachträglich aufgenommen worden, nachdem dieser Geräteteil des Übungsparcours noch einmal aufgebaut worden war. Nach dem Vorbringen der Beklagten war der Kasten mit den beiden waagerecht, bzw. schräg aufgelegten Turnbänken am Unfalltage exakt so aufgebaut, wie es auf den Fotos zu sehen ist. Der Kasten war ca. 1,20 m hoch (die genaue Höhe ist streitig). Die Kinder gelangten auf diesen quergestellten Kasten, indem sie über die waagerecht an der Hallenwand entlang gelegten Turnbank balancierten. Von dem Kasten hinunter sollten die Kinder über die schräg aufgelegte Turnbank entweder hinunterrutschen oder hinunterlaufen. Wie sie von dem Kasten über die Bank hinunter kamen, war ihnen – so die Beklagten – freigestellt. Einige Kinder seien hinuntergerutscht, andere hinuntergelaufen. Streitig ist, wie häufig die Klägerin diesen Übungsparcours bereits absolviert hatte und damit auch diesen quergestellten Kasten. Gegen 18:20 Uhr, ca. 20 bis 30 Minuten vor Ende der Übungsstunde, kam es zu dem Unfall, dessen exakter Hergang von niemandem beobachtet wurde. Feststeht, dass die Klägerin bei dem Versuch dem quergestellten Kasten über die schräg aufgelegte Bank nach unten zu verlassen abstürzte und auf die Matte vor den Kasten fiel. Feststeht weiter, dass die schräg aufgelegte Bank ebenfalls vom Kasten heruntergerutscht oder gefallen war und auch auf der Matte lag. Unklar ist, ob die Klägerin mit ihrem linken Bein auf diese Bank gefallen ist oder ob die Klägerin lediglich auch auf die Matte gefallen ist, ohne dass ihr linkes Bein in Kontakt mit der Bank gekommen war. Jedenfalls erlitt die Klägerin eine Fraktur des linken Schienbeins. Ausweislich des Berichts des Evangelischen Krankenhauses I-I1 (Anlage zur Klageschrift) wurde sie mit ihrer Mutter stationär aufgenommen und das Bein auf einer umgreifenden Oberschenkel- Gipsschiene ruhiggestellt. Die stationäre Behandlung dauerte vom 07.04. bis zum 11.04.2008. Das Krankenhaus empfahl eine weitere Gipsruhigstellung unter radiologischen Stellungskontrollen für insgesamt 4 bis 6 Wochen.
4In der Klageschrift lässt die Klägerin zum Unfallhergang vortragen, beim Herunterrutschen vom Kasten über die schräg aufgelegte Holzbank sei diese von dem Kasten herabgefallen, sie sei zu Boden gefallen und sodann sei die Holzbank auf ihr linkes Schienbein geprallt, wodurch die Fraktur verursacht worden sei. Die Bank sei aller Voraussicht nach zur Seite runtergekippt und nach hinten weggerutscht (Vorbringen im Schriftsatz 05.10.2009), die Wahrscheinlichkeit, dass die Bank auf das Bein gefallen sei, sei größer als dass der Sturz den Bruch des Beins verursacht habe. Der den beklagten Übungsleiterinnen und dem Verein zu machende Vorwurf sei primär darin begründet, dass die Bank nicht sicher auf dem Kasten aufgelegen habe und dies von den Übungsleiterinnen nicht bemerkt worden sei. Sie hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt. Die Kinder hätten auf der Bank hinunterlaufen sollen. Die Klägerin habe dies auch versucht, habe sich dann aber nach einigen Schritten hingesetzt und runterrutschen wollen. Dabei sei dann die Bank mit umgestürzt (Vorbringen im Schriftsatz 05.10.2009). Der Aufbau der Bank, so wie das mit den von den Beklagten vorgelegten Fotos dargestellt werde, sei instabil. Es werde behauptet, dass hinter der Bank am Boden keine Matte gelegen habe, so dass die Bank nach vorne habe wegrutschen und vom Kasten herabfallen können. Die Übungsleiterinnen hätten auch während der Übungsstunden das sichere Aufliegen der Bank kontrollieren müssen, was sie nicht getan hätten. Sie hätten den Kindern auch keine Hilfestellung bei den Geräten gewährt. Die Klägerin sei auch nicht speziell von einer Übungsleiterin in die Bewältigung des Parcours eingewiesen worden. Da die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls erst 5 Jahre alt gewesen sei, etwas übergewichtig gewesen sei, hätten die Übungsleiterinnen ihr bei der Bewältigung des ca. 1,20 m hohen Kastens Hilfestellung leisten müssen, zumal sie noch nicht solange Zeit an dem Turnunterricht teilgenommen hätte.
5In der mündlichen Verhandlung haben die Eltern der Klägerin auf Befragen erklärt, die Klägerin hätte ihnen erklärt, sie sei beim Herunterlaufen oder Hinunterrutschen von der Bank gefallen und die Bank sodann auf ihr Schienbein.
6Die Klägerin macht mit der Klage Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes geltend. Sie hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 Euro für angemessen. Ferner begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr jeden weiteren materiellen oder immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen. Ferner macht die Klägerin Ansprüche der Eltern wegen behaupteter Betreuung der Klägerin nach dem Unfall durch eine Frau e W im Zeitraum 14. April bis 05.06.2008 in Höhe von 4.320,00 Euro geltend. Ferner begehrt sie Ersatz für nutzlos aufgewandte Kindergartengebühr in Höhe von 255,00 Euro, Ersatz der Kosten für Fahrten zum Krankenhaus, Arzt und Krankengymnastik in Höhe von 220,00 Euro, so dass sich ein geltend gemachter materieller Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.795,00 Euro ergibt.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen,
9Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Sie bestreiten eine Aufsichtspflichtverletzung und tragen vor, die Beklagten zu 2. und 3. hätten als zuständige Übungsleiterinnen eine kindgerechte Bewegungslandschaft aufgebaut, wie sie es in den Wochen vor dieser Turnstunde schon mehrfach getan hätten. Die Bewegungslandschaft sei von ihnen wie in den zugrundegelegten Lehrbüchern dargestellt und vorgeschrieben aufgebaut und abgesichert worden. Bei den Beklagten zu 2. und 3. handele es sich um erfahrene, seit langen Jahren aktiv tätige Übungsleiterinnen, die jeweils über die Übungsleiterlizenz des Landessportbundes NRW verfügten. Die im Nachhinein gefertigten Fotos (GA Bl. 79 ff) gäben den Aufbau des Übungsparcours, bzw. des Kastens, an dem der Unfall passiert sei, originalgetreu wieder. Insbesondere sei die Bank durch eine dahinterliegende Matte gegen ein Wegrutschen nach vorne von dem Kasten abgesichert worden. Die Bank selbst habe in einem relativ flachen X auf dem Kasten aufgelegen. Den Geräteaufbau und die einzelnen Übungen hätten die Beklagten zu 2. und 3. zunächst der aus rund 20 Kindern bestehenden Turngruppe mit der gebotenen Sorgfalt vorgestellt, auch wenn dieser Aufbau und die einzelnen Übungselemente den Kindern aus den Vorwochen bereits bekannt gewesen seien. Dabei handele es sich zur Stärkung des Selbstbewusstseins der Kinder um einfache Übungen, um bewusst auf eine spezielle Hilfestellung der Übungsleiterinnen an den einzelnen Übungsstationen verzichten zu können.
13Die Beklagten tragen weiter vor, da die Klägerin noch nicht so lange Mitglied der Übungsgruppe gewesen sei, hätten die Beklagten zu 2. und 3. sie anschließend unter persönlicher Anleitung in den zu absolvierenden Parcours eingewiesen. Dies sei nicht nur theoretisch erfolgt, sondern unter persönlicher Hilfestellung und Unterstützung der Übungsleiterinnen. Durch diese Anleitung habe das Selbstbewusstsein der Klägerin so gestärkt werden können, dass sie den Parcours dann ohne Hilfe problemlos bewältigen konnte. Bis zum Sturz habe die Klägerin den Parcours etwa 10-mal absolviert. Während die Beklagten zu 2. und 3. die Abläufe in der Halle beobachteten, sei es dann zu dem Schadenseintritt bei der Klägerin etwa gegen 18:20 Uhr gekommen. Den konkreten Ablauf selbst habe niemand beobachtet. Sofort nach dem Unfall hätten sich die Übungsleiterinnen um die Klägerin gekümmert. Die Klägerin habe am Boden gelegen, die Holzbank in einiger Entfernung neben ihr. Sie hätten keine äußeren Einwirkungen des Sturzes, wie zum Beispiel einen Bluterguss entdecken können. Sie hätten die Klägerin zu einer Bank getragen und hätten die zunächst weinende Klägerin beruhigen können, so dass sie das unmittelbar bevorstehende Eintreffen der Mutter hätten abwarten können. Nicht richtig sei deshalb das Vorbringen der Klägerin, die Übungsleiterinnen hätten sie weinend und schreiend in der Turnhalle ca. ½ Stunde auf der Bank sitzen lassen.
14Die Beklagten bestreiten im Einzelnen die Behauptungen der Klägerin, eine Beobachtung der Geräte unter Berücksichtigung der Fähigkeiten der "Kleinkinder" und einer damit verbundenen Gefahreneinschätzung sei nicht gegeben gewesen, die Holzbank sei nicht durch eine dahinterliegende Turnmatte gesichert gewesen und die Klägerin sei nicht eingewiesen worden. Bestritten werde auch, dass die Holzbank auf das linke Schienbein der Klägerin gefallen sei und dadurch die Fraktur des Schienbeins verursacht worden sei. Das Herabfallen der Holzbank sei im Vorfeld nicht erkennbar gewesen. Auch das Auslegen von Matten seitlich am Kasten sei nicht erforderlich und zudem nicht schadensursächlich gewesen. Nicht richtig sei auch, dass die Klägerin aufgrund der angeführten Übergewichtigkeit nicht eine normale Beweglichkeit gehabt habe und sich körperlich ungeschickt verhalten habe.
15Die Beklagten sind der Ansicht, eine Haftung der Beklagten zu 2. und 3. scheitere von vornherein an einer vorwerfbaren Pflichtverletzung. Die Übungsleiterinnen hätten die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt und seien ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen. Der kindgerechte Bewegungsparcours sei regelgerecht und ordnungsgemäß auf der Grundlage von Lehrbüchern aufgebaut gewesen, die Kinder seien auch allgemein und die Klägerin speziell theoretisch und praktisch in den Übungsablauf eingewiesen worden. Es sei schon objektiv unmöglich, dass die Übungsleiterinnen immer und zu jeder Zeit das Augenmerkmal auf jedes der zu beaufsichtigenden 20 Kinder haben mussten. Einer gesonderten Hilfestellung an dem Kasten habe es nicht bedurft, da es sich um einen einfachen Parcours gehandelt habe, der dem Alter der teilnehmenden Kinder entsprochen habe. Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 aus Vertrag oder unerlaubter Handlung seien ebenfalls nicht gegeben.
16Vorsorglich bestreiten die Beklagten die Höhe des Schmerzensgeldes als angemessen und den geltend gemachten materiellen Schaden mit Nichtwissen. Hinsichtlich des Feststellungsantrages fehle es an einem entsprechenden Feststellungsinteresse.
17Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
18Die Beklagten zu 2 und 3 sowie die Eltern der Klägerin sind in der mündlichen Verhandlung angehört worden.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die Klage ist nicht begründet.
21Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen des am 07.04.2008 erfolgten Unfalls mit der Folge einer Schienbeinfraktur. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten mangels Verschuldens weder vertragliche Ansprüche noch Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu.
22I.
23Etwaige vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 und Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zu 2 und 3 als Übungsleiterinnen scheitern an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 und 3.
24Mit der Übernahme der Leitung der Turnstunde hatten die Beklagten zu 2 und 3 eine Garantenstellung übernommen, die sie dazu verpflichtete, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass den beteiligten Kindern keine gesundheitlichen Schäden entstehen. Dass die Beklagten zu 2 und 3 dieser Verpflichtung nicht hinreichend nachgekommen sind, lässt sich nicht feststellen. Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat keinen Geschehensablauf vorgetragen und unter Beweis gestellt, aus dem sich eine schuldhafte Pflichtverletzung der beklagten Übungsleiterinnen zur Überzeugung der Kammer herleiten ließe. Zugunsten der Klägerin können die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins vorliegend nicht zur Anwendung kommen. Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage, sondern aufgrund von Erfahrungssätzen. Ist zum Beispiel der eingetretene Schaden nach dem typischen Ablauf auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen, wird dieses als prima facie, bewiesen angesehen. Voraussetzung ist jedoch, dass zunächst ein typischer Geschehensablauf feststehen muss, d. h. ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann. Dieser Sachverhalt muss entweder unstreitig oder mit Vollbeweis bewiesen sein. Bloße Wahrscheinlichkeiten genügen nicht, auch auf noch so aussagekräftigen Indizien kann ein Anscheinsbeweis nicht gestützt werden (Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, vor § 284 Rn 29 ff m.w.N.). Vorliegend fehlt es bereits an einem feststehenden Geschehensablauf aus dem man nach der Lebenserfahrung auf ein schuldhaftes Verhalten als Ursache des Sturzes der Klägerin schließen könnte. Der tatsächliche Geschehensablauf steht nicht fest. Denkbar sind verschiedene Geschehensabläufe und Ursachen des Sturzes, wobei nicht jeder mögliche Geschehensablauf und jede denkbare Ursache des Sturzes nach der Lebenserfahrung auf eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 und 3 als schadensursächlich schließen lassen. Es steht lediglich fest, dass die schräg aufgelegte Bank vom quergestellten Kasten heruntergefallen war und ebenso wie die Klägerin auf der Matte hinter dem Kasten lag. Als mögliche Ursachen kommen in Betracht insbesondere ein Wegrutschen der schräg aufgelegten Bank nach vorne etwa weil die Bank gegen ein Verrutschen durch die vorgelegte Matte nicht hinreichend gesichert war, oder die Bank seitlich vom Kasten heruntergerutscht ist etwa mangels hinreichender Sicherung gegen ein seitliches Verrutschen. Denkbar ist jedoch auch, dass die Klägerin ohne schuldhafte Pflichtverletzung der beklagten Übungsleiterinnen von dem Kasten hinuntergefallen ist oder beim Herunterrutschen oder Hinunterlaufen von der Bank gefallen ist und sich im Hinunterfallen an der Bank festgehalten und diese mit vom Kasten heruntergezogen hat. Da nach alledem ein bestimmter typischer Geschehensablauf nicht feststeht, aus dem man nach der Lebenserfahrung auf eine schuldhafte Pflichtverletzung der Übungsleiterinnen als Ursache des Sturzes schließen kann, sind zugunsten der Klägerin die Grundsätze des Anscheinsbeweises im vorliegenden Falle nicht anwendbar, so dass die Klägerin in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig für eine schuldhafte Pflichtverletzung der Übungsleiterin als Schadensursache ist. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht.
25Dass die Beklagten zu 2 und 3 die schräg aufgelegte Bank nicht hinreichend gegen ein Wegrutschen nach vorne oder zur Seite gesichert hätten oder aber die sichere Auflage der Bank während der Übungsstunde nicht hinreichend kontrolliert hätten, kann zur Überzeugung der Kammer nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dieser Parcours generell und die Bewältigung des quergestellten Kastens insbesondere nach Alter und Fähigkeiten der Kinder, insbesondere auch der Klägerin, nicht geeignet war und die Kinder bei der Bewältigung überforderte. Die Beklagten zu 2 und 3 haben insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung bei ihrer Anhörung erläutert, dass in den Übungsstunden zuvor bereits einzelne Übungselemente aus dem Übungsparcours aufgebaut worden seien, an denen die Kinder Gleichgewichtsübungen machen konnten. Es seien immer zwei bis drei Übungsgeräte aufgebaut worden. Den Kindern sei bei der Bewältigung der einzelnen Übungsgeräte Hilfestellung gegeben worden, bis diese die Geräte selbständig und sicher absolvieren konnten. An dem Unfalltag seien dann sämtliche Übungsgeräte, die die Kinder vorher schon ausprobiert hätten, zusammengestellt worden. Sie, die Übungsleiterinnen seien dann jedes einzelne Gerät mit den Kindern nochmal durchgegangen und hätten erklärt, wie sie den Parcours bewältigen konnten, welche Möglichkeiten zur Bewältigung jedes einzelnen Gerätes gegeben war. Von daher waren die Kinder und auch die Klägerin mit den einzelnen Geräten vertraut. So auch mit dem quergestellten Kasten zu dem die Kinder über eine an der Wand entlang gelegten Bank balancieren mussten und sodann von dem Kasten über die schräg aufgelegte Turnbank hinunter gehen oder rutschen konnten. Nach den Bekundungen der Beklagten zu 2 und 3 hatten die Kinder und auch die Klägerin an dem Kasten keine Probleme mit der Bewältigung dieses Übungsgerätes. Von daher war es nicht erforderlich, dass eine Übungsleiterin ständig an dem Kasten stand und Hilfestellungen gab. Ausreichend war insoweit nach Auffassung der Kammer eine ständige Beobachtung des Übungsablaufs an den einzelnen Geräten durch die Beklagten zu 2 und 3. Dass sie dieser Beobachtungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sind, kann nicht zur sicheren Überzeugung der Kammer festgestellt werden. Dies gilt auch für die Sichtkontrolle, ob die Bänke auf dem Kasten noch ordnungsgemäß und sicher auflagen. Davon konnten sich die Übungsleiterinnen auch aus einiger Entfernung überzeugen. Die Halle war mit ca. 10 x 18 m nicht so groß und unübersichtlich, als dass dies nicht möglich gewesen wäre. Die Beklagten zu 2 und 3 mussten auch keine grundsätzlichen Bedenken haben, dass die schräg aufgelegte Bank nach vorne oder seitlich verrutschen und von dem Kasten herunterfallen könnte. Sie hatten diese Übung speziell auch an den quergestellten Kasten nach einem Übungsleiterhandbuch, bzw. nach Anregungen und bildlichen Darstellungen in dem Monatsorgan des Landessportbundes aufgebaut. Sie hatten auch – so die Beklagten zu 2 und 3 -, die ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Übungsleiterlizenzen jeweils seit Jahren die C- bzw. B-Lizenz des Landessportbundes als Übungsleiterinnen besitzen, diese Übung zuvor schon mehrfach so aufgebaut, wobei es nie zu einem Verrutschen der Bank gekommen sei. Sie hätten diese Übung nach den streitgegenständlichen Unfall auch weiterhin so aufgebaut und von den Kindern absolvieren lassen, ohne dass danach noch etwas passiert sei. Wie auf den Fotos GA Bl. 79 ff zu erkennen ist, handelt es sich bei der schräg aufgelegten Turnbank um eine massive und recht schwere Bank, die nach vorne gegen ein Wegrutschen durch – so die Beklagten zu 2 und 3 – eine ältere massive und damit schwere Turnmatte gesichert war. Wenn diese Übung entsprechend der Anleitung so aufgebaut war und in der Vergangenheit es auch nie zu einem Verrutschen oder Wegrutschen der Bank gekommen war und die Übungsleiterinnen auch die Lage der Bank ständig einer Sichtprüfung unterzogen, so waren sie nach Auffassung der Kammer ihrer Kontroll- und Sorgfaltspflicht hinreichend nachgekommen.
26II.
27Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1 aus § 831 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Übungsleiterinnen, der Beklagten zu 2 und 3, ist nicht ersichtlich. Die Beklagten zu 2 und 3 waren im Unfallzeitpunkt bereits erfahrene Übungsleiterinnen, die beide seit einigen Jahren die C, bzw. B-Übungsleiterlizenz des Landessportbundes hatten und deshalb die entsprechende Eignung aufwiesen, um die Übungsstunden mit den Kindern durchzuführen. Zwar hat der Beklagte zu 1 nicht substantiiert dargelegt, dass er die Beklagten zu 2 und 3 fortlaufend dahin überwacht hat, ob sie (noch) befähigt waren, die Übungsstunden mit den Kindern durchzuführen. Für eine Haftung des Beklagten zu 1 würde es ausreichen, dass die Beklagten zu 2 und 3 der Klägerin widerrechtlich in Ausführung der übertragenen Verrichtung einen Schaden zugefügt haben. Hieran knüpft das Gesetz die (widerlegbare) Vermutung, dass die Schadensverfügung auch auf einem Verschulden des Geschäftsherrn bei der Auswahl, Unterrichtung oder Überwachung des Verrichtungsgehilfen beruht. Auf ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen kommt es grundsätzlich nicht an. Gleichwohl scheitert ein Anspruch aus § 831 BGB gegen den Beklagten zu 1 vorliegend daran, dass mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm aus § 831 BGB auszuscheiden sind solche Schadensfälle, bei denen feststeht, dass der Gehilfe sich so verhalten hat, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte und überwachte Person sich sachgerecht verhalten hätte. Denn bei objektiv fehlerfreiem Verhalten bestünde gegen den Geschäftsherrn auch im Falle eigenen Handelns kein Anspruch (BGH NJW 1996, 3205 m.w.N.). Nur insoweit spielt die Frage der Pflichtwidrigkeit eine Rolle. Da die Beklagten zu 2 und 3 sich nicht objektiv pflichtwidrig verhalten haben, indem sie entsprechend dem Anleitungsbuch die Übung aufgebaut hatten, die ordnungsgemäße Auflage der Bänke ständig beobachteten, ebenso wie den Ablauf der einzelnen Übungen, nachdem sie die Kinder auch in den Übungsstunden zuvor mit den einzelnen Übungsgeräten vertraut gemacht hatten und sich davon überzeugt hatten, dass die Kinder in der M waren, die einzelnen Übungsgeräte sicher zu bewältigen, scheidet auch ein Schadensersatzanspruch nach § 831 BGB aus.
28III.
29Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.