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Landgericht Hagen, 2 O 61/12

Datum:
24.08.2012
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 61/12
ECLI:
ECLI:DE:LGHA:2012:0824.2O61.12.00
 
Schlagworte:
Verantwortlichkeit des Händlers für Herstellerfehler
Normen:
BGB §§ 434 Abs. 1; 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 Satz 1, 2
Leitsätze:

Der Händler hat einen aus einem Herstellerfehler folgenden Mangel eines Produktes grundsätzlich nicht zu vertreten.

 
Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 11.07.2012 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der den Streithelferinnen zu 1) und 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten. Ausgenommen hiervon sind die durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 11.07.2012 entstandenen Kosten, die der Beklagte trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.

 
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