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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche anlässlich eines Vorfalles am 04.03.2015 geltend.
3Der Nachbar der Klägerin ließ auf seinem Grundstück eine Mauer angrenzend an das Grundstück der Klägerin errichten. Hiermit beauftragte er das Gartenbauunternehmer, deren Inhaber der inzwischen verstorbene Ehemann der Beklagten zu 1) war. Die Aushubarbeiten erfolgten am 03.03. und 04.03.2015. Am 04.03.2015 waren auf dem Nachbargrundstück zwei Mitarbeiter des Beklagten zu 1) tätig, die nachträglich ebenfalls verklagten Beklagten zu 2) und 3). Einer der beiden Mitarbeiter legte während der Arbeiten eine Schaufel und eine Harke auf dem Grundstück der Klägerin ab.
4Die Klägerin, die über die Baustelle auf dem Nachbargrundstück informiert war und den Ehemann der Beklagten zu 1) ebenfalls mit Gartenarbeiten beauftragen wollte, ging zu den Arbeitenden hinüber. Auf ihrer Grundstücksseite stehend unterhielt sie sich einige Minuten mit dem Ehemann der Beklagten zu 1). Im Gehen begriffen kam die Klägerin zu Fall.
5Die Klägerin begab sich am Folgetag in die xxx-Klinik xxx. Dort wurde – was im Einzelnen streitig ist – eine Humerusfraktur linksseitig festgestellt. Hinsichtlich des Behandlungsverlaufs im Einzelnen wird auf die Arztbriefe des im späteren Verlauf behandelnden Universitätsklinikums Bergmannheil vom 18.05.2015 und 22.05.2015 sowie den Entlassungsbericht vom 04.08.2015 (Bl. 16 ff. d. A.) verwiesen.
6Die Klägerin behauptet, sie habe einen Schritt zurückgemacht, sei auf den Schaufelstiel getreten, habe das Gleichgewicht verloren und sei zu Boden gefallen. Dabei sei sie mit der linken Schulter in der Einfahrt aufgeschlagen. Sie habe die Schaufel und die Harke nicht gesehen. Die Geräte seien unmittelbar in ihrem Rücken abgelegt worden, als sie sich mit dem Ehemann der Beklagten zu 1) im Gespräch befunden habe. Damit hätten die Beklagten eine Gefahrenquelle geschaffen, mit welcher sie nicht habe rechnen müssen, und hafteten ihr daher auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, dessen Höhe sie mit 20.000,00 € als angemessen ansieht.
7Die Klägerin beantragt,
81. die Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2015 zu zahlen,
92. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aufgrund ihres Sturzes vom 04.03.2015 auf dem Grundstück C2, xxx, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind,
103. die Beklagten zu verurteilen, an sie 1.899,24 € an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2015 zu zahlen.
11Die Beklagten beantragen,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagten meinen, der am Boden liegende Schaufelstiel stelle keinen verkehrswidrigen und haftungsbegründenden Zustand dar. Für den Verstorbenen Ehemann der Beklagten zu 1) sowie für die Beklagten zu 2) und 3) habe grundsätzlich nur ein begrenzte Verkehrssicherungspflicht bestanden, weil der Zugang zu der Baustelle nicht allgemein, sondern nur für Personen eröffnet gewesen ist, deren Anwesenheit auf der Baustelle sich aus einem sachlichen Zusammenhang ihrer Tätigkeit mit der Realisierung des Bauvorhabens rechtfertigte, etwa für den Auftraggeber. Mit dem Eindringen Unbefugter hätten sie nicht rechnen müssen. Im Übrigen stelle eine Schüppe im Umkreis von Bauarbeiten, die der Errichtung eines Grabens dienen, für jedermann eine ohne weiteres beherrschbare Gefahr dar. Erschwernisse, die bereits mit beiläufigem Blick erkennbar seien und durch eine besonders vorsichtige Gehweise ausgeglichen werden können, müssten hingenommen werden.
14Die Beklagten behaupten hierzu, die Schaufel und die Harke seien auf dem Grundstück der Klägerin abgelegt worden, als der Ehemann der Beklagten zu 1) in der Einfahrt des Nachbargrundstücks Material habe abladen wollen. Die Klägerin habe währenddessen genau daneben gestanden und den Vorgang beobachtet. Nachdem das Baumaterial ausgeschüttet gewesen sei, habe die Klägerin auch den Ehemann der Beklagten zu 1) begrüßt und sich kurz mit ihm unterhalten. Plötzlich habe sie sich umgedreht und sei über die am Boden liegende Schüppe gestolpert.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
16Entscheidungsgründe
17I. Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
181. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB.
19Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage, ob die Beklagten der Klägerin gegenüber bestehende Pflichten verletzt haben, die dem Schutz der Klägerin vor Schädigungen dienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
20Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise – hier die Bauunternehmer – für ausreichend halten darf, um andere Personen – hier die Anwohnerin der Baustelle – vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für einen sachkundigen Beurteiler die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können.
21Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte, so hart dies im Einzelfall sein mag, den Schaden selbst tragen. Er hat ein „Unglück“ erlitten und kann dem Schädiger kein „Unrecht“ vorhalten (BGH, NJW 2010, 1967 m. w. N.).
22Nach diesen Grundsätzen kommt eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht.
23Für die Beklagten bestand grundsätzlich im Baustellenbereich nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht, da sie mit dem Betreten der Baustelle durch Unbefugte nicht rechnen mussten. Zur Seite gelegtes Werkzeug auf einem Gartenboden neben einer Baugrube ist zudem keine außergewöhnliche Gefahrenstelle, die auch Personen leicht zum Verhängnis werden kann, die mit den Gegebenheiten und den üblichen Gefahren einer Baustelle vertraut sind. Allerdings bestand hier die Besonderheit, dass die Baustelle im Grenzbereich zum Nachbargrundstück gelegen war und nicht etwa der Bauherr selbst, sondern die Nachbarin von der Gefahrenquelle (Harke und Schaufel) betroffen war. Dass die Klägerin als Nachbarin sich regelmäßig in ihrer Auffahrt aufhielt, war für die Beklagten ohne weiteres zu erkennen. Sie mussten daher die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, wenn ein Bauunkundiger häufig in der Nähe der Baustelle anwesend ist. Die naheliegendste Sicherungsmaßnahme wäre gewesen, keinerlei Werkzeug auf dem Grundstück der Klägerin bzw. auf den Böschungsringen, die die Grenze bilden, abzulegen. Andererseits war für die Klägerin, wie auch die Beklagten wussten, deutlich erkennbar, dass Aushubarbeiten in der Einfahrt ihres Nachbarn durchgeführt wurden. Die Nutzung ihres Grundstückes durch den Bauunternehmer und seine Mitarbeiter hatte sie nach eigenen Angaben ihrem Nachbarn auch gestattet. Wenn die Klägerin sich dennoch in diesen als gefahrträchtig ersichtlichen (Grenz-) Bereich begab, durften die Beklagten damit rechnen, dass sie dies, schon im eigenen Interesse, mit Vorsicht tun würde.
24Dass es sich bei dem auf ihrem Grundstück abgelegten Werkzeug um eine Gefahr handelte, die für Personen, die selbst mit Umsicht und offenen Augen umhergingen, nicht leicht beherrschbar gewesen wäre, hat die informatorische Anhörung der Parteien nicht ergeben.
25Die Grenze zwischen abhilfebdürftigen Gefahrenquellen und hinzunehmenden Erschwernissen wird nämlich maßgeblich von den Sicherungserwartungen des Verkehrs bestimmt, soweit sie sich im Rahmen des Vernünftigen halten. Abhilfebedürftig sind danach nur solche Gefahren, die für einen die gewöhnliche Sorgfalt beachtenden Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Erschwernisse, die bereits mit beiläufigem Blick erkennbar sind und durch eine besonders vorsichtige Gehweise ausgeglichen werden können, müssen hingenommen werden (OLG Hamm, BauR 1999, 1325).
26Das Gericht vermag anhand der Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen, dass die beiden Geräte von der Klägerin unbemerkt in unmittelbaren Abstand hinter ihr abgelegt worden wäre – so die schriftsätzliche Behauptung der Klägerin. Die Klägerin selbst konnte hierzu keine Angaben machen, die der Aufklärung des Sachverhaltes gedient hätten. Sie hat angegeben, die Harke und die Schaufel vor ihrem Sturz nicht wahrgenommen zu haben, erst nachdem sie gefallen sei, habe sie die Geräte am Boden in unmittelbarer Nähe gesehen. Diese Angaben ließen keine genaue örtliche Eingrenzung des Ablageortes zu. Die Beklagten zu 2) und 3) haben hingegen, detailreich anhand der Lichtbilder geschildert, dass die Geräte vor der Klägerin jedenfalls zur Hälfte über den Böschungsringen gelegen hätten und damit im Sichtfeld der Klägerin. Beide Beklagten haben dabei unabhängig voneinander – die Anhörungen fanden an zwei verschiedenen Verhandlungstagen statt – übereinstimmend den genauen Ablageort auf den Lichtbildern gezeigt. Diese befanden sich danach mittig vor der Klägerin und dem Ehemann der Beklagten zu 1). Dafür dass sich die Beklagten zu 2) und 3) im Vorfeld ihrer Anhörung abgesprochen hätten, ist nichts ersichtlich. Vielmehr fügen sich ihre Angaben stimmig in das Geschehen im Vorfeld ein, nämlich dass die Geräte, um dem Ehemann der Beklagten zu 1) beim Rangieren mit dem Lkw in der Nachbareinfahrt Q-Platz zu machen, auf dem Grenzbereich abgelegt worden seien. Dass die hier in Streit stehende Gefahrenquelle somit unter keinen Umständen für die Klägerin erkennbar gewesen wäre, da unmittelbar in ihrem Rücken befindlich, hat das Gericht nicht festzustellen vermocht.
27Dass Gericht ist zudem auf Grundlage der Angaben der Parteien davon überzeugt, dass die Geräte sich lediglich in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze befanden, etwa zur Hälfte auf das Nachbargrundstück ragten und nicht etwa, wie zunächst von der Klägerin schriftsätzlich behauptet wurde, in voller Länge in der Einfahrt der Klägerin. Der Beklagte zu 3) hat eindrücklich unter Wiedergabe der stattgefundenen Interaktion geschildert, dass er auf Anweisung seines Chefs, dem Ehemann der Beklagten zu 1), die zuvor auf dem Grundstück der Kläger abgelegten Werkzeuge zu sich herangezogen habe. Er habe die Geräte quer über die Böschungsringe gelegt.
28Danach ist vorliegend von einer beherrschbaren Gefahrenquelle auszugehen.
29Darauf, ob die Klägerin die Geräte, was sie auch auf wiederholte Nachfrage des Gerichts verneint hat, tatsächlich erkannt hat, kommt es nicht entscheidend an, da insoweit die bloße Erkennbarkeit genügt. Das Gericht hält jedoch den von den Beklagten wiedergegeben Dialog, wonach die Klägerin gesagt habe, man müsse die Geräte nicht zur Seite legen, sie sehe sie doch, für plausibel. Der Beklagte zu 2) hat dieses Gespräch bereits im Termin am 05.01.2017 geschildert; der Beklagte zu 3) hat – zwar nur auf Vorhalt des Gerichts – diese Aussage der Klägerin bestätigt. Zusätzlich hat er jedoch die Erklärung der Klägerin in einen Dialog mit dem Ehemann der Beklagten zu 1) eingebettet, der seine Anweisung, die Geräte wegzuräumen daraufhin wiederholt habe, da man schließlich auf dem Nachgrundstück und nicht bei der Klägerin arbeite. Die Wiedergabe der Interaktion unter Zuordnung des Gesprochenen zu den einzelnen Akteuren lässt das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass der Beklagte zu 3) hier etwas tatsächlich Erlebtes schildert. Hinzutritt, dass er nicht bemüht war, Lücken im Geschehensablauf und mögliche Widersprüche zu zeitlichen Abläufen zu erklären. Ebenfalls war er nicht bemüht, seine an die Klägerin ausgesprochene Warnung, sie solle vorsichtig gehen, in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Sturzereignis zu stellen; er habe so etwas allgemein und häufiger zu der Klägerin gesagt. Von jemandem, der eine konstruierte Geschichte erzählt bzw. eine Haftung für sich selbst ausschließen möchte, wäre dies jedoch zu erwarten.
30Ferner vermag das Gericht anhand der Angaben der Parteien nicht festzustellen, dass sich – selbst wenn man von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ausginge – diese in der Verletzungshandlung, hier dem Sturz, verwirklicht hätte. Die Klägerin hat in beiden Terminen und auch bereits schriftsätzlich erklärt, sie habe sich links herum wenden wollen und hierfür einen Schritt zurück gemacht. Dies lässt sich indes nicht mit dem Ablageort der Geräte, welche sich nach Überzeugung des Gerichts mittig vor ihr befunden haben, in Einklang bringen. Die Klägerin vermochte so auch nicht auf Nachfrage des Beklagtenvertreters positiv bestätigten, einen Schaufelstiel unter ihrem Fuß gespürt zu haben. Dass sie beide Geräte am Bode liegend neben sich gesehen habe, ändert hieran nichts. Denn eine genaue Rekonstruktion des Sturzes war nicht möglich, da die Parteien hierzu keine Angaben machen konnten. An der Kausalität zwischen (angenommener) Verkehrssicherungspflichtverletzung und Sturzereignis bestehen danach erhebliche Zweifel. Dies geht ebenfalls zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin.
31Ein Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 1, 288 ZPO besteht deshalb ebenfalls nicht.
322. Schließlich war auch keine Verpflichtung der Beklagten, weiteren materiellen und derzeit nicht voraussehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, festzustellen, da die Beklagten der Klägerin nicht aus § 823 Abs. 1 BGB haften.
333. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
34II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
35III. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
36Rechtsbehelfsbelehrung:
37Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
381. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
392. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
40Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, I-Straße, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
41Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
42Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
43Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
44Dr. E |
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