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Amtsgericht Moers, 563 C 297/12

Datum:
07.05.2013
Gericht:
Amtsgericht Moers
Spruchkörper:
563. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
563 C 297/12
ECLI:
ECLI:DE:AGMO:2013:0507.563C297.12.00
 
Schlagworte:
Arbeitnehmerüberlassung, Verwirkung, Zurückbehaltungsrecht, Insolvenz, Aufrechnungsverbot
Normen:
BGB § 611; 195, 199, 204 Abs. 1 Nr. 3; 242; 273; SGB IV § 28e Abs. 2 Satz 1; InsO § 95 Abs. 1 Satz 3
Leitsätze:

1.

Aus einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag steht dem Entleiher wegen seiner subsidiären Verpflichtung aus § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV in der Insolvenz des Verleihers kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB gegen die vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Vergütungsforderung aus der Überlassung der Arbeitnehmer zu (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004, Az.: IX ZR 200/03, Rn. 35).

2.

Ist der Entleiher bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verleihers (noch) nicht aus seiner Subsidiärhaftung nach § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV in Anspruch genommen worden, hat er auch deshalb kein Zurückbehaltungsrecht, weil die Aufrechnung mit einem entsprechenden Regressanspruch gemäß § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ausgeschlossen wäre. Denn die Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechts hätte einen der unzulässigen Aufrechnung gleichkommenden Erfolg.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.853,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.097,06 EUR seit dem 29. April 2009, aus einem Betrag von 844,41 EUR seit dem 4. Mai 2009, aus einem Betrag von 525,50 EUR seit dem 16. Mai 2009 und aus einem Betrag von 356,52 EUR seit dem 23. Mai 2009 sowie 4,50 EUR außergerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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