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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 100 % des ihm durch den Verkehrsunfall vom 03.06.2005 auf der B 257 bei B entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 25 %, die Beklagte 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass die Beklagte, der gegnerische Haftpflichtversicherer, verpflichtet ist, ihm 100 %, nicht lediglich 75 %, des ihm aus einem Verkehrsunfall vom 03.06.2005 entstandenen Schadens zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergeht.
3Am Unfalltag, dem 03.06.2005, fuhr der Freund des Klägers, Herr F, einen Anfang der 60er Jahre produzierten Pkw Roadster MGB 67 mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Der damals 20 Jahre alte Kläger fuhr auf dem Beifahrersitz mit. Das Fahrzeug war seit seiner Produktion weder mit Befestigungspunkten für die Anbringung von Sicherheitsgurten ausgerüstet noch mit Sicherheitsgurten. Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt weder umbau- noch nachrüstungspflichtig. Die nachträgliche Anbringung von Sicherheitsgurten wäre nur mit erheblichen technischen Veränderungen möglich gewesen, da die Befestigungspunkte für Sicherheitsgurte stabil angebracht werden müssen. Der Versicherungsnehmer der Beklagten, Herr Q, befuhr mit seinem PKW Chrysler Voyager, amtliches Kennzeichen YYY, die B 257 in Fahrtrichtung B2. Vor der Einfahrt in einen Wanderparkplatz hielt er sein Fahrzeug zunächst auf der dort vorgesehenen Linksabbiegerspur an und bog dann ab. Im Einmündungsbereich kam es zur Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des Herrn F. Dieser befuhr die B -.-.-. zu dieser Zeit mit einer Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h, die höchstzulässige Geschwindigkeit betrug an der Unfallstelle demgegenüber 70 km/h.
4Der Kläger wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. Er erlitt einschneidende Gesichtsverletzungen, tiefe Hautablederungen an der Stirn mit Substanzverlust sowie eine Schmelzfraktur am Zahn 11 sowie Kniequetschungen beiderseits. Der Kläger ist seit dem Unfall durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und befindet sich in ständiger ärztlicher Heilbehandlung, derzeit liegt noch ein Gelenkerguss vor, darüber hinaus erlitt der Kläger eine Teilruptur des vorderen Kreuzbandes sowie eine hochgradige Teilruptur des hinteren Kreuzbandes. Der Kläger hat auch heute noch erhebliche Gehbeschwerden sowie Schmerzen. Er wird sich unter Umständen noch kosmetischen Eingriffen im Gesicht und am verletzten Knie unterziehen müssen. Wann er wieder berufstätig sein wird, ist ungewiss. Er wurde durch den Unfall aus seiner Ausbildung zum Heizungs- und Sanitärinstallateur herausgerissen, der Ausbildungserfolg ist gescheitert, er wird den Beruf als Heizungs- und Sanitärinstallateur nicht ausüben können, so dass eine völlig neue Ausbildung im Fall der Genesung absolviert werden muss.
5Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 09.12.2005 (Bl. 21 d. A.) die aus dem hier zu Grunde liegenden Schadensereignis resultierenden Schadensersatzansprüche dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 75 % an und verzichtete in diesem Umfang auf die Verjährungseinrede wie bei einem gegen sie ergangenen Feststellungsurteil. Mit Schreiben vom 23.02.2006 (Bl. 27 d. A.) teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, vorläufig rechne sie die Schadensersatzansprüche des Klägers dem Grunde nach weiter mit einer Quote von 2/3 ab. Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte ihm zum Ersatz von 100 %, nicht 66,66 %, der am 03.06.2005 entstandenen Schäden verpflichtet sei, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Prozessual hat die Beklagte den Feststellungsantrag erneut bezüglich einer Quote von 75 % anerkannt unter Verwahrung gegen die Kostenlast. Die Parteien haben daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit teilweise, hinsichtlich eines Haftungsquotenanteils von 8,34 % - der Differenz zwischen einer Haftungsquote von 75 % und einer solchen von 66,66 % - in der Hauptsache für erledigt erklärt und stellen insoweit wechselseitig Kostenanträge.
6Der Kläger meint, er müsse sich kein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er in dem historischen Fahrzeug ohne Sicherheitsgurte mitgefahren sei. Die beiden Sitze des Fahrzeugs hätten der zulässigen Benutzung entsprochen. Die Rechtsauffassung der Beklagten laufe darauf hinaus, dass jeder, der einen Oldtimer fahre oder mit einem Oldtimer mitfahre, der nicht mit Sicherheitsgurten nachrüstbar sei, sich in jedem Fall einen Mitverschuldenseinwand entgegenhalten lassen müsse. Die mit einem Oldtimer erreichbaren Geschwindigkeiten seien nicht so hoch wie bei einem heute im Verkehr zugelassenen adäquaten Fahrzeug. Mit derartigen Oldtimerfahrzeugen werde wegen der Technik im wesentlichen auch langsamer gefahren als mit aktuellen Fahrzeugen. Der Kläger habe daher, als er sich zu der Fahrt mit dem Oldtimer entschloss, durchaus davon ausgehen können, dass das Gefahrenpotenzial wegen der niedrigeren Geschwindigkeiten auch deutlich geringer sein werde als bei einem modernen, schnellen und fahrwerktechnisch für den heutigen Verkehr zugelassenen Fahrzeug.
7Der Kläger meint, im Hinblick auf die widersprüchlichen vorprozessualen Schreiben der Beklagten sei er berechtigt gewesen, die Klage in der Ursprungsfassung zu erheben mit dem Feststellungsbegehren, dass die Beklagte für die unfallbedingten Schäden des Klägers nicht nur zu 66,66 %, sondern zu 100 % hafte.
8Der Kläger beantragt,
9festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm 100 % des ihm bei dem Verkehrsunfall vom 03.06.2005 auf der B -.-.-. bei B entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte meint, den Kläger treffe ein Mithaftungseinwand von 25 % wegen erkennbarer Selbstgefährdung durch Mitfahren in einem PKW ohne Sicherheitsgurte. Das dem Kläger anzulastende Mitverschulden resultiere daraus, dass er sich - erkennbar - in eine Situation begeben habe, in der für ihn eine gesteigerte Gefährdung gegenüber einer Fahrt in einem mit üblichen Sicherheitsgurten ausgerüsteten Pkw bestanden habe. Die schwerwiegenden Verletzungsfolgen im Kopf- und Kniebereich seien gerade darauf zurückzuführen, dass kein Sicherheitsgurt angelegt gewesen sei. Sicherheitsgurte gehörten heutzutage zur - minimalen - Standardausstattung aller üblichen PKW, sowohl auf den Vorder - als auch auf den Rücksitzen. Dass Sicherheitsgurte bei Frontalzusammenstößen zu einer wesentlichen Verringerung des Verletzungsrisikos von Insassen führen, sei durch zahlreiche unfallanalytische Untersuchungen wissenschaftlich belegt und jedem Verkehrsteilnehmer bekannt. Crash-Tests in Medien wiesen regelmäßig eindrucksvoll auf die Gefahren hin, die mit dem Nichtanlegen von Sicherheitsgurten verbunden seien. Durch die Mitfahrt habe der Kläger seine Rechtsgüter, seine körperliche Unversehrtheit, einer erkennbaren und vermeidbaren Gefahr ausgesetzt. Dies gelte umso mehr als der Fahrer des Fahrzeugs die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten habe. Aufgrund dessen sei dem Kläger gemäß § 254 BGB eine Mithaftungsquote von 25 % anzulasten.
13Die Beklagte meint weiter, ihr Schreiben vom 09.12.2005 beinhalte ein Anerkenntnis einschließlich Verjährungsverzicht entsprechend der Wirkung eines ergangenen Feststellungsurteils in Höhe einer Haftungsquote von 75 %. Sofern im Schreiben vom 23.02.2006 demgegenüber versehentlich noch von einer Quote von 2/3 – 66,66 % - die Rede sei, wäre insoweit keine Klagerhebung, sondern eine schlichte Nachfrage unter Bezugnahme auf das Anerkenntnis vom 09.12.2005 ausreichend gewesen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist zulässig und begründet.
17Die Feststellungsklage ist statthaft gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger begehrt im Verhältnis zu der Beklagten die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, der Verpflichtung der Beklagten, die Schäden des Klägers aus dem Unfall vom 03.06.2005 zu 100 % regulieren zu müssen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Bei Feststellungsklagen über die Schadensersatzpflicht gehört das Mitverschulden des Geschädigten zum Rechtsverhältnis, denn es betrifft den Grund der Schadensersatzpflicht und nicht nur deren Höhe (BGH NJW 1989, 105; Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256 Rdnr. 4 a). Der Kläger muss sich vorliegend auch nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, bezüglich der bereits entstandenen Schäden eine Leistungsklage zu erheben. Ein Feststellungsinteresse ist zu bejahen trotz der möglichen Erhebung einer Leistungsklage in den Fällen, in denen schon ein Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung führt, weil zu erwarten ist, dass der Beklagte bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird (Zöller-Greger, a.a.O., § 256, Rdnr. 8). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zum Umfang der Haftungsquote zu ihren Lasten leisten wird, da sie in die Schadensregulierung eingetreten ist, zwischen den Parteien derzeit lediglich Streit bezüglich der zugrunde zu legenden Haftungsquote besteht, nicht jedoch zur Schadenshöhe im übrigen.
18Die Beklagte haftet für die dem Kläger durch den Verkehrsunfall vom 03.06.2005 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden dem Grunde nach zu 100 % gem. §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, 9 Abs. 2 StVO, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG. Den Kläger trifft an der Entstehung des Schadens kein Mitverschulden i. S. v. §§ 9 StVG, 254 BGB.
19Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass dem Kläger kein Verstoß gegen die normierte Anschnallpflicht gemäß § 21 a StVO zur Last zu legen ist. Gegen diese hat der Kläger nicht verstoßen, weil das von ihm benutzte Fahrzeug nicht über Anschnallgurte verfügte.
20Ebenfalls unstreitig zwischen den Parteien ist, dass keine Verpflichtung bestand, das Anfang der 60er Jahre erbaute Fahrzeug nachträglich mit Sicherheitsgurten auszurüsten. Der Gesetzgeber hat erste Maßnahmen der Ausrüstungsvorschriften erst durch Erlass des Abs. 7 des § 35 a StVZO am 20.06.1973 ergriffen, indem er mit Wirkung vom 01.01.1974 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge die Mitführung der modernen 3-Punkt-Gurte vorschrieb.
21Der Umstand, dass der Kläger gleichwohl in dem nicht über Sicherheitsgurte verfügenden Fahrzeug mitfuhr, begründet kein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB. Mitverschulden des Verletzten setzt zwar nicht das Bestehen einer gesetzlichen Verhaltensvorschrift voraus. Es genügt vielmehr, dass er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Das Unterlassen von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit ist im Verhältnis zum Schädiger indessen nur dann vorwerfbar, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige sie anzuwenden pflegt (BGH NJW 1979,1366 (1367)). Ein solches Bewusstsein der beteiligten Kreise besteht nicht bei der Benutzung von Oldtimern, die für den Straßenverkehr zugelassen, aber nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind. Solche Oldtimer werden regelmäßig auch ohne Sicherheitsgurte benutzt. Dies begründet auch dann keinen Mitverschuldenseinwand gemäß § 254 BGB, wenn der Benutzer grundsätzlich weiß, dass die Benutzung eines Sicherheitsgurtes Unfallrisiken erheblich mindert, da er sich sozialadäquat verhält. Der Fall erscheint insoweit vergleichbar mit dem vom BGH durch Urteil vom 29.09.1992 entschiedenen Fall (BGHZ 119, 268 ff.), zu dem der BGH ausgeführt hat, das Nichtangurten eines Kraftfahrzeuginsassen, dessen Unfallverletzungen durch das Benutzen eines Sicherheitsgurtes vermieden oder vermindert worden wären, sei diesem nicht nach § 254 Abs. 1 BGB als Mitverschulden anzulasten, wenn für ihn – nach §§ 21 a Abs. 1, 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 b StVO - keine Gurtanlegepflicht bestanden habe bzw., wenn ihm eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 b StVO von der Straßenverkehrsbehörde hätte erteilt werden müssen. Auch in diesem Fall war es dem Benutzer des Fahrzeugs bewusst, dass er durch Nichtanlegen eines Sicherheitsgurtes ein erhöhtes Risiko einging, ohne dass ihm dieser Umstand als Mitverschulden zur Last gelegt worden wäre. Dazu fügt sich die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27.08.1998 (NZV 1999, 510 - 512), in dem dieses ausgeführt hat, den dortigen Kläger treffe kein Mitverschulden, weil er bei dem Unfall in dem Fahrzeug Baujahr 1969, welches auf den Rücksitzen noch nicht mit Sicherheitsgurten ausgestattet war und auch nicht ausgestattet sein musste, nicht angeschnallt war. Etwas anderes folgt vorliegend auch nicht aus dem von dem Oberlandesgericht Karlsruhe durch Urteil vom 09.07.1999 (NZV 1999, 335 - 336) entschiedenen Fall, bei dem die Klägerin unfallbedingt erheblich verletzt worden war, weil sie mit einem sog. zwei-plus-zweisitzigen Coupé, welches auf der Rückbank für zwei Personen zugelassen ist und auch nur zwei Personen Platz bietet, folglich dort auch nur mit zwei Sicherheitsgurten ausgerüstet ist, als dritte Person unangeschnallt mitfuhr. Auch wenn die Klägerin in dem dortigen Fall nicht gegen Rechtsvorschriften verstieß, war für sie erkennbar, dass das Coupé von Herstellerseite lediglich für die Benutzung von vier Personen vorgesehen und ausgerüstet war. Anders liegt der Fall, wenn es sich um einen Oldtimer handelt, der zur Zeit seiner Produktion zur Benutzung ohne Sicherheitsgurte vorgesehen war und auch nachträglich nicht nachrüstungspflichtig wurde.
22Ein Mitverschulden ist dem Kläger auch nicht im Hinblick auf den Umstand anzulasten, dass der Fahrer des von dem Kläger benutzten Fahrzeugs zur Unfallzeit mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Dies ist dem Kläger nicht anzulasten, da er keinen Einfluss auf den Fahrstil des Fahrers zur Unfallzeit hatte. Die Beklagte trägt insoweit auch nicht vor, dass der Kläger bei Fahrbeginn gewusst habe, dass der Fahrer dieses Fahrzeugs generell einen riskanten Fahrstil pflegt.
23Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 25 %, die Beklagte 75 % zu tragen (§§ 91 Abs. 1, 93 ZPO). Die Beklagte hat den Klageanspruch gemäß § 93 ZPO sofort anerkannt hinsichtlich eines Anteils von 8,33 % der Haftungsquote. Sie hat klargestellt, dass sie den geltend gemachten Schaden zu einer Quote von 75 % regulieren werde und insoweit auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet. Da der Streitgegenstand lediglich 1/3 der Haftungsquote dem Grunde nach ausmacht, und die Beklagte hiervon 8,33 % anerkannt hat, entspricht dies einer Quote von rund 25 % des Streitwertes. Die Beklagte hat insoweit auch keine Veranlassung zur Klage gegeben. Angesichts der widersprüchlichen Schreiben der Beklagten vom 09.12.2005 und vom 23.02.2006 wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, die Beklagte vor Klageerhebung um Klarstellung zu bitten, in welchem Umfang sie ihre Einstandspflicht anerkenne. Hätte er dies getan, hätte die Beklagte erklärt, dass es sich bei dem letztgenannten Schreiben um ein Versehen handelte und eine Klagerhebung wäre nur bezüglich einer Haftungsquote von 25 % erforderlich gewesen.
24Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
25Streitwert: 8.000,00 €