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Landgericht Köln, 9 S 139/07

Datum:
26.09.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 S 139/07
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2007:0926.9S139.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 61 C 234/06
Leitsätze:

Arglistige Täuschung (§ 123 BGB) im Zusammenhang mit einem Eintragungsangebot für das Deutsche Gewerberegister. In Fällen, in denen der Verfasser einer Offerte mittels Aufmachung und Formulierung seines Vertragsangebotes gezielt eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, den Adressaten über die Folgekosten der offerierten Leistung zu täuschen, steht dem Getäuschten selbst dann ein Anfechtungsrecht gemäß § 123 BGB zu, wenn der Adresssat des Schreibens bei sorgfältigem Lesen des Angebots die auf ihn zukommenden Kosten hätte erkennen können.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.04.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach - 61 C 234/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a

Abs.1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 
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