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Landgericht Köln, 33 O 390/06

Datum:
18.03.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Ziivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 390/06
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2008:0318.33O390.06.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

1.

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Inkassodienstleistungen anzukündigen, insbesondere wenn dies mit einer öffentlichen Aufforderung und/oder auf einer Website wie jeweils nachstehend wiedergegeben erfolgt:

und/oder

2.

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Inkassodienstleistungen auszuführen, sofern dies erfolgt,

a)

indem Aufträge zur Realisierung von Forderungen angeboten und/oder entgegengenommen werden, insbesondere wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

und/oder

b)

indem schriftliche Mahnungen an etwaige Schuldner ausgesandt werden, insbesondere wenn diese aufgefordert werden, zu offenen Forderungen Stellung zu nehmen und/oder unter Fristsetzung Zahlungsvorschläge zu unterbreiten und/oder Kooperationsbereitschaft zu zeigen, insbesondere wenn dies wie aus dem nachstehend wiedergegebenen Formular ersichtlich geschieht:

und/oder

c)

indem Kontakt mit etwaigen Schuldnern aufgenommen wird mit dem Ziel, Dialogbereitschaft herzustellen, und/oder für den Fall des Nichterfolgs das persönliche Erscheinen durch die Beklagten angekündigt wird, insbesondere wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

und/oder

d)

indem Mitarbeiter der Beklagten etwaige Schuldner persönlich aufsuchen, um deren Zahlungsbereitschaft zu ermitteln und/oder Ratenzahlungen zu vereinbaren,

und/oder

e)

wenn Tätigkeiten der Beklagten „über den normalen bürokratischen Inkassorahmen hinaus“ und/oder nicht nur im Recherche- sondern auch im „Zugriffsbereich“ angekündigt und/oder durchgeführt werden, insbesondere wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

II.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.044,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,--€ vorläufig vollstreckbar.

 
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