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Landgericht Köln, 28 O 402/10

Datum:
28.12.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 402/10
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2010:1228.28O402.10.00
 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und insgesamt nicht mehr als zwei Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen Chairman,

verboten, gegenüber dem Verfügungskläger auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, das Bildes des Antragstellers öffentlich zur Schau zu stellen und/oder zur Schau stellen zu lassen, wie in dem unter SubDomains von blogspot.com erschienenen und in Anlage K1 wiedergegebenen Artikel mit der Lichtbildwiedergabe auf dessen Blatt 2, 2. Foto am 17.06.2010 geschehen, gegenüber der Verfügungsklägerin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

das Bildnis der Antragstellerin öffentlich zur Schau zu stellen und/oder zur Schau stellen zu lassen, wie in dem unter SubDomains von blogspot.com erschienenen und in Anlage K1 wiedergegebenen Artikel mit der Lichtbildwiedergabe auf dessen Blatt 2, 1. Foto am 17.06.2010 geschehen

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungskläger jeweils zu 1/8, die Verfügungsbeklagte zu 3/4.

 
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