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Landgericht Köln, 33 O 803/11

Datum:
18.12.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 803/11
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:1218.33O803.11.00
 
Tenor:

I. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

             

1. im geschäftlichen Verkehr ohne Einwilligung der Klägerin Schokoladenprodukte in Form eines Bären mit goldfarbener Verpackung sowie roter Schleife um den Hals anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder auszuführen und/oder einführen oder ausführen zu lassen und/oder zu diesem Zwecke zu besitzen und/oder hierfür zu werben und/oder werben zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben:

 

             (Es folgt eine Bilddarstellung)

 

 

2. im geschäftlichen Verkehr goldfarbene Verpackungen in Form eines Bären mit roter Schleife um den Hals ohne Einwilligung der Klägerin anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder auszuführen und/oder einführen oder ausführen zu lassen und/oder zu diesem Zwecke zu besitzen und/oder hierfür zu werben und/oder werben zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben:

 

          (Es folgt eine Bilddarstellung)

 

 

3. im geschäftlichen Verkehr ohne Einwilligung der Klägerin Schokoladenprodukte in Form eines Bären mit goldfarbener Verpackung sowie roter Schleife um den Hals anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder auszuführen und/oder einführen oder ausführen zu lassen und/oder zu diesem Zwecke zu besitzen und/oder hierfür zu werben und/oder werben zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben:

 

            (Es folgt eine Bilddarstellung)

 

 

II. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über Art, Umfang und Häufigkeit der unter Ziffer I beschriebenen Handlungen, insbesondere unter Angabe der Werbehäufigkeit, des erzielten Umsatzes und über die Art und Dauer der veröffentlichten und verbreiteten Werbung zu erteilen.

 

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter Ziffer I beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.

 

IV. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, die unter Ziffer I beschriebenen Produkte zurückzurufen, sie aus den Vertriebswegen zu entfernen sowie die in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Produkte sowie hiermit versehene Gegenstände, insbesondere Werbematerialien, zu vernichten und die Vernichtung durch geeignete Belege nachzuweisen.

 

V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1) und 2).

 

VI. Das Urteil ist wie folgt vorläufig vollstreckbar:

- hinsichtlich Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100.000,00 EUR,

- hinsichtlich Ziffer II gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 220.000,00 EUR,

- hinsichtlich Ziffer IV gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 550.000,00 EUR,

- hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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