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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Kläger war Eigentümer des Pkw Skoda Fabia Elegance 1,9 TDI, amtliches Kennzeichen ###. Am 00.00.00 kam es zu einem Verkehrsunfall mit dem von dem Beklagten zu 1. geführten Lkw der Beklagten zu 2., für den bei der Beklagten zu 3. eine Haftpflichtversicherung bestand. Die Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden des Klägers ist dem Grunde nach unstreitig. Mit Anwaltsschreiben vom 25.06.2012 schilderte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 3. das Unfallgeschehen und erklärte, er werde seine Ansprüche beziffern, sobald die Schadensunterlagen vorlägen. Nachdem die Beklagte zu 3. mit Schreiben vom 27.06.2012 um Übersendung von Belegen gebeten hatte, erhielt sie von dem Kläger einen Klageentwurf, dem Belege nicht beigefügt waren. Mit der den Beklagten am 13.03.2013 zugestellten Klage hat der Kläger Ersatz folgender Schäden geltend gemacht:
2Fahrzeugschaden: 3.200,00 €
3Gutachterkosten: 563,23 €
4Abschleppkosten: 562,87 €
5Kosten der am 12.06.2012 instand gesetzten Spurstange und
6Ventildeckeldichtung: 328,32 €
7Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage: 490,00 €
8pauschale An- und Abmeldekosten: 85,00 €
9Kostenpauschale: 25,00 €
10Anwaltskosten: 546,69 €.
11Die der Klageschrift beigefügte Kopie des Sachverständigengutachtens war nicht vollständig. Mit Schriftsatz vom 22.05.2013 hat der Kläger die fehlenden Seiten 3 und 5 nachgereicht. Die Beklagte zu 3. rechnete mit Schreiben vom 12.06.2013 den Schaden ab und erstattete die Sachverständigenkosten in Höhe von 563,23 €, den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3.200,00 €, die Abschleppkosten in Höhe von 562,97 €, die Hälfte der Reparaturkosten vom 12.06.2012 in Höhe von 164,16 €, eine Kostenpauschale von 25,00 €, An- und Abmeldekosten in Höhe von 85,00 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 489,45 €. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in Höhe des gezahlten Teils übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
12Der Kläger behauptet, der Beklagten sei das Sachverständigengutachten außergerichtlich übermittelt worden, zuletzt mit Schreiben vom 22.11.2012. Die Reparaturmaßnahmen gemäß Rechnung vom 12.06.2012 hätten auf den Wiederbeschaffungswert keinen Einfluss gehabt. Ein Ersatzfahrzeug sei angeschafft worden und für die Zeit zwischen dem Unfallereignis bis zur Ersatzbeschaffung ein Fahrzeug gegen Zahlung von monatlich 500,00 € gemietet worden.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 654,06 € nebst einem Jahreszins von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit ab Klagezustellung sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 57,24 € zu zahlen.
15Die Beklagte beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Sie behaupten, die Instandsetzungskosten gemäß Rechnung vom 12.06.2012 seien nicht durch das Schadensereignis nutzlos geworden, da sie Einfluss auf die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes gehabt hätten. Der Kläger habe erstmalig mit der Klageschrift das - unvollständige - Sachverständigengutachten übermittelt. Die vollständige Fassung sei ihnen erst durch Übermittlung der fehlenden Seiten mit Schreiben vom 22.05.2013 bekannt gemacht worden. Sie meinen, sie hätten deshalb keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die Klage, soweit über sie nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien noch zu entscheiden ist, ist unbegründet.
21Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG auf Ersatz der noch streitgegenständlichen Reparaturaufwendungen vom 12.06.2012 und auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung.
22Eine Grundlage für die Erstattung der kurz vor dem Unfallereignis aufgewendeten Reparaturkosten ist nicht ersichtlich. Es kann schon nicht der Auffassung des Klägers gefolgt werden, diese Aufwendungen seien durch den unfallbedingten Totalschaden nutzlos geworden. Denn der Zustand des Fahrzeuges, also auch der Umstand, ob Vor- oder Altschäden vorlagen, sowie sein Pflege- und Erhaltungszustand, ist bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes durch den Sachverständigen mit eingeflossen (Seite 4 des Gutachtens des Sachverständigen Adams vom 22.06.2012).
23Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung nicht schlüssig dargetan. Eine fühlbare Beeinträchtigung seiner Gebrauchsmöglichkeit ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil er nach seiner Behauptung ein anderes Fahrzeug angemietet hat. Erstattung der – im Übrigen streitigen und nicht nachgewiesenen – Mietwagenkosten macht er nicht geltend.
24Vorgerichtliche Anwaltskosten, soweit nicht bereits erstattet, kann der Kläger nach alledem nicht beanspruchen.
25Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des abgewiesenen Teils aus § 91 ZPO und im Übrigen aus § 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren gemäß § 91 a ZPO die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO, der im Rahmen der Billigkeitsentscheidung des § 91 a ZPO Anwendung findet. Danach hat der Kläger die Kosten zu tragen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Klageerhebung Veranlassung gegeben hat. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Zahlung der Beklagten zu 3. im Juni 2013 ist als sofortige Anerkenntnis zu werten. Die Beklagten haben keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Dem Kfz-Haftpflichtversicherer, von dem nach einem Verkehrsunfall Zahlung verlangt wird, ist eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht im Sinne von § 93 ZPO veranlasst ist. Die Dauer der Frist ist in der Regel mit vier bis sechs Wochen zu bemessen (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 93 Rn. 6 „Haftpflichtversicherung“). Diese Frist, die grundsätzlich mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt (OLG Rostock MDR 2001, 935), war bei Zahlung des Ersatzbetrages noch nicht abgelaufen. Wann der Kläger der Beklagten ein solches Schreiben übermittelt hat, ist nicht aktenkundig. Das Anwaltsschreiben vom 25.06.2012 enthält eine Bezifferung der Ansprüche des Klägers noch nicht. Soweit der Kläger (vor Einreichen der Klage?) der Beklagten zu 3. einen Klageentwurf übersandt hat, waren diesem unstreitig keine Unterlagen zum Nachweis der Ansprüche beigefügt, obwohl die Beklagte schon mit Schreiben vom 27.06.2012 um Übersendung von Belegen gebeten hatte. Hierzu war die Beklagte auch berechtigt. Denn der Versicherer kann nach dem Rechtsgedanken des § 119 Abs. 3 VVG von dem Dritten zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens Auskunft verlangen und die Vorlage von Belegen anfordern, soweit dies dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann. Ein Anlass zur Klage besteht danach regelmäßig nicht, wenn der Geschädigte es entgegen § 119 Abs. 3 VVG unterlässt, berechtigt angeforderte Auskünfte zu erteilen und Belege zur Verfügung zu stellen (OLG Karlsruhe NZV 2012, 189). Ohne Vorlage des vollständigen Gutachtens, das die Beklagte zu 3. nach ihrem Vorbingen erst mit Schreiben des Klägers vom 22.05.2013 erhalten hat, konnten die Beklagten die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche nicht zuverlässig überprüfen. Dass die Beklagte zu 3. die zur Schadensüberprüfung erforderlichen Unterlagen schon vor Klageerhebung erhalten hat, kann nicht angenommen werden. Zwar hat der Beklagte im Streitfall die Voraussetzungen des § 93 ZPO zu beweisen. Den Kläger trifft aber die sekundäre Darlegungslast (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 93 Rn. 6 „Beweislast“). Vorliegend hat der Kläger nicht konkret dargetan, wann er das vollständige Gutachten übersandt hat. Ein Schreiben vom 22.11.2012, mit dem das Gutachten „zuletzt“ und „nochmals“ übermittelt worden sein soll, ist nicht vorgelegt worden. Vielmehr spricht der Inhalt des Anwaltsschreibens vom 22.05.2013, mit dem die fehlenden Seiten 3 und 5 übersandt worden sind und in dem um Entschuldigung wegen der unvollständigen Übermittlung gebeten wird, gegen eine vorherige vollständige Zusendung.
26Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
27Streitwert:
28bis zum 04.08.2013: 5.254,42 €
29sodann: 654,06 €.