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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3750,00 EUR sowie weitere 1501,57 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. November 2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 95 % und der Beklagte zu 5 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D:
2Der Kläger betreibt gemeinsam mit Frau U das Y Filmarchiv. Er ist der Sohn und einzige Erbe des im Jahr 1994 verstorbenen Fotografen T. Dieser war als zweiter Kameramann und Standfotograf an der Erstellung des Films „Das Blaue Licht“ der Regisseurin Leni Riefenstahl beteiligt. Ab 1926 war er für den Regisseur Dr. G auch als Kamera-Assistent tätig; die "Bestätigung" des Herrn Dr. G vom 4. Oktober 1935 (Anlage K 38, Bl. 495 der Akte) ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beteiligung des Vaters des Klägers an der Erstellung des Films als solche stellt der Beklagte nicht in Abrede; umstritten sind zwischen den Parteien der Umfang des selbstständigen und schöpferischen Schaffens sowie die urheberrechtliche Qualität der Bilder von T, insbesondere, ob es sich um Lichtbildwerke oder um „nur“ einfache Lichtbilder handelt. Die streitgegenständlichen Lichtbilder wurden im Jahr 1931 angefertigt und in den Jahren 1932 1933 veröffentlicht.
3Dazu gehört auch das Bild Nr. 19, ein Porträt der Regisseurin Leni Riefenstahl als Hauptdarstellerin in dem Film „Das blaue Licht“. Jedenfalls hinsichtlich dieses so genannten "Junta“-Porträts steht aufgrund des Verfahrens vor dem Landgericht Stuttgart, Az. 17 O 641/11, fest, dass Herr T dieses Bild erstellte. In dem Buch von Leni Riefenstahl "Kampf in Schnee und Eis" ist für den Film "Das blaue Licht" T als Fotograf benannt (Anlage K4, Bl. 24 der Akte). In dem Film Programmheft "Illustrierter Filmkurier" Nr. 1748 ist T als derjenige aufgeführt, der die "Standphotos"" erstellt hat (Anlage K3 a, Bl. 22 der Akte, Anlage K3 b, Bl. 23 der Akte).
4Der Beklagte betreibt den Internetauftritt www.anonym-online.de/Riefenstahl-Homepage, ferner die Domains www.leni-riefenstahl.de.vu und www.leni-riefenstahl.com. Dort sind Informationen und Bilder zum Leben und Schaffen von Frau Leni Riefenstahl von dem Beklagten eingestellt worden. Dies begann im Jahr 2000 und erfuhr im Jahr 2002 eine Weiterung. Der Kläger hat dazu die Screenshots in der Anlage K9 (Bl. 61 ff. der Akte) vorgelegt, woraus sich eine Aktualisierungsübersicht des Internetauftritts des Beklagten ergibt. In gleicher Weise hat dies der Beklagte als Anlage B3 (Bl. 305 ff. der Akte) vorgelegt.
5Der Beklagte besitzt zwei eBay-Accounts, und zwar unter dem Benutzernamen "A" und unter "B“.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Mai 2013 (Anlage K 10, Bl. 65 der Akte) ließ der Kläger den Beklagten abmahnen. Darauf erwiderte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19. September 2013 (Anlage K 11, Bl. 67 der Akte). Anschließend gab der Beklagte unter dem 4. Oktober 2013 eine Unterlassungserklärung ab (Anlage K 12, Bl. 68 ff. der Akte). Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. November 2013 (Anlage K 13, Bl. 139 ff. der Akte) forderte der Kläger von dem Beklagten Schadensersatz. Dies lehnte der Beklagte ab.
7Der Kläger behauptet, sein Vater habe während der Dreharbeiten „bei Gelegenheit“ und auf eigene Kosten die in Anlage K5 (Bl. 28 f. der Akte) aufgeführten Lichtbildwerke gefertigt. Dabei habe T seine eigene Ausrüstung benutzt und sei für seine Arbeit nicht vergütet worden.
8Zum Beleg der Urheberschaft von T legt der Kläger zu den Bildern 5, 10, 11, 15, 16, 23 in den Anlagen K5 a und K5 c (Bl. 644 ff. der Akte) sowie in der Anlage K 60 (Bl. 771 ff. der Akte) Negative vor und behauptet dazu, sie stammten aus dem Nachlass seines Vaters. Ferner verweist er darauf, dass die Bilder 1, 6, 9, 11, 15, 16, 19, 22, 24 aus dem Buch von Leni Riefenstahl mit dem Titel "Kampf in Schnee und Eis" stammten, was als solches unstreitig ist. Dazu legt er die Anlage K5 b (Bl. 34 der Akte) vor und verweist darauf, dass darin Herr T als Urheber aller Bilder zum Film "Das blaue Licht" benannt sei.
9Der Kläger behauptet weiter, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Bilder auf seiner 2002 veröffentlichten Homepage öffentlich zugänglich gemacht und zum Download bereitgestellt habe.
10Der Kläger berechnet seinen Schaden im Wege der Lizenzanalogie. Nachdem er dazu zunächst die MFM Bildhonorare 2011 herangezogen und so eine Summe von 91.822,50 EUR errechnet hatte, hat er sein Vorbringen auf den Hinweis der Kammer mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 konkretisiert. In der Anlage K 42 (Bl. 620 ff. der Akte) hat der Kläger nunmehr 24 durchnummerierte Bilder vorgelegt, hinsichtlich derer er Schadensersatz geltend macht. Ferner hat er vorgelegt die Honorarempfehlungen der MFM aus den Jahren 2002 bis 2013 (Anlage K 43 ff., Bl. 652 ff. der Akte). Er berechnet nunmehr unter Heranziehung der MFM 2002 bis 2013 eine Summe von 98.400 EUR und meint, dass in Anbetracht dessen der eingeklagte Schadensersatzbetrag von 91.822,50 EUR angemessen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 25. Februar 2016 (Bl. 610 ff. der Akte) Bezug genommen. Er lizenziere auch sonst für nicht weniger als 300 EUR pro Lichtbild, wozu der Kläger Unterlagen in den Anlagen K 55 (Bl. 723 der Akte) bis K 59 (Bl. 727 der Akte) vorlegt.
11Hilfsweise macht der Kläger zur Begründung der Klageforderung eine entgangene Nutzung wegen problemlosen Downloads von 14.400 EUR (24 × 600,00 EUR) geltend, wobei er sich auf die MFM Tabelle 2013 in der Anlage K 54 (Bl. 681 der Akte) bezieht.
12Der Kläger beantragt,
131. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 91.822,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. November 2013 zu zahlen,
142. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4236,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. November 2013 zu zahlen,
153. den Beklagten zur umfassenden Erteilung der Auskunft gemäß § 101 Abs. 2 UrhG über Anzahl, Preis, Lizenzvertrag, Abnehmer von Vervielfältigungsstücken der rechtswidrig zugänglich gemachten Lichtbildwerke zu verurteilen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und behauptet, Leni Riefenstahl sei in allen verfügbaren Literaturquellen, welche die in erster Linie streitgegenständlichen Bilder aus dem Film "Das blaue Licht" publiziert hätten, als Copyright-Inhaber genannt worden oder es seien keine Copyright Angaben gemacht worden. Die Rechte an den Bildern hätten Frau Riefenstahl zugestanden, wozu der Beklagte auf ein Schreiben der Frau Riefenstahl vom 10. Januar 2001 (Anlage B5, Bl. 322 der Akte) verweist.
19Die Fotos des T hätten dem Regime von Leni Riefenstahl unterstanden und seien eine bildliche Wiedergabe des Arrangements und der gestalterischen und schöpferischen Leistung der Frau Riefenstahl gewesen. Diese habe die Perspektive, das Motiv, den Aufbau und die dramaturgische Gestaltung des gesamten Films und Bildwerkes bestimmt. Eine Aufnahme oder ein Standbild des zweiten Kameramanns habe daher durch Betätigen des Auslösers nur eine Wiedergabe des Arrangements der Frau Riefenstahl darstellen können.
20Auch seien die Bilder aus dem Film und die hier relevanten Standbilder deckungsgleich. Deshalb bestreite der Beklagte, dass es sich um außerhalb des Filmwerks hergestellte Standbilder des Herrn T handele.
21Im Übrigen handele es sich allenfalls um Lichtbilder und nicht um Lichtbildwerke. Die Schutzfrist sei bereits 1958 abgelaufen.
22Der Beklagte behauptet, dass der Beklagte sich nach dem Tod von Leni Riefenstahl im September 2003 anderen Themen zugewandt habe. Seit 2004 habe es auf der Webseite keine wesentlichen Ergänzungen mehr gegeben, im Februar 2005 sei die letzte Änderung erfolgt. Nach der Zustellung der Abmahnung durch den Kläger im Mai 2013 habe der Beklagte unverzüglich alles Bildmaterial von der Webseite entfernt. Im November 2014 seien schließlich auch alle textlichen Informationen aus dem Internet genommen worden.
23Eingestellt worden sei der Illustrierte Filmkurier Nr. 1748 über "Das blaue Licht" am 22. März 2003, wozu der Beklagte auf die von ihm als Anlage B3 vorgelegte Aktualisierungsübersicht verweist.
242002 sei keines der streitbefangenen Bilder online gewesen. Das erste Bild habe der Beklagte 2005 erworben, es seien die Bilder 10 und 11. Teilweise seien die Bilder erst 2009 eingestellt worden.
25Der gesamte Internetauftritt des Beklagten zu Leni Riefenstahl sei ein rein privates Projekt ohne jegliche kommerzielle Interessen oder Einkünfte gewesen. Aus allen Webseiten seien keinerlei Einkünfte erzielt worden.
26Zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs verweist der Beklagte unter anderem auf die Berechnung der Lizenzgebühr der Deutsche Kinemathek Museum für Film und Fernsehen mit einem Basispreis von 40 EUR. Ferner seien die Lichtbilder vor über 80 Jahren angefertigt worden, so dass die aktuelle Verwertungsphase nicht gegeben sei. Schließlich seien der Name T und sein filmisches Schaffen heute kaum noch bekannt, was der Kläger selbst einräume.
27Die Webseite www.anonym.de sei ein Online-Portal für Amateur- und Profifotografen, die hier ihre Bilder zur Diskussion stellen, Kommentare erhielten und diskutierten. Es sei immer ein Amateur-Account gewesen.
28Auch der eBay Account des Beklagten sei ein privater, was ganz offensichtlich sei. Dazu legt der Beklagte unter anderem eBay-Bewertungen vor (Anlage C2, Bl. 347 ff. der Akte, sowie Anlage C3, Bl. 349 ff. der Akte).
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
30E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
31Die Klage ist nur teilweise begründet.
321. Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 97 Abs. 2, 15, 16, 19 a UrhG in Höhe von 3.750,00 EUR.
33a) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er ist Alleinerbe seines Vaters, des Herrn T, so dass er die diesem zustehenden Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz innehat, §§ 28 Abs. 1, 30 UrhG.
34Nach dem Sach- und Streitstand ist T alleiniger Urheber der streitgegenständlichen Standfotos. Dass er überhaupt Standfotograf war, kann der Beklagte auf der Grundlage seines Vortrages nicht in erheblicher Weise bestreiten. Denn er ist unstreitig in und auf zahlreichen Quellen als Standfotograf benannt. Nicht zuletzt hat Frau Riefenstahl selbst in den von dem Beklagten vorgelegten Memoiren (dort Seite 144, Anlage B5, Bl. 323 der Akte) ausgeführt, dass T die Standfotos machen sollte.
35Hinzu kommt ferner, dass der Kläger von einer ganzen Reihe der streitgegenständlichen Lichtbilder die Negative vorgelegt hat (Anlagen K5 a und K5 c) und – nach der Entgegnung des Beklagten – als Anlage K 60 (Bl. 771 ff. der Akte) erneut Kopien der Negative vorlegt, und zwar nicht nur der streitgegenständlichen Bilder, sondern erkennbar auch für Lichtbilder, die in nahem zeitlichen Zusammenhang aufgenommen worden sind. Dass der Kläger in der Lage ist, auf die Entgegnung des Beklagten hin weitere Teile der Negative in Kopie vorzulegen, ist starkes Indiz dafür, dass er im Besitz dieser Negative ist. Aus den Negativrollen kann man auch entnehmen, dass es sich nicht um Ausschnitte aus dem von Leni Riefenstahl erstellten Filmmaterial handelt, sondern um zwar im zeitlichen Zusammenhang stehende Lichtbilder, die aber erkennbare zeitliche Abstände aufweisen, die eine Entnahme aus den Filmrollen ausschließen. Sieht man diesen Umstand im Zusammenhang damit, dass Herr T die Standfotos erstellt hat, belegt auch dies die Urheberschaft von T an den streitgegenständlichen Lichtbildern.
36Danach bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass T die streitgegenständlichen Lichtbilder fotografiert hat.
37Von den Beklagten insoweit nicht in Abrede gestellt hat Herr T bei der Erstellung der streitgegenständlichen Fotografien den Kameraauslöser betätigt. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die bei der Aufnahme der Fotos ebenfalls anwesende Frau Leni Riefenstahl nicht als (Mit-)Urheberin anstelle oder neben T anzusehen. Daran ändert auch der Vortrag des Beklagten nichts, Frau Riefenstahl habe die Arrangements getroffen, dabei die Perspektive, das Motiv, den Aufbau und die dramaturgische Gestaltung des gesamten Films bestimmt. So mag Frau Riefenstahl den Film maßgeblich geprägt haben. Auch unterstellt, dass Frau Riefenstahl – wie bei Regisseuren üblich – derartige Anweisungen an den Kameramann gegeben haben sollte, bleibt grundsätzlich der Kameramann Rechteinhaber als derjenige, welcher die Aufnahmen selbstständig schafft (vergleiche Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 5. Auflage, § 72 Rn. 32). Dies gilt im vorliegenden Fall erst recht für den Fotografen der streitgegenständlichen Standbilder. Demgegenüber bleibt der Vortrag des Beklagten dazu allgemein. Für die hier allein streitgegenständlichen 24 Standfotos hat der Beklagte nämlich nicht dargelegt, worin der schöpferische Anteil der Frau Riefenstahl gerade an diesen Fotos konkret gelegen haben soll. Auch aus dem dazu von dem Beklagten in Bezug genommenen Schreiben der Frau Riefenstahl vom 10. Januar 2001 (Anlage B5, Bl. 322 der Akte) und dem ebenfalls in der Anlage B5 vorgelegten Ausschnitt aus dem Buch, dort Seite 144 (Bl. 323 der Akte), ergibt sich nichts anderes, da diesen Unterlagen keine näheren Angaben zur Tätigkeit des Herrn T zu entnehmen sind.
38Damit ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die wesentliche Handlung, nämlich die Handhabung der Kamera, und dabei insbesondere die Entscheidung über Aufnahmewinkel, Lichteinfall und Zeitpunkt des Auslösens der Aufnahme, auch auf der Grundlage des Vortrages des Beklagten eben nicht von Frau Riefenstahl, sondern allein von dem Vater des Klägers vorgenommen worden ist, von der alleinigen Urheberschaft des Herrn T auszugehen.
39b) Die Lichtbilder sind als Fotografien im Sinne der Schutzdauerrichtlinie (Richtlinie 2006/116/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung)) geschützt. Denn gemäß Art. 6 der Schutzdauerrichtlinie sind Fotografien nach Maßgabe der Richtlinie geschützt, "wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind". Darunter fällt auch die so genannte kleine Münze. Denn Art. 6 S. 2 der Schutzdauerrichtlinie bestimmt ausdrücklich, dass zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien anzuwenden sind. Es kommt mithin allein darauf an, ob es sich um eine eigene geistige Schöpfung handelt. Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es danach für den Schutz als Lichtbildwerk nicht (BGH, Urteil vom 3. November 1999 – I ZR 55/97 – Werbefotos m.w.N.). In Ansehung der 24 streitgegenständlichen Lichtbilder geht die Kammer von Lichtbildwerken im vorgenannten Sinne aus. Insbesondere handelt es sich nicht um reine "Knipsbilder". Letztlich gilt dies auch auf der Grundlage des Vortrages des Beklagten, wenn dieser ausführt, dass das auf den Fotos festgehaltene Arrangement von Leni Riefenstahl als Regisseurin des Films getroffen worden ist. Nutzt ein Fotograf dieses Arrangement für die Erstellung eigener Bilder aus, ist von einer eigenen geistigen Schöpfung – wenn auch nur im Sinne einer einfachen Gestaltung – des Fotografen auszugehen.
40c) Der Bildnisschutz ist auch nicht erloschen. Zwar ist unstreitig, dass die Lichtbilder spätestens 1933 erschienen sind. Nach § 26 KUG bestand ab dem Erscheinen eine Schutzdauer von 10 Jahren (Fassung des Gesetzes aus 1907) bzw. von 25 Jahren (Fassung des Gesetzes aus 1940). Damit wäre die ursprüngliche Schutzdauer 1958 abgelaufen.
41Der Urheberrechtsschutz ist jedoch wieder aufgelebt. Denn nach der Regelung des §§ 137 f Abs. 1 UrhG sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz zwar nach dem UrhG vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, aber nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu diesem Zeitpunkt noch besteht. Lebt nach dieser Regelung der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes wieder auf, so stehen die wieder auflebenden Rechte gemäß § 137 f Abs. 3 S. 1 UrhG dem Urheber zu. Damit hat der deutsche Gesetzgeber maßgeblich die Schutzdauerrichtlinie und dort Art. 10 Abs. 2 umgesetzt. Darin ist bestimmt, dass die in der Richtlinie vorgesehene Schutzschrift auf alle Werke oder Gegenstände Anwendung findet, die am 1. Juli 1995 zumindest in einem der Mitgliedstaaten aufgrund der Anwendung nationaler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte geschützt waren.
42Ein solcher Urheberrechtsschutz bestand für die streitgegenständlichen Lichtbilder gleich in mehreren EU-Mitgliedstaaten. Frankreich sah bereits vor der EG-Schutzdauerrichtlinie eine 50-jährige Schutzfrist post mortem auctoris für Fotografien vor. Grundsätzlich werden keine hohen Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit gestellt. Demgemäß lebt für Lichtbildwerke, deren Urheber im Jahre 1945 oder danach gestorben sind und deren Schutzfrist nach damaligem deutschen Recht bereits abgelaufen war, der Urheberrechtsschutz wieder auf. Das Urheberrechtsgesetz von Italien unterscheidet wie das deutsche Urheberrechtsgesetz zwischen Lichtbildwerken und einfachen Fotografien mit verschieden langen Schutzfristen. Das italienische Urheberrechtsgesetz hat jedoch schon im Jahre 1979 für Lichtbildwerke eine Schutzdauer von 50 Jahren post mortem auctoris eingeführt. Da in Italien die 50-jährige Schutzdauer für manche Werke kriegsbedingt auf 56 Jahre verlängert worden ist, waren dort am 1.7.1995 auch noch Lichtbildwerke von Urhebern geschützt, die im Jahre 1939 oder später gestorben sind. In Spanien waren Lichtbildwerke sogar 80 Jahre post mortem auctoris geschützt. Außerdem wurden verhältnismäßig geringe Anforderungen an die Schöpfungshöhe gestellt. Auf diese Weise kann über einen Urheberrechtsschutz am 1.7.1995 in Spanien auch noch der Schutz von Werken deutscher Fotografen aufleben, die im Jahre 1925 oder später gestorben sind (so Schulze/Bettinger, Wiederaufleben des Urheberrechtsschutzes bei gemeinfreien Fotografien, GRUR 2000, 12 mit den Nachweisen für die Rechtslage in den benannten EU-Mitgliedstaaten). Da T 1994 verstorben ist, waren seine Lichtbilder jedenfalls in Frankreich, Italien und Spanien zum 1. Juli 1995 geschützt. Damit lebte der Schutz nach Maßgabe der Schutzdauerrichtlinie auch in Deutschland wieder auf. Aus diesem Grunde wäre der Schutz der Lichtbilder selbst dann gegeben gewesen, wenn sie in Deutschland zu keiner Zeit geschützt waren (vergleiche etwa BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 80/04 – Bob Dylan, unter Verweis auf EuGH GRUR 2009, 393 – Sony/Falcon).
43Zutreffend verweist der Kläger insofern auch auf die amtliche Begründung des deutschen Gesetzgebers bei der Umsetzung der Schutzdauerrichtlinie in der Bundestags-Drucksache 13/781 Seite 17 zu Nr. 16, wonach der Gesetzgeber darauf verweist, dass in den Niederlanden und in Frankreich bereits vor 1965 eine ab dem Tode des Urhebers zu berechnende 50-jährige Schutzfrist bestand und durch die Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie der Schutz für Lichtbildwerke auch in Deutschland wieder auflebte.
44Dem ist der Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Soweit er schlicht bestritten hat, dass der Urheberrechtsschutz in den benannten Ländern auf die geschilderte Art und Weise bestanden hat, ist dieses Vorbringen unerheblich. Vielmehr hätte er sich mit den genannten Quellen auseinandersetzen müssen und zumindest Ansatzpunkte aufzeigen müssen, dass die dort genannten Rechtsauffassungen irrig sind. Daran fehlt es.
45c) Der Beklagte hat durch das Einstellen der Fotos in seinen Internetauftritt in die allein dem Kläger zustehenden Verwertungsrechte nach §§ 16, 19 a UrhG eingegriffen und ist damit passivlegitimiert.
46Dafür ist zunächst unerheblich, ob der Beklagte die Lichtbilder zum Download für jedermann bereitgehalten hat, wie der Kläger behauptet. Für § 19 a UrhG kommt es allein darauf an, dass die Bilder Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich waren. Ausreichend ist bereits, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08 - Vorschaubilder I; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I). Dies war der Fall. Denn die Fotografien konnten von jedermann auf den Seiten des Internetauftritts des Beklagten aufgerufen und angesehen werden. Darüber hinaus hat auch der Beklagte eingeräumt, dass die Bilder über die Funktion "Speichern unter" der rechten Maustaste kopiert und damit auf den Computer des Betrachters geladen werden konnten.
47Demgegenüber wird auch von dem Kläger nicht behauptet, dass der Beklagte die Bilder zum Download offensiv angeboten hätte, etwa durch Bereitstellen einer besonderen Downloadfunktion (Download-Button o.ä.).
48d) Der Beklagte handelte auch schuldhaft.
49Die Schutzrechtsverletzung muss schuldhaft erfolgen, also jedenfalls fahrlässig begangen werden, indem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, § 276 Abs. 1 S. 2 BGB, außer Acht gelassen wird. An das Maß der zu beachtenden Sorgfalt werden bei den absolut geschützten urheberrechtlichen Rechtspositionen strenge Anforderungen gestellt (vgl. BGH, GRUR 1998, 568 (569) – Beatles-Doppel-CD). Derjenige, der von fremden Lichtbildern Gebrauch macht, indem er diese in seinem Internetauftritt veröffentlicht, muss sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschieht (vgl. Wolff, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2009, § 97, Rn. 52). Insoweit besteht eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht. Da ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten im Urheberrecht ausscheidet, schließt dies eine Überprüfung der Rechtekette mit ein, von der ein etwaiger Lizenzgeber seine behauptete Rechtsposition ableitet.
50Im Urheberrecht werden - ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz - an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung handelt fahrlässig, wer sich - wie hier der Beklagte - erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - I ZR 79/95 - Beatles-Doppel-CD; Urteil vom 23. April 1998 - I ZR 205/95 - „Bruce Springsteen and his Band“; Urteil vom 29. Oktober 2009 – I ZR 168/06 – Scannertarif Rn. 42, juris; jeweils m.w.N.; Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 76/13 – CT-Paradies).
51So hat der Beklagte zwar umfänglich vorgetragen, dass er sich unter anderem bei Leni Riefenstahl selbst und bei Herrn G1 sowie anderen Bezugsquellen erkundigt hat, ob er die Lichtbilder wie geschehen nutzen dürfe. Er hat jedoch nicht bei T bzw. dem Kläger als dessen Rechtsnachfolger nachgefragt. Denn auch wenn ihm etwa Frau Riefenstahl versichert haben sollte, dass die Bilder wie geschehen genutzt werden könnten, musste dem Beklagten klar sein, dass zumindest die in vielen Quellen erfolgte Angabe, dass Herr T die Standfotos gemacht hatte, zutreffen könnte, zumal auch Frau Riefenstahl dies nach Kenntnis des Beklagten in den Memoiren bestätigt hat. In Anwendung des vorstehend dargestellten strengen Maßstabs ist daher zumindest von fahrlässigem Verhalten des Beklagten auszugehen.
52e) Der Höhe nach steht dem Kläger gegen den Beklagten jedoch nur ein Schadensersatzbetrag von 3.750,00 EUR zu.
53Dabei ist zunächst festzuhalten, dass ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger zuletzt einen Schadensersatzbetrag von 98.400,00 EUR berechnet, mit der Klage aber nur 91.822,50 EUR geltend macht, keine offene Teilklage vorliegt. Denn aus dem sich unmittelbar an das Ergebnis der Berechnung der Schadensersatzsumme von 98.400,00 EUR anschließenden Satz, dass "insoweit (…) der eingeklagte Schadensersatzbetrag in Höhe von 91.822,50 EUR angemessen“ sei, folgt der Wille des Klägers, mit der Klageforderung von 91.822,50 EUR den vollständigen Schaden hinsichtlich der rechtswidrigen Nutzung aller 24 streitgegenständlicher Lichtbilder durch den Beklagten geltend zu machen.
54Der Kläger macht Schadensersatz nach der Berechnungsweise der so genannten Lizenzanalogie geltend. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass für die Berechnung des aus der Verletzung eines immateriellen Schutzrechts entstandenen Schadens zwischen drei Berechnungsweisen gewählt werden kann: der konkreten, den entgangenen Gewinn einschließenden Schadensberechnung sowie den so genannten objektiven Berechnungsarten der Geltendmachung einer angemessenen Lizenzgebühr und der Herausgabe des Verletzergewinns (RGZ 156, 65 ff.; BGH, Urt. v. 13.3.1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401 ff. - Kreuzbodenventilsäcke III; Urt. v. 12.1.1966 - Ib ZR 5/64, GRUR 1966, 375, 379 - Meßmer-Tee II, insoweit nicht in BGHZ 44, 372 ff.; BGHZ 82, 299, 305 - Kunststoffhohlprofil II; BGHZ 119, 20, 22 ff. - Tchibo/Rolex II; Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 48/97, GRUR 2000, 226 f. - Planungsmappe). Bei den drei Bemessungsarten handelt es sich lediglich um Variationen bei der Ermittlung des gleichen einheitlichen Schadens und nicht um verschiedene Ansprüche mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, so dass kein Wahlschuldverhältnis vorliegt (BGHZ 42, 372, 378 - Meßmer-Tee II; 119, 19, 23 - Tchibo/Rolex II; Gloy/Loschelder/Melullis, Hdb. WettbewerbsR, 3. Aufl., § 23 Rdn. 51; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 34 Rdn. 25).
55Dabei ist für die Berechnung des maßgeblichen objektiven Werts der Benutzungsberechtigung darauf abzustellen, was vernünftig denkende Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten (vgl. BGH GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; GRUR 2006, 136 Rn. 23, 26 - Pressefotos; OLG Brandenburg, GRUR-RR 2009, 413 – MFM-Bildhonorartabellen; OLG Braunschweig GRUR-RR 2012, 920, 922; OLG Köln, Urteil vom 1. März 2013 - 6 U 168/12). Hierfür kommt es auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls an (vgl. BGH a.a.O. Rn. 26). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321; OLG Braunschweig a.a.O) und welchen Wert der Verletzte im Nachhinein der Benutzungshandlung beimisst.
56Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08 – Restwertbörse I).
57Dabei kann allerdings nicht auf die von dem Kläger behauptete Lizenzierungspraxis von mindestens 300 EUR, wie sie sich aus den von ihm vorgelegten Anlagen K 55 ff. ergeben soll, zurückgegriffen werden. Die darin ausgewiesenen Preise hätten nur dann zur Bemessung der fiktiven Lizenz herangezogen werden können, wenn sie von dem Kläger tatsächlich regelmäßig mit seinen Kunden vereinbart worden wären. Dies ist jedoch auch nach dem Vortrag des Klägers nicht der Fall. Vielmehr ergibt sich aus den vorgelegten Schreiben ohne weiteres, dass die darin vereinbarten Zahlungen für rechtsverletzende Nutzungen seiner Fotografien erfolgen sollten, um diese Rechtsverletzungen nachträglich zu "legalisieren". Vor diesem Hintergrund ist zu befürchten, dass die Summen bereits eine Art "Strafzuschlag" berücksichtigen könnten, da die unrechtmäßige Nutzung in den Fällen bereits feststand. Im Rahmen der Lizenzanalogie ist jedoch darauf abzustellen, was die Parteien für eine von vornherein „legale", also mit Zustimmung des Klägers erfolgende Nutzung vereinbart hätten.
58Mangels einer ständigen Abrechnungspraxis ist es bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenz naheliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH, NJW-RR 1986, 1215 - Liedtextwiedergabe II; BGH GRUR 2006, 136 Rn. 23 - Pressefotos, OLG Köln , Urteil vom 1. März 2013 - 6 U 168/12). Die von dem Kläger zur Bemessung seines Schadensersatzanspruches herangezogenen Bildhonorar-Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing werden regelmäßig als in der Branche der Bildagenturen und freien Berufsfotografen übliche Regelung der Lizenzsätze für die gewerbliche Nutzung von Lichtbildern und deshalb als Ansatzpunkt für die richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO angesehen (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 - Pressefotos; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393 - Informationsbroschüre; OLG Brandenburg, GRUR 2009, 413 - MFM - Bildhonorartabellen; OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 920, 922).
59Allerdings hat im vorliegenden Fall das ursprünglich mit dem Rechtsstreit betraute Landgericht Stuttgart in seinem Verweisungsbeschluss vom 19. Mai 2015 (Bl. 547 der Akte) herausgearbeitet, dass die Verwendung der streitgegenständlichen Lichtbilder im Zusammenhang mit der Biografie von Leni Riefenstahl auf den Internetseiten des Beklagten www.leni-riefenstahl.com und www.leni-riefenstahl.de.vu sowie der damit verlinkten Seite www.anonym-online.de/Riefenstahl-Homepage ein privates Handeln darstellte, insbesondere Verkaufs- oder Dienstleistungsangebote von diesen Internetseiten nicht gemacht worden und auch die Downloadmöglichkeit mangels Gewinnerzielungsabsicht an dieser Einschätzung nichts änderte. Das Landgericht Stuttgart hat ferner festgehalten, dass die Verwendung der streitgegenständlichen Lichtbilder in keinem Zusammenhang mit der anderweitigen Tätigkeit des Beklagten als (Hobby-) Fotograf gestanden habe, insbesondere auch kein Zusammenhang mit den Angeboten der weiteren Internetauftritte des Beklagten www.anonym.de, www.anonym-photography.de oder www.anonym-online.de/anonym-photographs.de erkennbar sei. Dies hat das Landgericht Stuttgart vor allem damit begründet, dass weder vorgetragen noch erkennbar sei, dass von diesen Internetseiten auf die von dem Beklagten geschaffenen Internetseiten über Leni Riefenstahl mit den streitgegenständlichen Bildern hingewiesen oder verlinkt worden wäre. Auch die Verkaufstätigkeit des Beklagten bei eBay hat das Landgericht Stuttgart nicht als eine gewerbliche Betätigung des Beklagten angesehen. Dies gelte für den eBay Account "boudoir cards" schon deshalb, da 0 Verkäufe angezeigt worden seien. Hinsichtlich des Accounts "A" seien zwar eine ganze Reihe an Verkäufen getätigt worden und dort auch Gegenstände verkauft worden, die einen Bezug zu Leni Riefenstahl hatten. Dennoch konnte das Landgericht Stuttgart keine wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwendung der streitgegenständlichen Lichtbilder durch den Beklagten erkennen, insbesondere auch deshalb, da einen Verbindung oder ein Hinweis zwischen den Seiten über Leni Riefenstahl, wo die streitgegenständlichen Bilder vom Beklagten eingeblendet worden waren, und seinem eBay-Account nicht gegeben waren.
60Dieser Einschätzung tritt die Kammer bei. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die von dem Beklagten zu Leni Riefenstahl und ihrem Leben und Wirken geschaffenen Internetseiten eine umfangreiche Sammlung mit dem Charakter eines Archivs darstellen. Wenn also auch dieser Internetauftritt nicht als gewerblich in dem Sinne eingestuft werden kann, dass der Beklagte dort mit Gewinnerzielungsabsicht Angebote an die Öffentlichkeit bzw. den Verkehr gemacht hat, ging er doch über eine rein private Nutzung hinaus. Denn der Internetauftritt enthielt ausschließlich Inhalte zu dem Leben und Werk von Leni Riefenstahl, und dass auch auf der Grundlage des Vortrages des Beklagten in so erheblichem Ausmaß, wie es sonst nirgends, auch nicht auf der eigenen Internetseite von Leni Riefenstahl, vorhanden war.
61Auf Seiten des Klägers kommt hinzu, dass sein Vater als zweiter Kameramann und Standfotograf an der Erstellung des Films "Das blaue Licht" der Regisseurin Leni Riefenstahl beteiligt war. Auch hatte er berufliche Erfahrung als Kameramann bei Filmen des Regisseurs Dr. G gesammelt. Die streitgegenständlichen Lichtbilder sind auch in der Zeit entstanden, in der der Film "Das blaue Licht" gedreht wurde, also während derer Herr T als professioneller Kameramann und Fotograf tätig war, so dass die Heranziehung der Honorarempfehlungen der MFM nicht fernliegend ist. Dies gilt unbeschadet dessen, dass nach der Darstellung der Frau Riefenstahl Herr T die Tätigkeit des Standfotografen "noch nie gemacht" hatte. Denn auch wenn das seine erste berufliche Betätigung als Standfotograf gewesen sein sollte, war es doch eine berufliche und eben keine private.
62Dabei ist zu beachten, dass die von dem Kläger herangezogenen Honorarempfehlungen der MFM 2002 (Anlage K 43) danach unterscheiden, ob eine "Einblendung in Onlinedienste, Internet, Intranet (redaktionelle Nutzung)" stattfindet oder einer "Einblendung in Onlinedienste, Internet (Werbung)". Bei einer redaktionellen Nutzung steht anders als bei einer werblichen Nutzung die Gewinnerzielungsabsicht nicht im Vordergrund. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer der Auffassung, dass die Honorarempfehlungen für die redaktionelle Nutzung im Ausgangspunkt für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO herangezogen werden können.
63Die MFM-Empfehlungen sind allerdings nicht schematisch anzuwenden, sondern unter Einbeziehung sämtlicher individueller Sachverhaltsumstände gegebenenfalls zu modifizieren, da die Einzelfallumstände eine realitätsnähere und damit aussagekräftigere Grundlage für die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr bieten (vgl. BGH GRUR 2006, 136 Rn. 28 ff - Pressefotos; OLG Braunschweig a.a.O., OLG Köln, Urt. v. 30. April 2010 – 6 U 201/09, Urt. v. 23. Mai 2012 – 6 U 79/12; Urteil vom 1. März 2013 – 6 U 168/12). Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH NJW 2010, 2354 – Restwertbörse I).
64Insofern hat der Kläger eine Schadensberechnung nur im rechtlichen Ausgangspunkt schlüssig vorgetragen. So hat die Kammer ihn in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2016 darauf hingewiesen, dass für die Berechnung des Lizenzschadensersatzes unter Heranziehung bestimmter Honorar-Regelungen ausschlaggebend diejenigen Regelungen sind, die bei Beginn der beanstandeten Nutzung maßgeblich waren. Da nach der Behauptung des Klägers der Beklagte die streitgegenständlichen Lichtbilder ab dem Jahre 2002 auf seinem Internetauftritt bereitgehalten hat, war es zutreffend, sich auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing für das Jahr 2002 zu beziehen. Nicht zutreffend ist indes die weitere Vorgehensweise des Klägers, für alle weiteren Jahre wiederum die Honorarregelungen der MFM vorzulegen und für jedes Jahr erneut eine Lizenzgebühr aufgrund dieser Regelungen ermitteln zu wollen. Wie dargelegt ist maßgeblich, was vernünftige Parteien vor bzw. bei Beginn der Nutzungshandlungen in Kenntnis der Umstände des Einzelfalls als angemessene Lizenz im Rahmen eines fiktiven Lizenzvertrages vereinbart hätten (vergleiche BGH, Urteil vom 22. März 1990 – I ZR 59/88 – Lizenzanalogie). Die Honorarempfehlungen für spätere Jahre waren den Parteien bei Abschluss des fiktiven Lizenzvertrages nicht bekannt. Schon deshalb konnten sie sich nur auf die bei Beginn gültigen und üblichen Honorarsätze beziehen. Da die Nutzungsdauer auch nach der Darlegung des Beklagten bis zur Abmahnung im Jahre 2013 anhielt, ist der Zeitraum von 2002 bis zum Jahre 2013 zu betrachten. Nach der von dem Kläger herangezogenen Rubrik für die nicht kostenpflichtige und redaktionelle Nutzung durch Einblendung in Onlinedienste bzw. ins Internet für das Jahr 2002 ist damit pro Lichtbild der längste Zeitraum anzusetzen und somit von einem Betrag von 90 EUR auszugehen. Da die Nutzung durch den Beklagten auch auf der Grundlage seines Vorbringens ohne weiteres als Langzeitarchivierung eingeordnet werden kann, ergibt sich ein Zuschlag von 30 EUR pro Lichtbild, zusammen mithin ein Betrag von 120 EUR pro Lichtbild. Dieser Zuschlag bei Langzeitarchivierung beträgt nach den MFM 2002 max. 5 Jahre. Für eine längere Nutzung ist ein weiterer Zuschlag von 50 % hinzuzuziehen. Somit ergeben sich 180 EUR pro Lichtbild. Rechnet man auf dieser Grundlage die Lizenz für alle streitgegenständlichen 24 Lichtbilder, ergeben sich insgesamt 24 × 180 EUR und somit eine Summe von 4320,00 EUR.
65Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass vernünftige Parteien anstelle der hiesigen Parteien für jedes der streitgegenständlichen Lichtbilder den vollen Lizenzbetrag vereinbart hätten, der bei der Lizenzierung eines Einzelbildes mit 180 EUR angefallen wäre. Denn es ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Lichtbilder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit den Dreharbeiten zu dem Film "Das blaue Licht" entstanden sind. Damit hängen sie thematisch zusammen und sind auch für die von dem Beklagten beabsichtigte Nutzung als einheitliches Paket zu betrachten, da sie dem Beklagten zur (weiteren) Bebilderung des unter der Verantwortung von Frau Riefenstahl gedrehten Films "Das blaue Licht" dienen sollten und tatsächlich auch gedient haben. Hinzu kommt, dass die Bilder zwar historischen Wert insofern haben, als sie den Film "Das blaue Licht" betreffen und geeignet sind, dessen Entstehung zu veranschaulichen. Einen Vermarktungswert, der über diesen Umstand hinausgeht, besitzen sie jedoch heute genauso wenig wie im Jahre 2002. In Anbetracht dieser Umstände hätten vernünftige Vertragsparteien sich auf einen reduzierten Paketpreis geeinigt. Dabei erscheint ein Abzug von rund 30 % als angemessen, so dass von einem so ermittelten Grundhonorar von 3000,00 EUR auszugehen ist.
66Zu berücksichtigen ist indes des weiteren, dass wegen einer Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 Satz 1 UrhG) nach § 97 Abs. 2 UrhG der Ersatz materiellen Schadens beansprucht werden kann. Wegen dieses Schadens, der Vermögensschaden ist, kann der Urheber seinen Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG auch auf der Grundlage des Betrages berechnen, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dabei kann die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines durch die fehlende Urheberbenennung verursachten Schadens geschuldet ist, in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung (hier das öffentliche Zugänglichmachen von Fotografien) zu zahlen ist (vergleiche BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 – I ZR 148/13 – Motorradteile). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für die fehlende Urheberbenennung bei Fotografien ein Zuschlag von bis zu 100 % des für die jeweilige Nutzung üblichen Honorars berechnet wird (vergleiche etwa Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 13 Rn. 35 mit weiteren Nachweisen). Allerdings hält die Kammer in Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles lediglich einen Zuschlag von 25 % für angemessen. Denn Maßstab für die Bemessung der Höhe des Zuschlages ist der dem Verletzten entstandene Schaden. Dieser ist bei Berufsfotografen regelmäßig darin zu sehen, dass ihnen durch die fehlende Benennung der Werbeeffekt für ihre Fotokunst entgeht und somit Folgeaufträge entgehen können. Darum geht es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger ist kein Fotograf. Er hat zwar infolge der erbrechtlichen Rechtsnachfolge grundsätzlich die Rechte des Urhebers, § 30 UrhG. Damit kann er auch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft gelten machen, aber nur im Hinblick auf eine Nennung des tatsächlichen Urhebers (vergleiche Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 13 Rn. 13). Und dass grundsätzlich der Vater des Klägers hinsichtlich der Standfotos als Standfotograf und damit als Urheber benannt wird, ergibt sich schon aus dem Vorbringen des Klägers selbst. Auch auf den Internetseiten des Beklagten war dies der Fall, da dort ebenfalls eine Reihe von Dokumenten eingestellt war, aus denen sich insbesondere auch nach der Darstellung des Klägers die Urheberschaft seines Vaters an den streitgegenständlichen Lichtbildern ergaben, wobei insbesondere das Programmheft "Illustrierter Filmkurier" Nr. 1748 zu dem Film "Das blaue Licht" zu nennen ist. Zu beachten ist indes, dass ein Interesse des Klägers daran besteht, dass eine zulässige Nutzung erfolgt, also Nutzungsrechte – auch unentgeltlich – bei ihm als dem rechtmäßigen Inhaber der Verwertungsrechte erworben werden. Ein materieller Schaden ist somit nach allem nur in diesem geringen Umfang erkennbar. Dies rechtfertigt nach Auffassung der Kammer unter Abwägung aller Umstände einen Zuschlag von 25 %. Damit ergibt sich ein Gesamt-Schadensersatzbetrag von 3750,00 EUR.
67Kein weiterer Zuschlag ist für Einblendungen in unterschiedlicher Webdomains vorzunehmen, wie sie der Kläger berechnet. Die Honorarempfehlungen der MFM für das Jahr 2002 sehen einen derartigen Zuschlag nicht vor. Hinzu kommt, dass der Beklagte zwar über die drei genannten Internetauftritte www.anonym-online.de/Riefenstahl-Homepage, ferner die Domains www.leni-riefenstahl.de.vu und www.leni-riefenstahl.com auch die streitgegenständlichen Bilder vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht hat, es sich jedoch stets um dieselben Inhalte gehandelt hat, die nach dem Vorbringen des Beklagten auch nicht zeitgleich, sondern nacheinander erfolgten. Dieses Vorbringen, dass der Beklagte die Inhalte zunächst unter der Domain www.leni-riefenstahl.de.vu eingestellt hat bis er im Februar 2002 die Änderung der Domain auf www.leni-riefenstahl.com vorgenommen hat, ergibt sich auch aus der Aktualisierungs-Übersicht, die beide Parteien vorgelegt haben und die nach der Darstellung des Klägers ein letztes Update am 18. Februar 2005 ausweisen. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass diese Angaben zutreffen und hält die Kammer einen weiteren Zuschlag nicht für angemessen.
68Schließlich kann der Kläger von dem Beklagten keinen weiteren Schadensersatz aus dem Grunde verlangen, dass nach seinem Vorbringen die Bilder problemlos von dem Internetauftritt des Beklagten heruntergeladen werden konnten. Der Beklagte hat ausgeführt, dass lediglich die Kopierfunktion mithilfe der Funktion "Speichern unter" nicht ausgeschaltet war, also kein gesonderter Kopierschutz von ihm eingesetzt wurde. Davon ist wie dargelegt letztlich auch auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers auszugehen. Da keine besondere Downloadmöglichkeit von dem Beklagten geschaffen war, sondern er die Bilder schlicht so wie sie waren eingestellt hat, ist insofern die – fiktive – Lizenzgebühr nicht zu erhöhen.
69Dem steht schließlich nicht das Vorbringen des Beklagten zur Schadenshöhe entgegen, insbesondere nicht der Umstand, dass der Beklagte bestritten hat, dass (sämtliche) streitgegenständlichen Lichtbilder seit 2002 auf seinem Internetauftritt eingestellt waren. Das Vorbringen des Beklagten hierzu ist widersprüchlich. So behauptet er einerseits, er habe sich seit dem Tode von Leni Riefenstahl im September 2003 anderen Themen zugewandt, so dass es seit 2004 auf der Webseite keine wesentlichen Ergänzungen mehr gegeben habe und im Februar 2005 die letzte Änderung erfolgt sei. Dieses Vorbringen ist als solches zunächst durchaus plausibel, insbesondere wird es durch die von dem Beklagten auf seiner Webseite eingestellte "Aktualisierungs-Übersicht", auf die sich beide Parteien beziehen, bestätigt. So findet sich etwa in der Anlage K9 der Eintrag: "Letztes Update: 18.02.2005". Explizit verweist der Beklagte darauf, dass der Illustrierte FilmKurier Nr. 1748 über den Film "Das blaue Licht" am 22. März 2003 eingestellt worden sei, einschließlich der dort enthaltenen Lichtbilder. Auch dies ergibt sich aus der "Aktualisierungs-Übersicht".
70Damit passt nicht zusammen, wenn der Beklagte andererseits ausführt, er habe das erste Bild 2005 erworben, es seien die Bilder 10 und 11. Unabhängig davon, dass schon unklar bleibt, ob nun das Bild 10 oder 11 das erste Bild gewesen sein soll, dass er erworben hat, oder ob beide zeitgleich, widerspricht dies der eigenen Angabe in seinem Internetauftritt, dass es seit 2004 auf seiner Webseite keine wesentlichen Ergänzungen mehr gegeben habe. Noch weniger passt die Angabe hierzu, dass teilweise die Bilder erst 2009 eingestellt worden sein sollen.
71Unabhängig davon würde die Unterstellung des Vorbringens des Beklagten, dass die einzelnen Lichtbilder Stück für Stück zu unterschiedlichen Zeitpunkten von ihm eingestellt worden sind, für die Lizenzierung bedeuten, dass schwerlich von einem einheitlichen Erwerbsvorgang eines Bilder-Paketes ausgegangen werden könnte. Vielmehr wären in diesem Fall die zeitlich aufeinanderfolgenden Erwerbsvorgänge jeweils einzelnen zu würdigen, so dass vieles dafür spricht, dass selbst auf der Grundlage der Tarife aus dem Jahre 2002 eine Lizenzsumme von 4320,00 EUR angefallen wäre. Auch ist zu berücksichtigen, dass in späteren Jahren die Tarife höher geworden wären. Betrachtet man den für das Jahr 2009 vom Kläger vorgelegten Tarif der MFM (Bl. 659 der Akte) für die Online-Nutzung, so ergibt sich bereits für eine Nutzungsdauer von 6 Monaten ein Lizenzentgelt von 120,00 EUR pro Lichtbild, ohne dass der Fall der Langzeitarchivierung aufgeführt wäre. Deshalb wäre das Lizenzentgelt gemäß den aufgeführten fünf Nutzungsintervallen von einem Tag bis zu 6 Monaten bis zu der tatsächlichen Nutzungsdauer von rund 5 Jahren (2009 bis 2013) fortzuschreiben gewesen. Damit würde eine Berechnung des Schadensersatzes für den Fall, dass der Beklagte die Lichtbilder einzeln nacheinander eingestellt hätte, nicht zu einer geringeren Summe als den auf der Grundlage der MFM 2002 ermittelten 180,00 EUR je Lichtbild führen.
722.
73Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom 15. Mai 2013 ist gemäß § 97 a UrhG a.F. sowie §§ 677, 683 BGB in Höhe von 1.501,57 EUR begründet.
74Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Abmahnkosten gemäß § 97 a UrhG nur hinsichtlich des Unterlassungsantrages geltend gemacht werden können. Zutreffend ist allerdings, dass auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betreffend der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Auskunftsansprüchen nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 BGB erstattungsfähig sein können. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass die Abmahnung im Interesse des Abgemahnten steht. Ein derartiges Interesse ist hinsichtlich des anwaltlichen Schreibens vom 4. November 2013 (Anlage K 13), mit dem der Kläger den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz auffordern ließ, schon insofern nichts zu bejahen, als dies in getrenntem Schreiben zu dem ursprünglichen Abmahnschreiben vom 15. Mai 2013 (Anlage K 10) geschah. Zwar ist richtig, dass in der Regel ein Interesse des Verletzers gegeben ist, vor der kostenintensiven Anstrengung eines Rechtsstreits außergerichtlich die Möglichkeit zu erhalten, die Streitigkeit durch Abgabe einer Unterlassungserklärung und gegebenenfalls Zahlung von Schadensersatz etc. kostengünstig zu beenden. Ein derartiges Interesse kann allerdings nicht bejaht werden, wenn der Verletzte – wie im vorliegenden Fall der Kläger – die Abmahnungen mit verschiedenen anwaltlichen Schreiben geltend macht und so jeweils die vollen Kosten der anwaltlichen Tätigkeit ansetzt.
75Im vorliegenden Fall sind daher die Abmahnkosten lediglich einmal erstattungsfähig. Der Gegenstandswert ist vom Kläger mit einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR beziffert.
76Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 13 = WRP 2014, 317 Einkaufskühltasche; Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 23 Rn. 10). Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.
77Die Bezifferung des Gegenstandswerts für die Unterlassung auf 100.000,00 EUR erscheint in Anbetracht der abgemahnten 21 Lichtbilder noch angemessen, da es sich aus den dargelegten Gründen nicht um eine rein gewerbliche Nutzung, aber auch nicht um den "klassischen" Fall einer privaten Nutzung handelte. Somit ergibt sich pro Lichtbild ein Unterlassungsstreitwert von rund 4760 EUR. Damit bleibt der Gegenstandswert pro Lichtbild zwischen den von der Kammer bei gewerblicher Nutzung regelmäßig mit 6000,00 EUR und bei rein privater Nutzung mit 3000,00 EUR bezifferten Gegenstandswerten für die Unterlassung.
78Dieser Gegenstandswert ist um den Wert des geltend gemachten Schadensersatzanspruches in Höhe von 91.822,50 EUR sowie um den Wert des Auskunftsanspruchs, den der Kläger mit 5000,00 EUR beziffert hat, zu erhöhen. Dies ergibt einen Gesamtgegenstandswert von 196.822,50 EUR. Eine 1,0 Gebühr nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung betrug bei einem Gegenstandswert bis zu 200.000,00 EUR 1816,00 EUR, eine 1,3 Gebühr mithin 2360,80 EUR. Zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,00 EUR ergibt sich ein Gesamtnetto-Betrag von 2380,80 EUR, zzgl. 19 % Mehrwertsteuer beträgt die Gesamtsumme 2833,15 EUR.
79Die Abmahnung war jedoch nur hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in vollem Umfang gerechtfertigt, hinsichtlich des Schadensersatzanspruches nur in Höhe von 3750,00 EUR und hinsichtlich der Auskunft gar nicht. Dies ergibt eine anteilige Erfolgsquote von rund 53 %, so dass dem Kläger 53 % von denen 2833,15 EUR zustehen, was eine Summe von 1501,57 EUR ausmacht.
803.
81Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Auskunft aus § 101 Abs. 1, 3 UrhG über Anzahl, Preis, Lizenzvertrag, Abnehmer von Vervielfältigungsstücken der rechtswidrig zugänglich gemachten Lichtbilder. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft nach § 101 Abs. 1, 3 UrhG; soweit der Kläger § 101 Abs. 2 UrhG benennt, war dies ersichtlich nicht gemeint, da dieser die Drittauskunft betrifft, also auch Personen auf Auskunft in Anspruch genommen werden können, die nicht selbst Verletzer sind. Da der Kläger jedoch dem Beklagten selbst die Rechtsverletzungen vorwirft, sind § 101 Abs. 1, 3 UrhG einschlägig.
82Der Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG betrifft jedoch nur Rechtsverletzungen, die in gewerblichem Ausmaß vorgenommen werden. Wie dargelegt, bestehen daran im vorliegenden Fall bereits Zweifel.
83Vor allem aber hat der Beklagte die begehrte Auskunft über Anzahl, Preis, Lizenzvertrag, Abnehmer von Vervielfältigungsstücken der Lichtbilder bereits erfüllt. Denn er hat mehrfach vorgetragen, dass er keinerlei Lizenzierung vorgenommen und somit auch keine Lizenzerträge erzielt hat. Auch eine derartige "Null"-Auskunft erfüllt die Anforderungen an eine Auskunft. Wenn die Verletzungshandlungen, hinsichtlich derer Auskunft begehrt wird, nicht vorliegen, genügt dies für die Erfüllung des Anspruchs.
84Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
85Streitwert:
86Für den Antrag zu 1: 91.822,50 EUR
87für den Antrag zu 2: 4236,80 EUR
88für den Antrag zu 3: 500,00 EUR
89insgesamt: 96.559,32 EUR
90Rechtsbehelfsbelehrung:
91Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
921. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
932. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
94Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
95Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
96Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
97Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.