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Landgericht Köln, 2 O 317/16

Datum:
02.03.2017
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilkammerr
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 317/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2017:0302.2O317.16.00
 
Schlagworte:
Arglist
Normen:
BGB § 346 Abs. 1; BGB § 437 Nr.2; BGB § 323 Abs.5 s.2
Leitsätze:

Ein Kraftfahrzeug weist einen Sachmangel auf, wenn die Motorsteuerung so programmiert ist, dass der Stickoxidausstoß nur auf den Prüfstand reduziert wird. Ein solcher Sachmangel ist erheblich, auch wenn er mit einem geringen Kostenaufwand durch ein Software-Update behoben werden kann. Die Erheblichkeit des Sachmangels folgt insbesondere aus der Arglist der Herstellerin. Auch beim Kauf von einem freien nicht vertraglich mit der Herstellerin verbundenen Händler spielt die Arglist der Herstellerin eine Rolle für die Erheblichkeit des Sachmangels, wenn dieser nur durch ein von der Herstellerin bereitgestelltes Software-Update behoben werden kann.

 
Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.067,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.2.2016 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Typ/Modell: VW Passat 2.0l TDI CR DPF BMT DSG CL/3C/Limousine/Euro-5, Fahrgestellnummer: ####, zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Rücknahme des im Tenor zu 1 bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug ist.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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