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Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom
12.7.2017 – 145 C 1/17 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Kläger
147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 21.11.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits - erster und zweiter Instanz - trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Voll-
streckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Be-
trages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in Höhe von
110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.
Die Revision wird zugelassen.
I.
2Die Kläger verlangen von der Beklagten die Kosten für die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen aus Art. 7, 5 und 8 der Verordnung Nr. 261/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.2004 (im folgenden: Fluggastrechteverordnung) auf Ausgleichszahlung und Erstattung der Flugkosten durch ihren zunächst mit der außergerichtlichen Rechtsverfolgung beauftragten Prozessbevollmächtigten.
3Sie hatten für den 00.00.00 einen Flug von Köln/Bonn nach Berlin gebucht, der kurzfristig annulliert wurde. Eine schriftliche Information über die Bestimmungen für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung wurde Ihnen nicht ausgehändigt. Die Kläger wandten sich an ihren Prozessbevollmächtigten, den sie mit der außergerichtlichen Verfolgung ihrer Rechte beauftragten. Mit Schreiben vom 3.11.2016 forderte dieser die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 20.11.2016 zur Ausgleichszahlung i.H.v. 2 × 250 € und Erstattung der Kosten des Fluges in Höhe von 2 x 89,99 € auf. Die Beklagte kam dem anstandslos nach. Die gleichfalls mit dem Aufforderungsschreiben vom 3.11.2016 unter Berufung auf einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung und Fristsetzung bis zum 20.11.2016 geltend gemachte 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG nebst Post- und Telekommunikationspauschale zzgl. 19 % Mehrwertsteuer - insgesamt 147,56 € - zahlte sie dagegen nicht.
4Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihre Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung verletzt, indem sie ihnen keinen schriftlichen, die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung darlegenden Hinweis ausgehändigt habe. Die Vorschrift setze nicht voraus, dass die Passagiere die schriftliche Auskunft über ihre Rechte am Schalter verlangten, vielmehr sei die schriftliche Mitteilung pro aktiv an die Fluggäste auszuhändigen, so dass es unschädlich sei, dass sie selbst nicht um eine solche nachgesucht hätten. Aus Art. 14 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung ergebe sich nichts anderes; die Information aus Art. 14 Abs. 1 und die Information aus Art. 14 Abs. 2 stünden nebeneinander, wobei Abs. 1 eine ständige/permanente Hinweispflicht begründe und Abs. 2 eine anlassbezogene. Vorsorglich erklärten sie sich mit Nichtwissen dazu, ob bei der Abfertigung ein klar lesbarer Hinweis der Beklagten gemäß Art. 14 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung vorhanden gewesen sei. Sie hätten einen entsprechenden Hinweis dort nicht wahrgenommen. Im Ergebnis komme es hierauf wegen der jedenfalls gegebenen Verletzung der Informationspflicht aus Art. 14 Absatz 2 Fluggastrechteverordnung nicht an. Durch die Informationspflichtverletzung sei der geltend gemachte Schaden adäquat kausal verursacht worden. Sie hätten es als erforderlich und zweckdienlich ansehen dürfen, ihren Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung und außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung zu beauftragen. Dies entspreche der Rechtsprechung des BGH, insbesondere dessen Urteil vom 25.2.2016 - X ZR 36/15. Tatsächlich hätten sie nicht gewusst, ob und welche Ansprüche nach Grund und Höhe sich für sie aus der Fluggastrechteverordnung ergaben, sie hätten nur gewusst, dass sie daraus möglicherweise Ansprüche herleiten könnten.
5Die Kläger haben beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an sie 147,76 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozent-
7punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit
8dem 21.11.2016 zu zahlen.
9Der Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hat behauptet, an jedem ihrer Flughafenschalter am Flughafen Köln/Bonn und auch im Wartebereich am Gate zum Boarding deutlich lesbare Hinweise auf die Rechte der Fluggäste angebracht zu haben, und hat zudem die Auffassung vertreten, dass aufgrund zahlreicher Berichterstattungen in den Medien ohnehin davon auszugehen sei, dass praktisch jedem Fluggast, der in Deutschland lebe und von einem deutschen Flughafen abfliege, bereits vor Flugantritt durchaus bekannt sei, dass eine Verordnung über Fluggastrechte existiere und welche Ansprüche sich daraus herleiten ließen; infolgedessen hätten die Kläger auch die hiesigen Prozessbevollmächtigten aufgesucht. Die Aushändigung eines schriftlichen Hinweises nach Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung habe nur auf - im Fall der Kläger unstreitig nicht gegebenes - Verlangen des Fluggastes zu erfolgen. Sie habe daher keine Informationspflichten verletzt. Ungeachtet dessen sei der Schaden bei einer Informationspflichtverletzung in der Notwendigkeit einer umfassenden Information zu sehen, mit der gegebenenfalls ein Anwalt hätte beauftragt werden können, nicht jedoch in der anwaltlichen außergerichtlichen Geltendmachung der Ausgleichszahlung.
12Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, dass die Gesetzessystematik dafür spreche, dass die schriftliche Auskunft über die Fluggastrechte durch den Fluggast am Abfertigungsschalter oder Flugsteig verlangt werden müsse, denn gemäß Art. 14 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung sei dies gerade Gegenstand des anzubringenden Hinweises. Es sei nicht ersichtlich, warum die Verpflichtung der Fluggesellschaft weitergehen sollte als in dem durch die Verordnung vorgeschriebenen Hinweis statuiert. Im Ergebnis könne dies indes dahinstehen ebenso wie die Frage, ob die Beklagte ihrer Hinweispflicht nach Art. 14 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung ordnungsgemäß nachgekommen sei. Denn jedenfalls betreffe die Erstattungspflicht des Luftfahrtunternehmens nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Kosten, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig seien. Dies könne bei Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Fluggast mit der Geltendmachung von Ausgleichszahlungen nur dann angenommen werden, wenn die Fluggesellschaft gegenüber dem Fluggast die Zahlung verweigere. Das sei vorliegend indes unstreitig nicht der Fall. Zu ersetzen wären lediglich die Gebühren für eine anwaltliche Beratung über die Rechte der Kläger, die jedoch nicht streitgegenständlich seien.
13Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Sie rügen die Verletzung rechtlichen Gehörs und beanstanden, dass das Amtsgericht keines ihrer Argumente berücksichtigt bzw. sich mit keinem ihrer Argumente und der von ihnen umfänglich zitierten Rechtsprechung und Kommentarliteratur, die ihre Auffassung zur Erstattungsfähigkeit der ersetzt verlangten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten stützten und aufzeigten, dass die Aushändigung des schriftlichen Hinweises nach Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung ohne Verlangen des Fluggastes zu erfolgen habe, erkennbar auseinandergesetzt habe. Aus ihrer Argumentation - die die Kläger im einzelnen wiederholen und vertiefen - ergebe sich, dass das Urteil auch materiell rechtsfehlerhaft sei. Es sei von einem abgestuften Verhältnis zwischen den Absätzen des Art. 14 Fluggastrechteverordnung auszugehen. Art. 14 Abs. 1 statuiere eine allgemeine und anlasslose Informationspflicht, so wie es der allgemein gehaltene Wortlaut vorsehe. Art. 14 Abs. 2 würde demgegenüber leerlaufen, wenn jeder sich über das Schild final informieren müsste. Der Annahme des Amtsgerichts, bei einer Verletzung der Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung liege der ersatzfähige Schaden lediglich in den Gebühren, die für eine anwaltliche Beratung über die Rechte der Fluggäste aus der Fluggastrechteverordnung anfallen würden, stehe die Entscheidung des BGH vom 25.2.2016 – X ZR 36/15 - entgegen, in der ausgeführt werde, dass Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht sei, den Passagieren zu ermöglichen die Ausgleichszahlung selbst gegenüber dem ausführenden Unternehmen geltend zu machen, woraus umgekehrt folge, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen, wenn es seinen Hinweispflichten aus Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung genügt habe, grundsätzlich nicht die Kosten für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs durch einen vom Fluggast beauftragten Rechtsanwalt übernehmen müsse. Daraus ergebe sich mit anderen Worten, dass das Flugunternehmen grundsätzlich die Kosten für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs durch einen vom Fluggast beauftragten Rechtsanwalt schulde, wenn die Unterrichtungspflicht verletzt werde.
14Die Kläger beantragen,
15das Urteil des Amtsgerichts Köln - Amtsgericht Köln, Urteil vom 12.7.2017,
16Az.: 145 C 1/17 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie einen
17Betrag i.H.v. 147,56 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jewei-
18ligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 21.11.2016 zu
19zahlen.
20Der Beklagte beantragt,
21die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12.7.2017 - 145 C
221/17 - zurückzuweisen.
23Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit den sich aus der Berufungserwiderung vom 12.5.2018 ergebenden Ausführungen, mit denen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft.
24Wegen aller Einzelheiten des erst- und zweitinstanzlichen Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
25II.
26Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO) worden und hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet.
271.
28Die Kläger haben gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz der für die anwaltliche außergerichtliche Rechtsverfolgung angefallenen 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 147,56 € gemäß §§ 280 Absatz 1, 249 BGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung.
29Nach §§ 280 Abs. 1 S. 1, 249 BGB kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, von diesem den hierdurch entstandenen Schaden verlangen.
30a)
31Erfasst sind vertragliche wie auch gesetzliche Schuldverhältnisse. Diesbezüglich ist anerkannt, dass zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten auch die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs verursachten Kosten gehören können. Es besteht insoweit als Teil des Schadenersatzanspruchs ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch. Das kann grundsätzlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung gelten, bei denen es sich um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage handelt (BGH, Urteil vom 25.2.2016 - X ZR 35/15 - sowie Urteil vom 18.8.2015 - X ZR 2/15 - jeweils zitiert nach juris). Ebenso stellt es sich bei den nach Art. 8 Fluggastrechteverordnung zu gewährenden Unterstützungsleistungen dar. Beiden Ansprüchen - dem Anspruch auf Ausgleichszahlung wie auch dem Anspruch auf Flugpreiserstattung - liegt hier die kurzfristige Annullierung des von den Klägern für den 00.00.00 gebuchten Fluges von Köln/Bonn nach Berlin zu Grunde, wofür die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen nach der Fluggastrechteverordnung grundsätzlich einzustehen hat.
32b)
33Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Schadenersatzpflicht nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Kosten betrifft, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung waren diese Voraussetzungen vorliegend indes erfüllt. Dass die Beklagte nach Erhalt des vorprozessualen Aufforderungsschreibens der Prozessbevollmächtigten der Kläger deren Ausgleichsansprüche befriedigte und die von Ihnen aufgewandten Flugkosten erstattete, steht dem nicht entgegen. Maßgeblich kommt es insoweit darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadenfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt, so dass die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ex-ante zu beurteilen ist (vergleiche BGH, Urteil vom 8.11.1994 - VI ZR 3/94 - zitiert nach juris). Der Annahme des Amtsgerichts, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Fluggast mit der Geltendmachung der Rechte aus der Fluggastrechteverordnung nur dann zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sei, wenn die Fluggesellschaft die Zahlung verweigert habe, vermag die Kammer nicht zu folgen; sie wird im angefochtenen Urteil nicht erläutert und es ist auch sonst nicht ersichtlich, worauf sie sich stützt. Dass im Falle einer Weigerung der Fluggesellschaft, den Ansprüchen des Fluggastes eines annullierten Fluges nachzukommen, regelmäßig die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur außergerichtlichen Wahrnehmung der Fluggastrechte begründet ist, steht außer Frage; häufig wird dann bereits Verzug als Anspruchsgrund greifen. Warum die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit jedoch nur in einem solchen Fall zu bejahen sein soll, erschließt sich allerdings nicht. Nach hiesiger Auffassung darf der Fluggast ein Aufforderungsschreiben durch einen Rechtsanwalt an die Fluggesellschaft insbesondere auch dann für erforderlich und zweckmäßig halten, wenn die Fluggesellschaft ihrer in der Fluggastrechteverordnung statuierten Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung nicht nachgekommen ist, durch die gerade gewährleistet werden soll, dass die Fluggäste ihre Rechte im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen wirksam wahrnehmen können, wie sich Erwägungsgrund (20) der Fluggastrechteverordnung entnehmen lässt.
34aa)
35Unstreitig wurden die Kläger, die sich nach der kurz vor dem Abflug erfolgten Annullierung ihres Fluges nach Berlin mit anderen betroffenen Passagieren am Check-in-Schalter einfanden, wo man sie beruhigte und über alternative Beförderungen gesprochen wurde, nicht über ihre Fluggastrechte durch Aushändigung eines schriftlichen Hinweises aufgeklärt. Damit hat die Beklagte, die am Flughafen auch weder die den Klägern zustehende Ausgleichszahlung erbrachte noch den Flugpreis erstattete,
36gegen ihre Informationspflichten aus Art. 14 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung verstoßen. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung setzt nicht voraus, dass der schriftliche Hinweis von den zu informierenden Fluggästen nachgefragt wurde (so auch Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 43 Rn. 2: „Das Merkblatt ist den Betroffenen auszuhändigen und nicht nur für den Fall der Nachfrage zur Verfügung zu halten.“). Der im angefochtenen Urteil und auch in den von der Beklagten in der Berufungserwiderung zitierten Entscheidungen des Amtsgerichts Köln vom 24.1.2017 - 133 C2 178/16 - sowie des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.3.2017 - 51 C 37/17 - vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Der Wortlaut des Art. 14 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung: „Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das Fluggästen die Beförderung verweigert oder einen Flug annulliert, händigt jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung dargelegt werden. Ferner wird allen von einer Verspätung 2 Stunden betroffenen Fluggästen ein entsprechender Hinweis ausgehändigt.“, gibt dies nicht her. Jeder betroffene Fluggast soll danach den schriftlichen Hinweis erhalten; davon, dass nur dem danach nachfragenden betroffenen Fluggast der schriftliche Hinweis auszuhändigen sei, ist in der Bestimmung keine Rede. Auch aus der Systematik des Gesetzes lässt sich nicht herleiten, dass den betroffenen Fluggästen der schriftliche Hinweis nur auf Verlangen hin auszuhändigen wäre. Art. 14 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung und Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung stehen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis, sondern nebeneinander. Art. 14 Abs. 1 verpflichtet das ausführende Luftfahrtunternehmen allgemein und anlasslos, die Fluggäste durch klar lesbare und deutlich sichtbar angebrachte Hinweise bei der Abfertigung aufzufordern, dass am Abfertigungsschalter oder Flugsteig schriftliche Auskunft über ihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen verlangen, wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird oder ihr Flug annulliert wird oder um mindestens 2 Stunden verspätet ist, womit der Fluggast zunächst über die Möglichkeit von Ansprüchen informiert wird. Darüber hinaus verpflichtet Art. 14 Abs. 2 das ausführende Luftfahrtunternehmen, wenn es zu einer Beförderungsverweigerung oder Annullierung oder Verspätung von mindestens 2 Stunden gekommen ist, mithin konkret und anlassbezogen, jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung dargelegt werden, auszuhändigen. Art. 14 Abs. 2 mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 einschränkend dahin auszulegen, dass der schriftliche Hinweis nur an den aktiv nachfragenden Fluggast auszuhändigen ist, würde dem Sinn und Zweck des Art. 14 Fluggastrechteverordnung sicherzustellen, dass ein Fluggast sich nicht aus Unwissenheit der Geltendmachung seiner Ansprüche aus der Verordnung begibt (vergleiche Schmid, Fluggastrechteverordnung, 2018, Art. 14 Rn. 3), was insbesondere durch einen auch ohne Aufforderung durch den Fluggast auszuhändigenden schriftlichen Hinweis gewährleistet wird, zuwiderlaufen. Insoweit ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass auch ein gemäß Art. 14 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung klar lesbarer und deutlich sichtbar angebrachter Hinweis an die Fluggäste, schriftliche Auskunft über ihre Rechte aus der Fluggastrechteverordnung zu verlangen, nicht von allen Fluggästen zur Kenntnis genommen wird bzw. zur Kenntnis genommen werden kann. Dies gilt etwa für Analphabeten oder der Aushangsprache nicht mächtige Fluggäste wie auch für Fluggäste, die bereits nicht zum Flughafen anreisen, weil sie zuvor über die Annullierung ihres Fluges in Kenntnis gesetzt wurden oder ihnen bereits zuvor die Beförderung verweigert wurde.
37bb)
38Dass der Verordnungsgeber die Information des Fluggastes durch schriftliche Darlegung seiner Rechte aus der Fluggastrechteverordnung seitens des ausführenden Luftfahrtunternehmens für notwendig erachtet, damit dieser ihm zustehende Ansprüche wirksam wahrnehmen kann, macht deutlich, dass ohne die in Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung geregelte Information bei ex-ante Betrachtung kein derart einfach gelagerter Fall vorliegt, bei dem der Betroffene seine Rechte selbst geltend machen könnte, sondern vielmehr die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts schon für die erstmalige Geltendmachung der gegebenen Ansprüche grundsätzlich für erforderlich und zweckmäßig zu erachten ist und die Kläger sich insoweit nicht entgegenhalten lassen müssen, dass aufgrund vielfacher Berichterstattungen in den Medien ohnehin davon auszugehen sei, dass praktisch jedem Fluggast, der in Deutschland lebe, bereits vor Flugantritt bekannt sei, dass eine Verordnung über Fluggastrechte existiere und welche Ansprüche sich daraus herleiten ließen, oder dass sie sich im Internet die erforderlichen Informationen beschaffen könnten. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, der in der Entscheidung vom 25.02.2016 in dem Verfahren X ZR 35/15, in dem gleichfalls die Frage der Erstattung von Anwaltskosten für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung zur Prüfung stand, einen solchen verneint hat, weil den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zufolge die dortige Beklagte Informationen nach Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung erteilt hatte. Hierzu hat der BGH ausgeführt:
39„Nach dieser Bestimmung händigt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen jedem von einer Annullierung, Beförderungsverweigerung oder mehr als zweistündigen Verspätung betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der Fluggastrechteverordnung dargelegt werden. Sinn und Zweck dieser Unterrichtungspflicht ist, den Passagieren zu ermöglichen, die Ausgleichszahlung selbst gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen (Erwägungsgrund 20 FluggastrechteVO). Daraus folgt umgekehrt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen, wenn es seinen Hinweispflichten aus Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO genügt hat, grundsätzlich nicht die Kosten für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs durch einen vom Fluggast beauftragten Rechtsanwalt übernehmen muss. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Anwendung der Fluggastrechteverordnung, worauf die Revision durchaus zutreffend hinweist, in der Vergangenheit in verschiedener Hinsicht durch den Gerichtshof der Europäischen Union klärungsbedürftige Fragen aufgeworfen hat. Entscheidend für die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art die Kosten eines mit der erstmaligen Geltendmachung der Ausgleichszahlung beauftragten Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, ist nur, ob die gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO erteilten Informationen den Fluggast in die Lage versetzt haben, seinen Anspruch gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen, ob sie ihn also hinreichend klar darüber unterrichtet haben, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er welchen nach der Entfernung gestaffelten Betrag (Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO) verlangen kann und gegebenenfalls welche Unterlagen er beifügen soll. Sind die erteilten Instruktionen lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss, kann sich die Frage der Erstattungsfähigkeit für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der ersten Geltendmachung des Anspruchs durchaus in anderem Licht darstellen. Dass es sich so verhielte, hat das Berufungsgericht im Streitfall aber nicht festgestellt. Dass es entsprechendes Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt gelassen hätte, macht die Revision nicht geltend.“
40Einen dogmatischen Ansatz für eine Beschränkung des Fluggastes auf einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine anwaltliche Beratung vermag die Kammer nicht zu erkennen; es geht vorliegend nicht um die Durchsetzung der Informationspflichten, sondern um die Realisierung der Ansprüche auf Ausgleichszahlung und Erstattung des Flugpreises, deren Geltendmachung durch den Fluggast selbst gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen durch die nach Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung zu erteilende Information ermöglicht werden soll. Wird diese Information wie hier nicht erteilt, sind die Kosten eines mit der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche beauftragten Rechtsanwalts gemäß den vorstehenden Ausführungen erstattungsfähig.
412.
42Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
433.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.
464.
47Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr.1 ZPO im Hinblick auf die umstrittene Frage zuzulassen, ob Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung dahin auszulegen ist, dass das Merkblatt über die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der Fluggastrechteverordnung nur für den Fall der Nachfrage durch den Fluggast seitens der Fluggesellschaft zur Verfügung zu halten ist, sowie im Hinblick auf die Frage, ob im Falle einer Informationspflichtverletzung nach Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die erstmalige Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung generell zu bejahen ist oder einzelfallabhängig der ersatzfähige Schaden auch lediglich in den Gebühren, die für eine anwaltliche Beratung über die Rechte aus der Fluggastrechteverordnung angefallen wären, liegen kann.
48Berufungsstreitwert: 147,56 €