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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 807,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Vergütung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ist Leasinggeberin und Eigentümerin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 00. Am 14.08.2009 kam es in der D-Weg in L zu einem Verkehrsunfall, bei dem das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 00 aus einer links gelegenen T-Straße kam, die Vorfahrt des Leasingfahrzeugs der Klägerin missachtete und dieses rammte. Dabei entstand ein Sachschaden am Klägerfahrzeug von insgesamt 17.706,10 EUR. Alleiniger Unfallverursacher war der Fahrer des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen 00-00 00. Nachdem die Beklagte den Haftpflichtfall anerkannt hatte, zahlte sie den Sachschaden. Die Erstattung der unstreitig angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 EUR verweigerte die Beklagte.
3Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr die Beklagte auch die Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten schulde.
4Die Klägerin beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 807,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin Rechtsanwaltskosten in begehren könne, da die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, so die weitere Ansicht der Beklagten, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall gehandelt habe und die Klägerin als Leasinggeberin auch geschäftlich gewandt sei.
9Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass eine Geschäftsgebühr von über 1,0 gem. Nr. 2300 VV RVG übersetzt sei.
10Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Anlagen und Unterlagen.
11Entscheidungsgründe:
12I.
13Die zulässige Klage ist begründet.
14Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs.1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 807,80 EUR für vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten.
15a)
16Grundsätzlich ist der Geschädigte berechtigt, diejenigen Kosten ersetzt zu verlangen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte zweckmäßig und erforderlich waren. Die Kosten der Rechtsverfolgung sind im Rahmen eines Anspruchs aus Gefährdungshaftung bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich immer erstattungsfähig, wobei es auf die geschäftliche Gewandtheit der geschädigten Partei grundsätzlich nicht ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.1994, Az.: VI ZR 3/94 in NJW 1995, 446).
17Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund der Einfachheit des Sachverhaltes von vorneherein kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ersatzpflichtig ist und ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird. Dann kann dem Geschädigten zugemutet werden, den Sachschaden zunächst selbst bei der Versicherung geltend zu machen. Einen solchen einfach gelagerten Sachverhalt hat der BGH in einem Fall angenommen, in dem durch einen Pkw-Fahrer die Leitplanken der Autobahn beschädigt worden waren (vgl. BGH, a.a.O.).
18Dies ist jedoch mit dem hier streitgegenständlichen Verkehrsunfall keinesfalls vergleichbar. Ein Unfall im Zusammenhang mit einer im Raume stehenden Vorfahrtsverletzung stellt keinen derart eindeutigen und einfach gelagerten Fall dar, da die Verschuldensfrage oder ein eventuelles Mitverschulden häufig nachträglich streitig wird und dann geklärt werden muss. Darüber hinaus stellt sich außerdem die Frage der jeweils mitwirkenden Betriebsgefahr, eines eventuellen Mitverschuldens sowie der Schadensberechnung, welche im Einzelfall kompliziert sein kann. So stellen sich regelmäßig Probleme im Zusammenhang mit der Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten die über dem Wiederbeschaffungswert liegen, Erstattungsfähigkeit von fiktiven Reparaturkosten auf Basis von Preisen einer markengebundenen Fachwerkstatt, Nutzungsausfall und Mietwagenkosten. Dies ist keinesfalls vergleichbar mit dem Zusammenstoß eines Pkw mit einer Leitplanke. In diesem Fall kommt als Schadensverursacher rein denklogisch lediglich der Fahrer des Pkw in Betracht. Auch ist die Ermittlung des entstandenen Sachschadens nicht ansatzweise so komplex, wie im Falle eines Verkehrsunfalls.
19b)
20Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg gegen die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren mit einer Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1,3 wehren. Grundsätzlich ist die Beklagte – als "Dritte" im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG – an die von dem gegnerischen Rechtsanwalt bestimmte Gebühr gebunden, wenn sie nicht unbillig ist. Hieraus folgt, dass die Beweislast für die Unbilligkeit bei der Beklagten liegt.
21Der in Streit stehende Verkehrsunfall ist jedenfalls durchschnittlicher Art. Es ist umstritten, welche Geschäftsgebühr für die Abwicklung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls anzusetzen ist. Hierzu werden Auffassungen vertreten, die zwischen einer 0,5 und einer 1,3 Geschäftsgebühr liegen. Das Gericht schließt sich grundsätzlich der Auffassung an, dass eine 1,3 Geschäftsgebühr angemessen ist. Es entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, der den Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 festgesetzt hat, dass in durchschnittlichen Fällen die Schwellengebühr von 1,3 eine Regelgebühr darstellt. Außerdem steht dies im Einklang mit der Bestimmung, dass der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann verlangen kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2006; Az.: VI ZR 261/05 in NJW-RR 2007, 420; OLG T, Urteil vom 24.02.2009; Az.: 4 U 61/08 zit. nach Beck-Online).
22Selbst wenn man aber zu Gunsten der Beklagten davon ausginge, dass vorliegend eine Geschäftsgebühr von 1,0 angemessen wäre, so wäre dennoch die Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr noch nicht unangemessen, da hierdurch das dem klägerischen Prozessbevollmächtigten zustehende Ermessen noch nicht überschritten wurde.
23Nach alledem war der Klage stattzugeben.
24Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
25II.
26Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.