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1.
Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 19.05.2015 (5 C 271/15) wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die klagende Partei.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der klagenden Partei wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
2I.
3Die unter ihrer Firma klagende Partei verlangt Rückerstattung einer sog. Darlehensprovision, die aufgrund der vorformulierten Regelung unter 1.2. des im Januar 2014 zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrags (Bl. 18 ff. GA) bei Auszahlung der Darlehensvaluta verrechnet wurde. Die entsprechende Klausel, deren Wirksamkeit zwischen den Parteien streitig ist, lautet auszugsweise wie folgt:
4„Die P. erhebt (…) eine einmalige Darlehensprovision von 2,000 v. H. des Darlehensnennbetrages. Beide Beträge werden bei der ersten Auszahlung von der P. verrechnet. Die Darlehensprovision wird bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht – auch nicht teilweise – erstattet.“
5Der Anlass des Abschlusses des vorgenannten, als „Darlehen (…) für bereits ausgeübte gewerbliche (…) Zwecke“ bezeichneten Vertrags bestand darin, anderweitige Kreditverbindlichkeiten abzulösen bzw. zusammenzufassen, die – zumindest im Wesentlichen – gegenüber der Beklagten bestanden.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung vom 19.05.2016 (Bl. 51 ff. GA) Bezug genommen.
7Die klagende Partei hat die Ansicht vertreten, dass die formularmäßige Vereinbarung einer Darlehensprovision unwirksam sei, und hat beantragt,
81. die Beklagte zu verurteilen, an sie 440,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % für die Zeit vom 08.01.2014 bis zum 28.11.2014 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2014 zu zahlen,
92. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Kosten in Höhe von 77,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 70,20 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Das Amtsgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es in seinem Urteil vom 19.05.2016 (Bl. 51 ff. GA) ausgeführt: Es fehle an einem Anspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB, da die Vereinbarung über die Darlehensprovision einer Überprüfung anhand von § 307 BGB standhalte. Zwar handele es sich um eine Preisnebenabrede, die einer Inhaltskontrolle zugänglich sei. Allerdings fehle es an einer unangemessenen Benachteiligung.
13Mit der Berufung verfolgt die klagende Partei ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Sie macht mit der Berufungsbegründung (Bl. 94 ff. GA) geltend, dass das Amtsgericht zwar zutreffend von einem Unternehmerdarlehen ausgegangen sei. Gleichwohl sei in der formularmäßigen Vereinbarung einer Provision eine nicht zu rechtfertigende Abweichung vom gesetzlichen Leitbild zu sehen, zumal der Vertrag – was insoweit unstreitig ist – unter anderem der Ablösung einer privaten Überziehung und eines privaten Kredits gedient habe. Hätte man diesbezüglich eine andere Gestaltung gewählt, wäre unzweifelhaft ein Bearbeitungsentgelt nicht zulässig gewesen, weshalb eine Differenzierung zwischen Verbraucher- und Unternehmerdarlehensverträgen nicht zu rechtfertigen sei.
14Die klagende Partei beantragt,
15unter Abänderung des am 19.05.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Krefeld (5 C 271/15) die Beklagte zu verurteilen, an sie 440,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % für die Zeit vom 08.01.2014 bis zum 28.11.2014 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2014 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 77,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 70,20 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18II.
19Die Berufung ist kostenpflichtig zurückzuweisen, da die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Krefeld vom 19.05.2016 nicht auf einer Rechtsverletzung beruht und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 ZPO. Nach Auffassung der Kammer hält die im Darlehensvertrag unter I. 2. getroffene Provisionsabrede einer Inhaltskontrolle stand, weshalb der Betrag von 440,00 Euro mit Rechtsgrund geleistet wurde. Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Haupt- und Nebenforderungen also zu Recht abgewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist allerdings die Revision zuzulassen (II. 3.). Im Einzelnen:
201.
21Die Beklagte hat aufgrund der im Vertrag vorgesehenen Verrechnung „etwas“ erlangt i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Die „Zahlung“ bzw. Leistung eines sog. Bearbeitungsentgelts oder einer Provision erfolgt in der Regel durch Verrechnung (zu den unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 17/14, juris).
222.
23Die Verrechnung erfolgte mit Rechtsgrund, denn die entsprechende Vertragsbestimmung hält einer Inhaltskontrolle stand. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts in Verbraucherkreditverträgen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12, juris) ist nach Auffassung der Kammer nicht auf Darlehensverträge der hier zu beurteilenden Art – hierzu II. 2. a) – zu übertragen.
24a)
25Das Amtsgericht ist im Sinne der von den Parteien übereinstimmend vertretenen Rechtsauffassung davon ausgegangen, dass der im Januar 2014 geschlossene Vertrag nicht den Regelungen der §§ 491 ff. BGB unterliegt. Die Kammer sieht keine Veranlassung, diese rechtliche Einordnung in Zweifel zu ziehen, auch wenn die Valuta nach dem recht knappen und pauschalen Parteivortrag jedenfalls zum Teil der Ablösung einer „privaten Überziehung“ und eines „privaten Darlehens“ diente, weshalb aus Sicht der Kammer nicht auszuschließen ist, dass der Vertrag mittelbar teilweise auf eine Umschuldung von Verbraucherkrediten hinauslief. Gleichwohl ist eine Ergänzung des Vortrags, etwa zum Zwecke der Ermittlung des Schwerpunkts des Geschäfts, entbehrlich. Denn selbst wenn der Liquiditätsbedarf überwiegend auf sog. private Verbindlichkeiten zurückzuführen gewesen sein sollte, handelte es sich vorliegend um ein unternehmerisches Geschäft. Im Einzelnen:
26aa)
27Verbraucherkreditverträge sind (entgeltliche) Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer.
28§ 13 BGB in der seit dem 13.06.2014 geltenden Fassung definiert den Verbraucher als natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Entscheidend für die Frage, ob ein Verbrauchervertrag vorliegt, ist mithin die (überwiegende) Zweckbestimmung. Dies gilt auch für den hier zu beurteilenden Vertragsschluss, der sich vor dem 13.06.2014 zugetragen hat. Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (BGBl. I 2013, 3642) fehlte in § 13 BGB zwar der Zusatz „überwiegend“ (ähnlich: Art. 2 b) der Richtlinie 93/13/EWG). Gleichwohl ergeben sich zwischen dem gem. Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden nationalen Recht und dem seit 13.06.2014 geltenden Rechtszustand keine inhaltlichen Unterschiede. Denn der nationale Gesetzgeber hat im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU mit der Änderung des § 13 BGB die bis dahin ohnehin herrschende Auffassung zum sog. dual-use aufgegriffen (vgl. Wendehorst, NJW 2014, 577 sowie BT-Drucks. 17/13951, S. 61). Dies steht im Einklang mit Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2011/83/EU. Soweit der Europäische Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 2005 die Auffassung vertreten hat, dass der Verbrauchergerichtsstand bei gemischten Verträgen lediglich dann eröffnet sei, wenn die beruflich-gewerbliche Tätigkeit insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt habe (vgl. EuGH, EuZW 2005, 241, 242 f.), ist zu beachten, dass diese Rechtsprechung das Prozessrecht betrifft. Außerdem steht es dem nationalen Gesetzgeber im materiellen Recht ohnehin frei, einen über die Mindeststandards hinausgehenden Verbraucherschutz zu statuieren, vgl. Art. 8 der Richtlinie 93/13/EWG. Ein Darlehen, dessen Zweck nicht wenigstens überwiegend dem gewerblichen Bereich zuzuordnen ist, ist also insgesamt als Verbraucherkredit zu qualifizieren (so auch Bülow, WM 2014, 1, 2; ähnlich wohl Weidenkaff in: Palandt-BGB, 74. Auflage 2015, § 491 Rn. 5; für Aufspaltung eines „Mischdarlehens“ allerdings Schürnbrand in: MüKo-BGB, 7. Auflage 2016, § 491 Rn. 20).
29bb)
30Nicht vollständig geklärt ist indes, auf welche Art und Weise der maßgebliche Zweck zu bestimmen ist. So hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen, ob es allein auf den objektiv von der handelnden Person verfolgten Zweck ankommt oder vielmehr die dem Geschäftspartner erkennbaren Umstände maßgeblich sind (vgl. BGH, NJW 2009, 3780) bzw. ob der Geschäftszweck subjektiv oder objektiv zu bestimmen ist (vgl. BGH, NJW 2005, 1045). Allerdings hat der Bundesgerichtshof den Standpunkt eingenommen, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist, wenngleich die Darlegungs- und Beweislast für die Zuordnung zum privaten Rechtskreis im Ausgangspunkt beim Verbraucher verbleiben soll (vgl. BGH, NJW 2009, 3780, 3781; kritisch zu dieser Differenzierung Föhlisch, MMR 2010, 92, 94).
31cc)
32Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung geht die Kammer davon aus, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom Amtsgericht zu Recht als Geschäftskreditvertrag eingeordnet worden ist.
33(1)
34Dies folgt allerdings nicht bereits aus der begrifflichen Bezeichnung der Darlehensurkunde als „Darlehen (…) für bereits ausgeübte gewerbliche (…) Zwecke“. Ein Vertrag, der privaten Zwecken einer natürlichen Person dient, wird nicht allein durch die Verwendung einer anderslautenden Vertragsurkunde zu einem gewerblichen Geschäft. Denn eine ausschließlich von der vertraglichen Bezeichnung abhängige Bestimmung des Vertragszwecks i.S.v. § 13 BGB widerspricht dem zwingenden Charakter des Verbraucherschutzrechts. Die Verbraucherrolle ist gerade nicht disponibel (vgl. Micklitz/Purnhagen in: MüKo-BGB, 7. Auflage 2015, § 13 Rn. 44).
35(2)
36Gebraucht eine natürliche Person ihre Firma, obwohl sie objektiv einen privaten Zweck verfolgt, kann das Eingreifen das Verbraucherrechts allerdings aufgrund des äußeren Anscheins zu verneinen sein, weil unter solchen Voraussetzungen die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei (vgl. BGH, NJW 2009, 3780, 3781) auf die gewerbliche Tätigkeit hindeuten. Dieser auf ein Erkenntnisdefizit des Vertragspartners abstellende Ansatz ist im Streitfall aus Sicht der Kammer indes gerade nicht einschlägig: Denn sowohl der klagenden Partei als auch der Beklagten war bekannt, welche bereits bestehenden Verbindlichkeiten den Anlass für den Vertragsschluss im Januar 2014 bildeten. Dabei beachtet die Kammer, dass sich die Zweckbestimmung i.S.v. § 13 BGB grundsätzlich nach der Verwendung der Valuta richten muss. Werden private Aufwendungen finanziert oder Kreditverbindlichkeiten abgelöst, die der Betroffene als Verbraucher eingegangen ist, so ist der Darlehensvertrag im Ausgangspunkt ein Verbraucherkreditvertrag.
37(3)
38Allerdings darf bei Darlehensverträgen, die eine natürliche Person unter Verwendung ihrer Firma abschließt, das Steuerrecht nicht außer Betracht gelassen werden. Die vom Steuerrecht (zumindest in Grenzen) eingeräumte Befugnis, Schuldzinsen als Betriebsausgaben abzuziehen (vgl. allgemein Bode in: Kirchhof-EStG, 15. Auflage 2016, § 4 Rn. 185 ff. sowie BFH, Urt. v. 21.09.2005 – X R 46/04, juris), wird häufig für natürliche Personen einen Anreiz bilden, eine Darlehensverbindlichkeit nach Möglichkeit unter Bezugnahme auf einen betrieblichen Liquiditätsbedarf ihrem Betriebsvermögen zuzuordnen. Dass die klagende Partei in eben dieser Absicht handelte, hat die Beklagte unbestritten aufgezeigt (Bl. 124 GA). Eine derartige Motivation prägt zugleich den Geschäftszweck i.S.v. § 13 BGB. Zwar mag der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben steuerlich nicht immer gelingen, wenn die Eingehung der Kreditverbindlichkeit zum Zwecke der Ablösung privater Schulden erfolgt oder eine entsprechende Entnahme finanziert wird, die erst durch die Fremdmittel möglich geworden ist, vgl. hierzu die Einkommensteuer-Richtlinien 2012, H 4.2 (15). Gleichwohl ist ein Kreditvertrag, der erkennbar auf die Begründung von betrieblichen Schulden abzielt, als Geschäftskredit zu qualifizieren, da die Beklagte keine steuerliche Beratung schuldet und die Abgrenzung von Verbraucher- und unternehmerischem Handeln nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der §§ 13, 14 BGB nicht anhand von Ereignissen, die dem Vertragsschluss nachfolgen, etwa späteren Entscheidungen und Bewertungen der Finanzbehörden, erfolgen kann. Nach Auffassung der Kammer erlangt das Merkmal „Funktion“ in § 14 BGB in Fällen der vorliegenden Art daher eine eigenständige Bedeutung, die hier eine Qualifikation des Vertrags als Geschäftskredit rechtfertigt, auch wenn die Firma der klagenden Partei keine von ihrem Inhaber zu unterscheidende Rechtsperson ist. Nach alledem ist die bewusste Entscheidung der klagenden Partei, im steuerlichen Sinn betriebliche Schulden zu begründen oder dies wenigstens zu versuchen, prägend für das Vertragsverhältnis, selbst wenn einzelne der (mittelbar) abgelösten Verbindlichkeiten aus Verbraucherdarlehensverträgen gestammt haben.
39b)
40Ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Geschäftskredit zu qualifizieren, so erweist sich die formularmäßige und hinreichend transparente Vereinbarung der Darlehensprovision als wirksam. Im Einzelnen:
41aa)
42Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt eine formularmäßige Vereinbarung über ein Bearbeitungsentgelt in Kreditverträgen mit Verbrauchern der Inhaltskontrolle und hält dieser nicht stand (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12, juris). Die Inhaltskontrolle ist eröffnet, weil § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht die inhaltliche Überprüfung solcher Bestimmungen ausschließt, mit denen der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt. Bei einem Bearbeitungsentgelt geht ein durchschnittlicher Kunde gerade davon aus, dass die Bank ein einmaliges Entgelt für den Verwaltungsaufwand verlangt, der mit der Darlehensgewährung einhergeht. Gemessen daran stellt sich ein Bearbeitungsentgelt weder als kontrollfreie Preishauptabrede noch als Entgelt für eine Sonderleistung dar (vgl. im Einzelnen BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12, juris). Im Rahmen der hiernach gebotenen Inhaltskontrolle stellt der Bundesgerichtshof auf § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ab. Das gesetzliche Leitbild besage, dass die Bank anfallende Kosten durch den laufzeitabhängigen Zins zu bemessen habe. Außerdem wirke sich das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu Lasten des Kunden aus. Kündige er das Darlehen oder zahle er es vorzeitig zurück, verbleibe der Bank das Bearbeitungsentgelt in voller Höhe. Es drohe eine Gefährdung des jederzeitigen Ablösungsrechts gem. § 500 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12, juris).
43bb)
44Nach Auffassung der Kammer ist die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Klauseln über Bearbeitungsentgelte in Verbraucherkreditverträgen jedoch nicht auf den unternehmerischen Verkehr zu übertragen.
45(1)
46Die Kammer hat zunächst keinen Zweifel daran, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Darlehensprovision eine kontrollfähige Preisnebenabrede ist. Sie ist wie ein Bearbeitungsentgelt laufzeitunabhängig ausgestaltet, weshalb gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit „bepreist“ wird. Sie lässt sich auch nicht als Entgelt für eine Sonderleistung bewerten. Dass sich eine Bonitätsprüfung und die Bewertung des Kreditrisikos im Ergebnis zu Gunsten des Kunden auswirken können, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine ausschlaggebende Bedeutung; vielmehr handelt es sich hierbei jeweils nur um einen Nebeneffekt. Warum dies hinsichtlich des hier gegebenen sog. Umschuldungsaufwandes anders sein sollte, zeigt die Beklagte nicht schlüssig auf (in diese Richtung auch LG Saarbrücken, Urt. v. 29.05.2015 – 1 O 334/14, juris). Insbesondere ist ohne Belang, dass der Wunsch nach einer Umschuldung im konkreten Fall von der klagenden Partei ausgegangen sein mag. Zum einen ist bei § 307 BGB ein generalisierender Maßstab anzulegen. Zum anderen ist die von § 307 BGB ermöglichte Korrektur des strukturellen Verhandlungsungleichgewichts umso bedeutsamer, wenn der Geschäftspartner des Klauselverwenders auf das Geschäft angewiesen war.
47(2)
48Nach Auffassung der Kammer hält die Klausel allerdings der Inhaltskontrolle stand. Der klagenden Partei ist zuzugeben, dass § 488 Abs. 1 S. 2 BGB keine verbraucherspezifische Regelung ist. Vor diesem Hintergrund wird die formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts vielfach auch in Geschäftskreditverträgen als unwirksam angesehen. Auch wenn ein Unternehmer weniger schutzbedürftig sei, sei maßgeblich, dass sich die Bank durch das Verlangen einer Bearbeitungsgebühr einen Vorteil verschaffe, der ihr nach dem gesetzlichen Leitbild nicht zustehe (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 – 3 U 110/15, juris; ähnlich etwa LG Duisburg, Urt. v. 15.04.2016 – 7 S 111/15, juris).
49Die Kammer schließt sich indes der Gegenauffassung an (etwa OLG Dresden, Urt. v. 03.08.2016 – 5 U 138/16, juris) und verweist insbesondere auf die Ausführungen des Landgerichts Stuttgart im Urteil vom 28.06.2016 (4 S 230/15, juris). Dieses hat darauf abgestellt, dass wegen § 310 Abs. 1 S. 2 HS 2 BGB den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen sei. Vor allem die Existenz der §§ 491 ff BGB, die zahlreiche Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge vorsehen und dem Darlehensgeber insbesondere Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher auferlegen, zeigen, dass von Unternehmern im Gegensatz zu Verbrauchern erwartet wird, über ein wirtschaftliches Verständnis zu verfügen und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eigenständig bewerten zu können. Ein unabdingbares Recht, das Darlehen jederzeit abzulösen, welches durch eine laufzeitunabhängige Provisionsschuld gefährdet werden könnte, sieht das Gesetz für Unternehmer gerade nicht vor. Die konkreten Erwägungen des Bundesgerichtshofs, die ihn zur Annahme einer Unzulässigkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrags bewogen haben, zeigen, dass immer wieder auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers eingegangen wurde, mithin das Kriterium einer fehlenden besonderen Schutzbedürftigkeit von Nichtverbrauchern vorliegend das entscheidende Kriterium darstellt (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 28.06.2016 – 4 S 230/15, juris).
50c)
51Nach alledem ist die Hauptforderung zu verneinen. Die geltend gemachten Zinsen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
523.
53Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO. Aus Sicht der Kammer hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
54Streitwert: 440,00 Euro.