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Amtsgericht Mönchengladbach, 36 C 25/13

Datum:
20.03.2013
Gericht:
Amtsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
36 C 25/13
ECLI:
ECLI:DE:AGMG1:2013:0320.36C25.13.00
 
Schlagworte:
Bearbeitungsgebühr; Allgemeine Geschäftsbedingung; Darlehensvertrag; unangemessene Benachteiligung; unwirksam; Preisnebenabrede; unselbständige Ergänzung
Normen:
BGB §§ 307 Abs. 1; 307 Abs. 2 Nr. 1; 812 Abs. 1 S. 1
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102,13 EUR zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2013 zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Entscheidungsgründe

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