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Landgericht Mönchengladbach, 10 O 333/04

Datum:
12.05.2005
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 333/04
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2005:0512.10O333.04.00
 
Schlagworte:
Zur Sittenwidrigkeit einer von der Lebensgefährtin des Hauptschuldners übernommenen Bürschaft; Keine Heranziehung fester Beträge zur Bestimmung einer "quot;Bagatellgrenze"quot;; Berücksichtigung anderweitiger Sicherheiten; Auswirkungen der Restschuldbefreiung auf die Rechtsprechung zur Nichtigkeit von krass überfordernden Bürgschaftsverträgen.
Normen:
BGB § 138 Abs. 1
Leitsätze:

Die zum Ausschluss der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft herangezogene Geringfügigkeit der Hauptschuld richtet sich nicht abstrakt nach einer bestimmten Höhe, sondern hängt konkret von der wirtschaftlichen Situation des Bürgen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigungkonkreter Erwerbsprognosen ab.

Das Sicherungseigentum an einem Motorarad bietet keine hinreichend gesicherte Haftungsbeschränkung des Bürgen, weil die Werthaltigkeit dieses Sicherungsmittels maßgeblich von dessen Erhaltungszustand im Verwertungsfall bestimmt wird. Eine dolche Sicherheit kann das haftungsrisiko des Bürgens in rechtlich gesicherter Weise nicht auf ein vertretbares Maß beschränken und ist deshalb bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung des Bürgen nicht zu berücksichtigen.

Die Schutzmechanismen des Vollstreckungs- und Insolvensrechts können zum Ausschluss der Sittenwidrigkeit einer den Bürgen krass überfordernden Bürgschaft nicht herangezogen werden.

 
Tenor:

hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach auf die mündliche Verhandlung vom 14.04.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, den Richter am Landgericht XXX und die Richterin am Landgericht XXX

für Recht erkannt:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 03.09.2004 - Geschäftsnummer 04-9848499-2-7 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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