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Die zum Ausschluss der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft herangezogene Geringfügigkeit der Hauptschuld richtet sich nicht abstrakt nach einer bestimmten Höhe, sondern hängt konkret von der wirtschaftlichen Situation des Bürgen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigungkonkreter Erwerbsprognosen ab.
Das Sicherungseigentum an einem Motorarad bietet keine hinreichend gesicherte Haftungsbeschränkung des Bürgen, weil die Werthaltigkeit dieses Sicherungsmittels maßgeblich von dessen Erhaltungszustand im Verwertungsfall bestimmt wird. Eine dolche Sicherheit kann das haftungsrisiko des Bürgens in rechtlich gesicherter Weise nicht auf ein vertretbares Maß beschränken und ist deshalb bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung des Bürgen nicht zu berücksichtigen.
Die Schutzmechanismen des Vollstreckungs- und Insolvensrechts können zum Ausschluss der Sittenwidrigkeit einer den Bürgen krass überfordernden Bürgschaft nicht herangezogen werden.
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach auf die mündliche Verhandlung vom 14.04.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, den Richter am Landgericht XXX und die Richterin am Landgericht XXX
für Recht erkannt:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 03.09.2004 - Geschäftsnummer 04-9848499-2-7 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin hat einem XXX am 04.04.2003 ein Darlehen inkl. Zinsen und Kosten über 17.782,80 zum Erwerb eines Motorrades gewährt. Das Darlehen war in 60 monatlichen Raten zu 296,38 zurückzuzahlen. Die zum damaligen Zeitpunkt mit dem Hauptschuldner in einer Beziehung lebende 19-jährige Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin für die Darlehenssumme verbürgt. Der Kredit wurde notleidend. Nach qualifizierter Mahnung kündigte die Klägerin das Darlehen und verlangt nun von der Beklagten die rückständige Darlehensschuld nebst Verzugszinsen und Kosten in Höhe von insgesamt 8.353,55 .
2Die Klägerin hat zunächst ein Mahnverfahren vor dem Amtsgericht XXX betrieben. Am 03.09.2004 ist ein Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte erlassen worden, obwohl sie bereits am 30.08.2004 Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte.
3Die Klägerin beantragt,
4den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten.
5Die Beklagte beantragt,
6den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
7Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Bürgschaft sittenwidrig sei, weil sie bei Vertragsschluss als Auszubildende nur 290,00 netto verdient habe und deswegen finanziell krass überfordert sei. Die Einkommensangabe von 550,00 sei vom Mitarbeiter des Autohändlers im Vertrag falsch eingetragen worden. Sie sei die Bürgschaftsverpflichtung nur aufgrund der emotionalen Bindung zum Hauptschuldner eingegangen.
8Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
9Entscheidungsgründe:
10Die Klage ist unbegründet
11I.
12Die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten, weil der Bürgschaftsvertrag wegen krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig ist, § 138 Abs. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Sicherungsgebern geschlossene Bürgschaftsverträge regelmäßig entscheidend vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen ab. Zwar reicht selbst der Umstand, dass der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens und/oder Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft tragen kann, regelmäßig nicht aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen. In einem solchen Fall krasser finanzieller Überforderung ist aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass er die ruinöse Bürgschaft allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGH, NJW 2005, 971, 972).
13Diese Grundsätze sind auf den Streitfall übertragbar.
141.
15Die Beklagte lebte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Hauptschuldner in einer Beziehung. Beide lebten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Hause der Eltern der Beklagten und bildeten damit eine auf eine gewisse Dauer angelegte Lebensgemeinschaft. Die Beklagte ist deshalb als nahestehende Person zu qualifizieren. Insofern sind Lebensgefährten und Ehepartner gleich zu behandeln (BGH, NJW-RR 2004, 337, 338; BGH, NJW 2002, 744, 745; BGH, DStR 1997, 423).
162.
17Die Beklagte verfügte und verfügt über kein pfändbares Einkommen, aus dem auch nur die laufenden Zinsen getragen werden könnten. Dies gilt selbst dann, wenn das im Bürgschaftsvertrag angegebene Einkommen von monatlich 550,00 herangezogen wird. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lag die Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen bzw. Ausbildungsvergütung bei 930,00 .
183.
19Im Streitfall ist deshalb eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten anzunehmen und mangels Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass sie die ruinöse Bürgschaft allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und die Klägerin dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Diese Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt.
20a.
21Dass ein Mitarbeiter des XXX das Darlehen und den Bürgschaftsvertrag mit einem Formular der Klägerin vermittelt hat, ist insoweit unerheblich, weil die Klägerin sich dieses Mitarbeiters als Erfüllungsgehilfe bedient hat und sich dessen Handeln gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss.
22b.
23Die Beklagte meint unter Berufung auf Entscheidungen des BverfG (NJW 1994, 36) und des OLG Hamburg (OLGR 1998, 137), dass eine Sittenwidrigkeit bei Konsumentenkrediten in Höhe von 30.000 bis 40.000 DM grundsätzlich nicht vorliege, weil bei solchen Beträgen von ungewöhnlich belastenden Folgen keine Rede sein könne, selbst wenn der Bürge wirtschaftlich nicht in der Lage sei, und dies voraussichtlich in Zukunft nicht sein werde, die Bürgschaftsschuld in nennenswertem Umfang zu tilgen. Dem vermag die Kammer jedenfalls für die hier vorliegende Fallgestaltung nicht zu folgen.
24a.a.
25Den vorgenannten Entscheidungen lag in wesentlichen Teilen ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort übernahm jeweils eine Ehefrau für einen zur Begründung eines gemeinsamen Hausstandes aufgenommenen Konsumentenkredit die Mithaftung bzw. eine Bürgschaft. In einem solchen Fall kann durchaus die sittenwidrige Überforderung entfallen, weil es sich hierbei um eine aus gemeinsamen vernünftigen Erwägungen veranlasste Kreditaufnahme handelt. Hält sich die Höhe des Haftungsbetrages zudem im Rahmen des Angemessenen, bedarf der Mithaftende des Schutzes über § 138 Abs. 1 BGB nicht, weil die Freiheit der Vertragsgestaltung für jeden voll Geschäftsfähigen grundsätzlich die Rechtsmacht umfasst, Verpflichtungen zu übernehmen, die nur unter besonders günstigen Bedingungen erfüllbar sind und weil die Mithaftung unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Gläubigers in einer solchen Konstellation sittlich hinnehmbar ist.
26Im Streitfall hat die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 19-jährige Beklagte aber die Bürgschaft für ein Darlehen zur Anschaffung einer Sportmaschine der Marke XXX durch den Hauptschuldner übernommen, wofür gemeinsame vernünftige Erwägungen zur Begründung eines gemeinsamen Hausstandes wohl kaum bestanden haben können. Dass die Beklagte zudem ein eigenes Interesse am Erwerb des Motorrades gehabt haben soll, ist eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung der Klägerin. Angesichts des von ihr selbst vorgetragenen Sachverhaltes zum Verbleib der Maschine nach Kündigung des Kreditvertrages muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass ausschließlich der Hauptschuldner ein Interesse am Kauf des Motorrades hatte und jenes auch allein nutzte, zumal der Beklagtenvertreter im Verhandlungstermin am 14.04.2005 unbestritten - allerdings nicht protokolliert - vorgetragen hat, dass die Beklagte keinen Motorrad-Führerschein besitzt.
27Der Beschluss des BVerfG enthält auch inhaltlich nicht die von der Klägerin zitierte Aussage. Vielmehr betont die Entscheidung, dass dem Richter für die verfassungsrechtlich gebotene Inhaltskontrolle von Bürgschaftsverträgen mit den zivilrechtlichen Generalklauseln in der durch die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgenommenen Ausgestaltung, insbesondere den §§ 138, 242 BGB, ein Regelwerk zur Verfügung stehe, das es ermögliche, auf strukturelle Störungen der Vertragsparität, die geeignet sind, die verfassungsrechtlich geschützte Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1GG) zu verletzen, angemessen zu reagieren. Die Entscheidung liefert demzufolge gar keine Vorgaben dazu, wie die Bestimmung des § 765 BGB zu verstehen oder in welchem Sinne §§ 138, 242 BGB auszulegen sind, sondern beanstandet, dass sich der BGH in der angegriffenen Entscheidung mit der ausgeprägten Unterlegenheit der Bürgin im konkreten Fall sowie der von ihr geltend gemachten Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit nicht bzw. in untauglicher Weise auseinander gesetzt habe. Die Entscheidungsgründe des aufgehobenen Urteils hatten die Bestimmungen der §§ 138, 242 BGB nicht einmal erwähnt und schon damit den Eindruck hervorgerufen, die Bedeutung der Privatautonomie als Grundrecht sowie die Notwendigkeit, die Vertragsfreiheit verfassungskonform zu praktizieren, nicht berücksichtigt zu haben. Das BVerfG hat damit ausschließlich einen verfassungsrechtlichen Fehler allgemeiner Art bei der dem BGH im konkreten Fall obliegenden rechtlichen Subsumtion beanstandet und darauf hingewiesen, die Gerichte müssten in solchen Fällen klären, ob die vertragliche Regelung eine Folge strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sei und gegebenenfalls im Rahmen der Generalklauseln des geltenden Zivilrechts korrigierend eingreifen. Wie sie dabei zu verfahren haben und zu welchem Ergebnis sie gelangen müssen, ist in erster Linie eine Frage des einfachen Rechts, dem die Verfassung einen weiten Spielraum lässt. Der Beschluss des BVerfG besagt mithin nichts darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Bürgschaften wegen finanzieller Überforderung des Verpflichteten als nichtig anzusehen ist. Ihm fehlt damit eine normbezogene Aussage (vgl. BGH, BKR 2002, 816, 819).
28b.b.
29Allein der Umstand, dass sich der Bürgschaftsbetrag auf ca. 17.000,00 belief, steht der Anwendung der vom BGH entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger nicht entgegen. Mit dem OLG Celle (Urt. vom 11.12.2002 - 3 U 69/02; Beschluss vom 30.12.2003 - 3 W 109/03; ihm folgend auch OLG Frankfurt a.M., NZI 2004, 512) hält es die Kammer bereits für bedenklich, feste Beträge als "Bagatellgrenze" heranzuziehen. Schon 30.000 DM stellen einen Betrag dar, der nicht nur bei gänzlich fehlendem Einkommen und Vermögen, sondern auch bei - wie hier - fehlendem Vermögen und einem Einkommen nicht über der Pfändungsfreigrenze bei Eintritt des Sicherungsfalles zu einer ausweglosen lebenslangen Überschuldung führen kann. Auch lässt sich die Gegenmeinung (etwa OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 639) nicht mit der Rechtsprechung des BGH vereinen, der - ohne sich auf einen bestimmten Betrag festzulegen - wiederholt betont hat, dass der Bürge krass überfordert ist, wenn er "bei nicht ganz geringfügigen Hauptschulden" voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag (vgl. BGH, NJW 2000, 1182, 1183). Die Kammer ist der Auffassung, dass die Geringfügigkeit der Hauptschuld sich nicht abstrakt nach einer bestimmten Höhe richtet, sondern konkret von der wirtschaftliche Situation des Bürgen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung konkreter Erwerbsprognosen abhängt (so ist wohl auch die Kommentierung von Heinrichs in Palandt, BGB, 63. Aufl., § 138 Rn. 38 c, zu verstehen, der von "Angemessenheit" spricht).
30Unter dieser Prämisse ist die Kreditsumme von ca. 17.000,00 im Streitfall für die Beklagte eben nicht als "ganz geringfügig" anzusehen, weil sie nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen doch so hoch ist, dass bereits bei Vertragsschluss nicht zu erwarten war, dass sie - wenn sich das Risiko verwirklicht - die Forderung der Klägerin wenigstens zu wesentlichen Teilen wird tilgen können.
31Dass das Motorrad zur Sicherheit an die Klägerin übereignet worden ist, ändert daran nichts. Denn bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung sind nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH anderweitige Sicherheiten des Kreditgebers grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Mitverpflichteten oder Bürgen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (BGH, NJW 2000, 815, 816). Das Sicherungseigentum am Motorrad bot aber keine hinreichend gesicherte Haftungsbeschränkung für die Beklagte, weil die Werthaltigkeit dieses Sicherungsmittels maßgeblich vom Erhaltungszustand des Motorrades im Verwertungsfall bestimmt wird. Dies hängt aber maßgeblich davon ab, wie der Hauptschuldner als Nutzer mit dem Motorrad umgeht. Auch wenn der Hauptschuldner nach den Darlehensbedingungen der Klägerin zum pfleglichen Umgang verpflichtet war, begründet dies keine verlässliche Basis einer gesicherten Haftungsbeschränkung. Dass dies so ist, zeigt sich nicht zuletzt am von der Klägerin behaupteten Restwert der Maschine, der wegen zahlreicher Mängel erheblich gemindert gewesen sein soll. Zudem verliert ein gebrachtes Motorrad im Laufe der Zeit - unabhängig von etwaigen Mängeln - stetig an Wert, wohingegen die Höhe der Darlehensschuld davon abhängig ist, dass der Hauptschuldner regelmäßig Tilgungsleistungen erbringt. Das bedeutet zwangsläufig, dass eine Korrespondenz von Forderungshöhe und Werthaltigkeit des Sicherungseigentums und damit eine sichere Haftungsbeschränkung nicht gewährleistet ist.
32c.
33Entgegen der Meinung der Klägerin beansprucht die Rechtsprechung zur Nichtigkeit von krass überfordernden Bürgschaftsverträgen trotz der Möglichkeit einer Verbraucherinsolvenz, insbesondere der Restschuldbefreiung weiterhin Geltung. Richtig ist zwar, dass die Rechtsprechung des BGH zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaftsverträgen unter anderem darauf beruht, dass der Bürge vor einer lebenslangen Überschuldung geschützt werden soll. Durch die Möglichkeit der Restschuldbefreiung kann der Eintritt einer solch fatalen Situation vermieden werden. Allerdings müssen in diesem Zusammenhang dogmatischer Ansatz und Zielrichtung der Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO auf der einen Seite und der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB auf der anderen Seite berücksichtigt werden. Die Sittenwidrigkeit hat Einfluss auf die Wirksamkeit der vertraglichen Bindung, betrifft also den Vertragsschluss. Die Restschuldbefreiung mit der sie beinhaltenden Abtretung der pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis auf die Dauer von sechs Jahren, § 287 II InsO, kann dagegen nicht die Sittenwidrigkeit selbst beeinflussen, sondern stellt einen umständlichen, lang andauernden Weg dar, um sich ohne oder mit geringem finanziellen Aufwand weit höherer Verpflichtungen entledigen zu können. Die Restschuldbefreiung als Norm des sozialen Schutzes dient demnach strukturell einem ganz anderen Ziel als die rechtliche Sanktion des § 138 BGB. Die Restschuldbefreiung soll dem redlichen Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang aus einer Verschuldung auf Grund wirksamer Schuldrechtsverpflichtungen ermöglichen, während es bei § 138 BGB um eine Begrenzung der Vertragsfreiheit geht (vgl. OLG Frankfurt a.M., a.a.O. S. 513. 514).
34Außerdem lässt sich bei Vertragsschluss nicht sagen, ob der Bürge im Insolvenzfalle tatsächlich in den Genuss einer Restschuldbefreiung kommt. Denn sie wird nicht automatisch, sondern auf Antrag des Schuldners durch das Insolvenzgericht bewilligt. Unter bestimmten Voraussetzungen hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung zu jedoch versagen, §§ 290, 296, 297 InsO oder zu widerrufen, § 303 InsO. Die Restschuldbefreiung ist eine vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, die aber im Einzelfall nicht zum Tragen kommen kann und deswegen nicht per se die Sittenwidrigkeit einer den Bürgen finanziell krass überfordernden Bürgschaft ausschließt. Dass die Versagung oder der Widerruf der Restschuldbefreiung in der Regel auf Obliegenheitsverletzungen des Schuldners beruht, ist in diesem Kontext unerheblich, weil die insolvenzrechtliche Obliegenheitsverletzung keinen Bezug zum Bürgschaftsverhältnis haben muss und eine außerhalb der konkreten Vertragspflichten liegende Pflichtverletzung es allein nicht rechtfertigt, den Bürgen einer durch die (sittenwidrige) Bürgschaft bedingten lebenslangen Überschuldung auszusetzen.
35Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass auch die Pfändungsfreigrenzen der ZPO dem Schuldner das wirtschaftliche Überleben sichern sollen, ohne dass die Rechtsprechung daraus die Schlussfolgerung gezogen hätte, dass deswegen die Bürgschaften nicht als sittenwidrig anzusehen seien (Krüger, MDR 2002, 855).
36Die Schutzmechanismen des Vollstreckungs- und Insolvenzrechts können deshalb nach Auffassung der Kammer zum Ausschluss der Sittenwidrigkeit einer den Bürgen krass überfordernden Bürgschaft nicht herangezogen werden.
37d.
38Dass in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit auch zu erwartende Einkünfte einzubeziehen sind, versteht sich von selbst. Die Klägerin verkennt jedoch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Es ist nämlich widerleglich zu vermuten, dass die bei Eintritt des Sicherungsfalles tatsächlich vorhandenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bürgen bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages sich in den Jahren danach nicht erheblich verändern werden (BGH, NJW 1996, 2088, 2090). Auch diese Vermutung hat die Klägerin nicht wiederlegt. Im Gegenteil, aus der maßgeblichen Sicht eines rational handelnden Kreditinstituts war bei Hereinnahme der Bürgschaft im April 2003 mit einer alsbaldigen wesentlichen und dauerhaften Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der in der Ausbildung befindlichen Beklagten nicht zu rechnen. Eine Verbesserung hat auch tatsächlich nicht stattgefunden, weil die Beklagte unmittelbar nach Beendigung ihrer Ausbildung arbeitslos geworden ist und ein monatliches Arbeitslosengeld von nur 218,10 bezieht.
39e.
40Letztlich hat die Klägerin zur Widerlegung der Vermutung, dass die Beklagte allein aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner gehandelt hat, auch nicht substantiiert dargelegt, dass sie (die Beklagte) über die Bedeutung und die Risiken einer Bürgschaft aufgeklärt worden ist. Auch diese - durch keinerlei Tatsachenvortrag gestützte - Behauptung im Schriftsatz vom 11.04.2005 unter Ziffer 4. (Bl. 75 GA) erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein, was schon am Beweisantritt: "Zeugnis eines noch zu benennenden Mitarbeiters des Autohauses" deutlich wird. Auch ist zweifelhaft, dass der noch zu benennende Mitarbeiter des Autohauses überhaupt in der Lage gewesen ist, die erforderliche Aufklärung sachgerecht zu leisten.
41II.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Für eine anteilige Kostenbelastung der Beklagten nach § 344 ZPO ist kein Raum, weil der Vollstreckungsbescheid nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist. Ausweislich des Aktenausdrucks des Mahngerichts hatte die Beklagte - vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten - am 30.08.2004 Widerspruch gegen den Mahnbescheid vom 30.07.2004 eingelegt. Der Vollstreckungsbescheid hätte deshalb am 03.09.2004 nicht mehr erlassen werden dürfen.
43Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.
44Streitwert: 8.353,55