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Amtsgericht Lüdinghausen, 10 OWi 89 Js 2124/05 - 248/05

Datum:
19.12.2005
Gericht:
Amtsgericht Lüdinghausen
Spruchkörper:
Strafgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 OWi 89 Js 2124/05 - 248/05
ECLI:
ECLI:DE:AGLH:2005:1219.10OWI89JS2124.05.00
 
Leitsätze:

§ 5 Abs. 2 S. 2 StVO

1. Ein Geschwindigkeitsüberschuss von 9,8 km/h stellt beim Überholen eines LKW auf einer Bundesautobahn jedenfalls bei hohem Verkehrsaufkommen nicht eine „wesentlich höhere Geschwindigkeit“ dar.

2. Zu den Besonderheiten der Messung der Differenzgeschwindigkeit durch ein Messverfahren (hier: VAMA), das durch in dem Verfahren selbst enthaltene Toleranzen das überholende und das überholte Fahrzeug „verlangsamt“.

AG Lüdinghausen, Urteil vom 19.12.2005 – 10 Owi 89 Js 2124/05 – 248/05

(Urteil ist rechtskräftig nach Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG Hamm, 4 Ss Owi 255/06 vom 31.5.2006)

 
Tenor:

Der Betroffenen wird wegen fahrlässigen Überholens trotz nicht ausreichender Überholgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80 € verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

(§§ 5 II, 49 StVO, 24 StVG) – TBNR: 10 5 604

 
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