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Landgericht Münster, 8 O 212/22

Datum:
15.12.2022
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 212/22
ECLI:
ECLI:DE:LGMS:2022:1215.8O212.22.00
 
Normen:
BGB § 656c; BGB § 656d; BGB § 812 Abs. 1
Leitsätze:

Zur Darlegungslast eines Maklers, der von seinem Kunden wegen eines vermuteten Verstoßes gegen § 656c Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des Maklerlohns in Anspruch genommen wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Weiter ergeht folgender Beschluss:

              Der Streitwert beträgt 6.426,00 €.

 
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