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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Der Kläger, wohnhaft in …., ist Miteigentümer der Schäferhündin "… von …" (im Folgenden: ….) und Züchter von Schäferhunden. Am 20.12.2008 ließ der Kläger in der tierärztlichen Praxis der Beklagten, 240km mit einer Fahrzeit von ca. 2,5 Stunden von seinem Wohnort entfernt, einen operativen Eingriff sowohl an den Ohren von …. als auch an deren Rute allein aus kosmetischen Gründen vornehmen. Die Rute, um deren Operation es vorliegend ausschließlich geht, wies Auffälligkeiten auf, die in ihrem Ausmaß zwischen den Parteien umstritten sind, die allerdings ebenfalls bereits bei der Mutter von …., der Schäferhündin "…. von ….", vorlagen.
3Vor Beginn der Operation, deren Ziel für den Kläger in dem beabsichtigten Zuchterfolg von … lag, unterzeichnete der Kläger diverse Aufklärungsbögen. Die Operation führte der Zeuge …., zum damaligen Zeitpunkt noch Geschäftsführer der Beklagten, durch. Die Ohrknorpel wurden mittels einer Laserbehandlung stabilisiert, und die Rute des Tieres wurde begradigt. Ausweislich der Behandlungsunterlagen der Beklagten wurde ein Keilstück zwischen dem 8. und 9. Schwanzwirbel der Rute entfernt. Die operierte Rute wurde mit einem Verband versehen. Vor Beginn der Operation im Rutenbereich erfolgte keine Rasur des Operationsgebietes. Auf wessen Veranlassung die Rasur unterblieb, ist zwischen den Parteien ebenso umstritten wie der Inhalt und Umfang sowohl der prä- als auch der postoperativen Gespräche zwischen ihnen. Insbesondere ist zwischen den Parteien umstritten, welche Absprachen zwischen ihnen im Hinblick auf die postoperative Versorgung des Operationsgebietes an der Rute getroffen wurden.
4Jedenfalls nahm der Kläger seine Hündin nach der durchgeführten Operation wieder mit nach Hause.
5Am 23.12.2008 erkundigte sich die bei der Beklagten als Tierarzthelferin angestellte Zeugin ….. beim Kläger telefonisch nach dem Zustand der Patientin. Der Kläger teilte ihr mit, dass es ….. gut gehe und dass er sich angesichts der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage wegen eines neuen Termins wieder melden werde.
6Am 06.01.2009 erfolgte die Wiedervorstellung der Hündin durch den Kläger in der Praxis der Beklagten. Der Zeuge ….. diagnostizierte eine Entzündung des Operationsgebietes im Rutenbereich. Es erfolgte eine Antibiotikabehandlung, und es wurde ein lockerer Verband angelegt. Der Kläger erhielt zur Weiterbehandlung das Medikament Metacam ausgehändigt. Ob der Zeuge …. den Kläger in dessen Anwendung eingewiesen und ihn zudem angewiesen hatte, spätestens nach 3 Tagen den Verband abzunehmen und zu kontrollieren, ob sich die Entzündung verschlimmert hätte, ist zwischen den Parteien wiederum umstritten.
7Am 09.01.2009 erfolgte die Entfernung des Verbandes von der Rute. Ob an diesem Tag bereits die Rute leblos herunter hing, ist zwischen den Parteien ebenfalls umstritten.
8Am 15.01.2009 stellte der Kläger die Hündin dem Tierarzt ….. vor. Dieser diagnostizierte eine hochgradig infizierte und nekrotische Verletzung der Rute. Es erfolgte eine Teilamputation der hinteren, bereits abgestorbenen Hälfte der Rute. Der Tierarzt stellte dem Kläger seine Leistungen mit einem Betrag in Höhe von 381,23 EUR in Rechnung.
9Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26.03.2009 forderte der Kläger die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung vergeblich zur Zahlung von Schadensersatz unter Fristsetzung bis zum 09.04.2009 auf.
10Der Kläger, der sich selbst als langjähriger und erfolgreicher Züchter und Aussteller von Deutschen Schäferhunden bezeichnet, trägt vor, er habe Ende November/ Anfang Dezember 2008 bei ….. eine kleine Verknorpelung der Rute festgestellt. Es habe sich hierbei lediglich um eine leichte, am Rutenende im Bereich der Rutenspitze vorhandene und das Gesamtbild keinesfalls wesentlich beeinträchtigende Ungradigkeit der Rute gehandelt, die auf Platzierungen auf Zuchtschauen des Vereins für Deutsche Schäferhunde keinesfalls irgendwelche Einflüsse gehabt hätte. Auch habe keinesfalls ein die Zucht ausschließender Mangel vorgelegen. Nur diesen kleinen Schönheitsfehler habe er beseitigen lassen wollen. Der Kläger, der mit Nichtwissen bestreitet, dass am 20.12.2008 ein Keilstück zwischen dem 8. und 9. Schwanzwirbel entfernt worden sei, behauptet, im Zusammenhang mit der am 20.12.2008 durchgeführten Schönheitsoperation seien der Beklagten diverse Behandlungsfehler unterlaufen, auf die die teilweise Rutenamputation zurückzuführen sei. Bereits das Unterlassen der Rasur im Operationsbereich vor der Operation habe zu einer deutlichen Erhöhung des Infektionsrisikos geführt. Ferner hätte nach der Operation eine medikamentöse Prophylaxe durch die Gabe von Antibiotika erfolgen müssen, um von vornherein eine Infektion der Operationswunde zu vermeiden, dies sei nicht geschehen. Auch sei keine ordnungsgemäße Operationsnachsorge erfolgt. Es hätte eine engmaschige Wundkontrolle durchgeführt werden müssen. Ihm sei die Hündin nach der durchgeführten Operation nur kommentarlos übergeben worden. Wenn ihm ein Nachuntersuchungstermin gegeben worden wäre, hätte er diesen auf jeden Fall wahrgenommen. Spätestens nach der Feststellung der Entzündung am 06.01.2009 hätte der Operationsbereich in kurzen zeitlichen Abständen Kontrollen unterzogen werden müssen. Infolge der Behandlungsfehler der Beklagten habe ihm diese das an Herrn ….. gezahlte Tierarzthonorar in Höhe von 381,23 EUR zu erstatten. Ferner habe ihm die Beklagte einen Wertverlust in Höhe von 15.000,00 EUR zu ersetzen: Ohne die erfolgte Teilamputation der Rute der Hündin, die zudem noch über eine hervorragende Abstammung verfüge, hätte diese sowohl national als auch international hervorragende Schauergebnisse im Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e.V. erzielt. Vor der durch die Beklagte am 20.12.2008 durchgeführten Rutenoperation habe sich der Wert der Hündin auf 18.000,00 EUR belaufen, nunmehr sei …. nur noch 3.000,00 EUR wert.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.381,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2009 zu zahlen, ferner an die ….., ….. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 EUR zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte bestreitet aufgrund dessen, dass der Kläger nicht Alleineigentümer der Hündin sei, zunächst dessen Aktivlegitimation. Die Beklagte trägt sodann Folgendes vor: Bei ….. habe eine Knickrute bestanden, das nach außen sichtbare Merkmal eines Gendefekts, der zwangsläufig zum Zuchtausschluss führe. Dies sei auch die nach außen getragene Motivation des Klägers für die Operation am 20.12.2008 gewesen. Die am 20.12.2008 durchgeführte Operation habe nicht dem Wohl des Tieres gedient. Es sei der Kläger gewesen, der den Zeugen ….. am 20.12.2008 angewiesen habe, vor der Operation keine Rasur vorzunehmen. Es habe vermieden werden sollen, dass die Operationsnarbe gesehen werden könne. Ferner sei am 20.12.2008 angesichts der Entfernung des Wohnorts des Klägers mit diesem vereinbart worden, dass durch die Beklagte zunächst nur eine telefonische Beratung nach der Operation stattfinden solle. Für etwaige Komplikationen habe der tierärztliche Notarztdienst bzw. der Haustierarzt zuständig sein sollen. Es sei auch vereinbart worden, dass der Zeuge ….. selbstverständlich auch dem Haustierarzt für Rückfragen zur Verfügung stehe. Ferner habe der Zeuge …. den Kläger darauf hingewiesen, dass er die Operationsstelle genau zu beobachten und in Zweifelsfällen seinen Haustierarzt zu kontaktieren habe. Ferner sei es nicht erforderlich gewesen, schon ab dem Tag der Operation am 20.12.2008 prophylaktisch Antibiotika zu geben. Entsprechend der getroffenen Absprache habe sich für die Beklagte am 23.12.2008 die Tierarzthelferin …. beim Kläger telefonisch nach dem Zustand der Patientin erkundigt. Die am 06.01.2009 veranlasste Antibiotikabehandlung habe ebenfalls dem veterinärmedizinischen Standard entsprochen. Auch habe der Zeuge …..l den Kläger am 06.01.2009 in die Anwendung des Metacam eingewiesen und ihn zugleich angewiesen, spätestens nach 3 Tagen den Verband abzunehmen und zu kontrollieren, ob sich die Entzündung verschlimmert hätte. Er habe zudem mit dem Kläger vereinbart, dass dieser sich wegen der großen Entfernung umgehend bei seinem Haustierarzt wegen der Weiterbehandlung melden sollte und dass er auch ihm jegliche Auffälligkeiten an der Wunde sofort melden sollte. Die Beklagte habe mit der Gabe von Antibiotika, dem Verbandswechsel und der Instruktion des Klägers, den Verband nach drei Tagen abzunehmen alles getan, was von nach dem gesicherten Standard der Veterinärmedizin bei einer entzündeten Operationswunde erwartet werde.
16Das Gericht hat im Sitzungstermin vom 07.07.2011 den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …. und der Zeuginnen …und ….. Zudem hat es gemäß § 358a ZPO Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 12.07.2010 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Herrn …., Fachtierarzt für Kleintiere, vom 07.03.2011, ferner durch dessen mündliche Anhörung im Sitzungstermin vom 07.07.2011. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten und das Sitzungsprotokoll vom 07.07.2011 Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers bestehen nicht, denn er war es, der die Beklagte mit der Durchführung der Schönheitsoperation am 20.12.2008 beauftragt hatte. Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis vermag er daher auch allein geltend zu machen. Die Möglichkeit des Klägers zur Durchsetzung evtl. bestehender (gesetzlicher) Schadenersatzansprüche ergibt sich aus § 1011 BGB im Wege einer gesetzlichen Prozessstandschaft (Palandt, BGB 68. Aufl. 2009 § 1011 Rn. 2).
20Der Kläger hat gegen die Beklagte jedoch weder einen Schadensersatzanspruch aus einer schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten des tierärztlichen Behandlungsvertrages gemäß §§ 280 Abs. 1, 611 BGB noch aus § 823 BGB.
21Vertragliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte scheiden bereits deshalb aus, da der mit dieser geschlossene tierärztliche Behandlungsvertrag wegen Verstoßes gemäß §§ 134 i.V.m. §§ 1, 6 Abs. 1 Satz 1 TierschutzG nichtig ist. Die Nichtigkeitssanktion des § 134 BGB ist von Amts wegen zu beachten, denn gesetzliche Verstöße stehen nicht zur Disposition der Parteien (Palandt a.a.O., § 134 Rn. 1).
22Gemäß § 1 S. 2 TierSchG dürfen einem Tier ohne vernünftigen Grund keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
23In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Tierarzt bei der Behandlung auch die rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes zu berücksichtigen hat (OLG Hamm, Urt. v. 28.03.2001, Az. 3 U 117/00). Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Herrn ….. im Sitzungstermin vom 07.07.2011, an dessen Sachkunde keinerlei Zweifel besteht, und die sich die Kammer zu eigen macht, werden diese Gebote bei einer rein kosmetischen Operation nicht eingehalten. Danach entsprach die am 20.12.2008 durchgeführte Schönheitsoperation nicht dem tierärztlichen Standard.
24Sowohl dem Kläger als auch dem Zeugen ….. war diese Abweichung vom tierärztlichen Standard auch bekannt und vom Kläger gewollt. Nach der Darstellung beider Parteien ist die Hündin am 20.12.2008 einer Operation ausschließlich zu kosmetischen Zwecken unterzogen worden, ohne dass es hierfür auch nur eine einzige medizinische Indikation gegeben hat. So spricht bereits die Beklagte in ihren Schriftsätzen davon, dass die am 20.12.2008 durchgeführte Operation nicht dem Wohl des Tieres gedient habe. Auch der Kläger selbst teilt mehrfach mit, er habe einen kleinen Schönheitsfehler beseitigen lassen wollen. Auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers im Verhandlungstermin ist die Kammer davon überzeugt, dass es dem Kläger ausschließlich um die kosmetische Versorgung der Hündin ging, um deren Zuchterfolg zu erhöhen. Dies hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 141 Abs. 3 ZPO0 selbst ausdrücklich erklärt. Dass dem Kläger als Eigentümer des Hundes diese Abweichung vom tierärztlichen Standard bekannt und von ihm gewollt war, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass er selbst die FCI-Standards des Vereins für …..e.V. vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, dass operative Korrekturen der Rute verboten sind. Soweit der Kläger im Sitzungstermin angegeben hat, dies nicht gewusst zu haben, schenkt die Kammer ihm angesichts dessen keinen Glauben, dass der Kläger ebenfalls mitgeteilt hat, über jahrelange Zuchterfahrung zu verfügen.
25Zudem ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TierschG das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres ohne tierärztliche Indikation verboten. Ausweislich der Behandlungsunterlagen der Beklagten wurde bei der Hündin am 20.12.2008 eine Korrekturoperation der Rute vorgenommen: Es wurde eine Korrekturosteotomie mit Entfernung eines Keils zwischen Schwanzwirbel 8 und 9 vorgenommen und der Knick am Ende der Rute beseitigt. Dies hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 07.03.2011 bestätigt und im Rahmen seiner Anhörung im Sitzungstermin am 07.07.2011 nochmals erläutert. Er hat insoweit ergänzend ausgeführt, dass im Rahmen der Korrekturosteotomie ein Knochen durchtrennt wurde. Auch der Kläger wusste um den Umfang des geplanten und durchgeführten Eingriffs. Er hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, dass eine Operation am verlängerten Rückgrat von …. durchgeführt werden sollte. Vor diesem Hintergrund ist das Bestreiten des Operationsumfangs mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Abgesehen hiervon hat der Zeuge …. bekundet, mit dem Kläger nicht nur über den geplanten Eingriff gesprochen, sondern ihm auch erklärt zu haben, dass ein Teil des Knochens entfernt werden müsse.
26Der Einräumung einer Stellungnahmefrist zu den gutachterlichen Feststellungen im Sitzungstermin, wie von beiden Parteien beantragt, bedurfte es nicht. Beide Parteien hatten hinreichend Gelegenheit, ihre Fragen an den Sachverständigen zu richten. Erst nachdem keine Partei mehr Fragen an diesen hatte, wurde dessen Anhörung beendet. Dass im Sitzungstermin auch erörtert werden wird, inwiefern die gesamten Umstände der Operation vom 20.12.2008 im Einklang mit den Regelungen des Tierschutzgesetzes stehen, war sämtlichen Beteiligten bekannt. Im Rahmen der Ladungsverfügung vom 03.05.2011 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass der Sachverständige auch zu diesem Komplex anzuhören sein wird.
27Der Übersendung des seitens des Zeugen …. übergebenen Röntgenbildes an den Kläger zum Zwecke der Stellungnahme bedurfte es ebenso wenig. Denn es ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits vollkommen unmaßgeblich, ob die Rute von ….nun eine – die Zucht ausschließende – Rutenfehlstellung in Form einer Knickrute aufwies oder "nur" eine minimale, die Zucht nicht ausschließende Ungradigkeit, wie dies der Kläger behauptet. In beiden Fällen bestand nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen keine medizinische Indikation für die Durchführung der vorliegend vom Kläger in Auftrag gegebenen Operation.
28Ebenso wenig bedurfte es der Übersendung der erstmals im Sitzungstermin vom Zeugen …. übergebenen Aufklärungsbögen im Hinblick auf die Operation an den Klägervertreter. Der Kläger hatte auf entsprechenden Vorhalt dieser Dokumente erklärt, dass er diese erhalten hatte und dass er es gewesen sei, der sie unterschrieben habe.
29Unabhängig hiervon vermag der Kläger keine vertragliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte auch aus folgenden Umständen abzuleiten:
30Soweit es den Gesichtspunkt einer unterlassenen Antibiotikabehandlung betrifft, hat der Sachverständige nach Auswertung der Behandlungsunterlagen der Beklagten festgestellt, dass …. anlässlich der Operation am 20.12.2008 ein Antibiotikum (Veracin compositum) injiziert worden ist.
31Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass sowohl das Unterlassen der Rasur des Operationsgebietes vor der Operation als auch die Operationsnachsorge insgesamt fehlerhaft gewesen ist. Indes stellen beide vom Kläger vorgetragene Anknüpfungspunkte aber keine der Beklagten aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag zurechenbare Pflichtverletzungen dar, denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte sowohl zur Rasur des Operationsgebiets als auch zur operativen Nachsorge verpflichtet gewesen ist.
32Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers im Verhandlungstermin ist das Gericht bereits davon überzeugt, dass die Rasur des Operationsgebiets auf Wunsch des Klägers unterlassen worden ist. Der Kläger hat erklärt, dass über die Rasur gesprochen worden sei und dass er gewollt habe, dass diese allenfalls möglich kleinflächig ausfalle, da er vorgehabt habe, ….. auszustellen. Gleiches hat der Zeuge …. bestätigt. Auch dieser hat bekundet, dass über die Notwendigkeit der Rasur des Operationsgebietes gesprochen worden sei, der Kläger aber die Rasur nicht gewünscht habe, da …. andernfalls für einen längeren Zeitraum nicht an anstehenden Ausstellungen hätte teilnehmen können.
33Soweit es die Operationsnachsorge betrifft, war auch diese nicht von der Beklagten geschuldet. Der Zeuge ….. hat bekundet, dass regulär zwar alle drei Tage nach einer Operation der Wundbereich bzw. der Verband kontrolliert werde und dass nach Ablauf von drei Tagen über die Notwendigkeit einer nochmaligen Antibiotikum-Injektion entschieden werde, dass angesichts der Entfernung des Wohnorts des Klägers mit diesem indes vereinbart worden sei, dass er die operative Nachsorge zu Hause alleine durchführt, ggf. unter Heranziehung des Tierarztes vor Ort. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft, denn sie entspricht vor allem einer lebensnahen Betrachtung: Der Wohnort des Klägers – …. – befindet sich ca. 240 km von der Tierarztpraxis der Beklagten entfernt; die Fahrzeit beläuft sich auf ca. 2,5 Stunden. Die Wahrnehmung der Termine zur postoperativen Nachkontrolle bei der Beklagten hätte für den Kläger ansonsten bedeutet, auch noch in der Weihnachtszeit alle drei Tage (insbesondere am 23.12.2008 und am 26.12.2008) jedes Mal insgesamt 440 km und 5 Zeitstunden unterwegs sein zu müssen. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln sah sich die Kammer ebenso wenig veranlasst. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die Darstellungen des Zeugen, soweit es die erstmaligen Gespräche mit dem Kläger über die Rute des Tieres betrifft, im Widerspruch zum Inhalt der Behandlungsunterlagen der Beklagten stehen: Ausweislich dieser war bereits zum Zeitpunkt der ersten Vorstellung von …. in der Praxis der Beklagten am 09.12.2008 zwischen den Parteien die vorhandene Knickrute Thema und nicht erst am 20.12.2008, wie es der Zeuge dargestellt hat. Ebenso wenig vermochte sich der Zeuge daran zu erinnern, wo genau in der Praxis der Beklagten die Gespräche mit dem Kläger bzgl. der postoperativen Nachsorge geführt wurden. Derartige Lücken im Erinnerungsvermögen sind jedoch in Anbetracht des zwischenzeitlichen Zeitablaufs in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der Zeuge sich selbst nicht geschont hat, was die Darstellung der fehlenden medizinischen Notwendigkeit der Operation vom 20.12.2008 betrifft.
34Die Beklagte hat auch keine Beratungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt. Dem Kläger waren der geplante Eingriff und die Art seiner Ausführung bekannt. Er erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers. Dass der Kläger nicht auch darüber aufgeklärt wurde, dass die geplante Operation gegen tierschutzrechtliche Regelungen verstößt, steht zwar nach der Aussage des Zeugen ….. fest, ist vorliegend indes irrelevant. Zum einen hat der Kläger einen solchen Aufklärungsfehler gar nicht behauptet. Zum anderen ist die Kammer auch überzeugt davon, dass der Kläger den operativen Eingriff bei ….. auch bei einem entsprechenden Hinweis durch die Beklagte hätte durchführen lassen. Dafür spricht bereits der Umstand, dass die kosmetische Korrektur der Rute der Hündin für den Kläger selbst heute noch im Vordergrund steht und dass es sein einziges Ziel gewesen ist, Zuchterfolge mit …… zu verzeichnen.
35Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 1 BGB stehen dem Kläger aus den vorgenannten Gründen ebenso wenig zu (s.a. OLG Hamm, Urt. v. 28.03.2011, Az. 3 U 117/00).
36Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO).
37Streitwert: 15.381,23 EUR
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