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Der Antrag des Klägers vom 7. Februar 2002 auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Durchführung der Berufung wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO.
31. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt nach §§ 1601 ff., 1602 Abs. 2 BGB sind nicht dargetan. Der Ausbildungsunterhalt setzt insbesondere die Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit der Ausbildungsbemühungen voraus (vergl. BGH, FamRZ 1998, 671 f.; OLG Zweibrücken, FamRZ 1995, 1006). Hieran fehlt es jedoch. Der Kläger hat im vorliegenden Fall die H- B -Schule, die er seit dem 02.08.1999 besuchte am 05.02.2001 ohne Schulabschluss verlassen. Die vom Kläger geltendgemachten gesundheitlichen Gründe rechtfertigen den Schulabbruch nicht. Soweit der Kläger eine fachärztliche Bescheinigung des Epilepsie-Zentrums B vom 15.03.2001 vorlegt, ergibt sich zwar, dass der Kläger an einem Ruhetremor leidet. Dass der Kläger die Ausbildung abbrechen musste, weil es ihm nicht möglich gewesen sei, das Fach "Löten" mit ausreichendem Ergebnis zu bestehen, ergibt sich jedoch gerade nicht aus dem vom Kläger als Leistungsnachweis zur Gerichtsakte gereichten Zeugnis vom 31.07.2000. Danach hat der Kläger bereits im 2. Halbjahr des Schuljahres 1999/2000 mangelhafte Leistungen in der Grundlagenlehre der Elektronik erzielt, während die praktische -Laborausbildung mit befriedigenden oder ausreichenden Ergebnissen belegt wurde. Es fehlt auch jeglicher Sachvortrag dazu, in welchem Umfang das Fach "Löten" Teil der praktischen Ausbildung ist und prüfungsrelevant ist. Aus dem vom Kläger vorgelegten Zeugnis ergibt sich vielmehr, dass er während des vorgenannten Schulhalbjahres 205 Stunden versäumt hat, davon unentschuldigt 75 Stunden. Soweit der Kläger die erheblichen Fehlzeiten damit rechtfertigt, dass er behauptet, seit Sommer 2000 fast durchgehend erkrankt gewesen zu sein (Mittelohrentzündung, Abzesse unter beiden Armen), trägt diese Begründung nicht für die hier dokumentierten Fehlzeiten im 2. Halbjahr des Schuljahres 1999/2000.
4Soweit der Kläger seit dem 24.08.2001 die H -Schule in M besucht, ist eine Zielstrebigkeit der Ausbildung nicht ersichtlich. Abgesehen von den auch im Zeugnis der H -Schule vom 25.01.2002 dokumentierten Fehlzeiten, fehlt auch hier die Angabe eines konkreten Ausbildungsziels. Der Kläger besucht seit dem 24.08.2001 die H -Schule in M r im Berufsfeld Sozialpflege. Ab 2. September 2002 soll er die Fachschule für Sozialpädagogik der H -Schule besuchen. Welches konkretes Berufsziel der Kläger anstrebt, ergibt sich nicht aus dem Sachvortrag. Der Wechsel der Ausbildungsrichtungen sowie die mangelnde Angabe eines konkreten Ausbildungsziels lassen vielmehr die erforderliche Zielstrebigkeit vermissen.
5Darüber hinaus ist auch die Höhe des Unterhaltsbedarfs des Klägers nicht schlüssig dargetan. Das volljährige Kind hat das Einkommen beider Elternteile zwecks Bestimmung der Haftungsanteile darzulegen (Wendl-Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Auflage, § 2 Rdn. 451; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 2. Auflage, Rdn. 3334). Hierzu gehört auch, dass das Kind die Einkommensverhältnisse des Stiefvaters darlegt, weil beurteilt werden muss, ob und inwieweit der Selbstbehalt der Mutter durch den Unterhaltsanspruch gegen den Stiefvater abgedeckt ist (Eschenbruch, a.a.O.). Hierzu fehlt jedoch ebenso jeglicher Sachvortrag des Klägers wie zu den Vermögensverhältnissen der Kindesmutter. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung des Beklagten hat der Kläger bislang nicht gestellt. Insoweit wäre auch zu bedenken, dass ihr ein Prozesskostenvorschussanspruch sowohl gegen die Kindesmutter, deren angemessener Selbstbehalt durch Einkünfte des Ehemannes gesichert sein könnte, und evtl. auch gegen den Beklagten in Betracht kommt.