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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 102/06

Datum:
18.01.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 102/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0118.I10U102.06.00
 
Leitsätze:

BGB § 535

1. Die Formularklausel in einem Mietvertrag über gewerbliche Räume (hier: zum Betrieb einer Schilder- und Graveurwerkstatt), „Die Schönheitsreparaturen sind ab Mietbeginn in den gewerbl. oder freiberufl. genutzten Räumen spätestens nach 4 Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten/Nebenräumlichkeiten/Balkonen/Loggien nach 7 Jahren auszuführen bzw. ausführen zu lassen“, enthält einen starren Fristenplan, der den Mieter i.S. des § 307 BGB unangemessen benachteiligt und insgesamt zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel führt (Fortführung von Senat, I-10 U 174/05, Urt. v. 4.5.2005, GE 2006, 712 = GuT 2006, 127 = NZM 2006, 462 = ZMR 2006, 521)

2. Die den Vermieter zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtende dispositive gesetzliche Bestimmung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB tritt nach § 306 Abs. 2 BGB an die Stelle der unzulässigen Schönheitsreparaturklausel. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht.

3. Die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel entzieht der vertraglichen Pflicht des Mieters zur Rückgabe der Mieträume in bezugsfertigem Zustand die Grundlage.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. Juli 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Außenputz des rechten Giebels des Hauses K. Straße 149 in D. unterhalb des Daches auf weißem Grund mit hellbrauner Umrandung und den Worten Schilder, Stempel, Gravuren (blau geschrieben), Folien-Schriften (rot geschrieben) und Grafik-Design (grün geschrieben) sowie W. K. (schwarz geschrieben) gemalte Werbemaßnahme mit den Maßen von ca. 1,5 m Höhe und ca. 4 m Breite zu entfernen und nach Entfernung den Giebel in dem an die Werbemaßnahme angrenzenden hellgrauen Farbton zu streichen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 86 %, der Beklagte zu 14 %.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 84 %, der Beklagte zu 16 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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