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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 WF 73/09

Datum:
12.08.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 73/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2009:0812.II8WF73.09.00
 
Leitsätze:

Die tatsächliche Ausübung einer Berufstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, indiziert die Vereinbarkeit der Tä-tigkeit mit den Belangen des Kindes (i.S.d. § 1570 Abs. 1 BGB). Der Abzug eines Betreuungsbonus oder eine Teilanrechnung der tatsächlich erzielten Einkünfte (nach § 1577 Abs. 2 BGB) kommt deshalb im Regelfall nicht in Betracht.

 
Tenor:

wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 04.02.2009 auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin teil-weise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird mit Wirkung ab Antragstellung Prozess-kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus O. zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt, soweit sie monatlichen Unterhalt in Höhe von 344 € für die Zeit ab November 2008 fordert.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdegebühr wird auf 1/2 ermäßigt.

 
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