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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 42/09

Datum:
14.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 42/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:1014.I2U42.09.00
 
Tenor:

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.02.2009 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

B.

I. Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

Lawinen-Verschütteten-Suchgeräte zur Ortung des Senders, wobei zum Absuchen eines Suchgebietes das Suchgerät in einem Winkelbereich von Suchwinkeln schwenkbar ist, der das Suchgebiet überdeckt, mit einer Suchantenne mit einer Richtcharakteristik zum Empfang von Sendersignalen des Senders aus einer momentanen Suchrichtung, einem Magnetfeldsensor, einer Signalverarbeitungseinrichtung zur Erzeugung von Verarbeitungssignalen aus den Sendersignalen und einer Ausgabeeinheit, der die Verarbeitungssignale zugeführt werden, zur Ausgabe von Ergebnissignalen, welche die Verarbeitungssignale re-präsentieren, an den Benutzer,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei

der Magnetfeldsensor das Erdmagnetfeld betreffende Sensorsignale an die Signalverarbeitungseinrichtung ausgibt, die Sensorsignale als Verarbeitungssignale der Ausgabeeinheit zugeführt werden und jedem empfangenen Sendersignal ein fester Suchwinkel (φ) relativ zum Erdmagnetfeld (μ) zugeordnet wird;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.04.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe

a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

b. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder be-stellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffen-den Erzeugnisse bezahlt wurden,

c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-stehungskosten und des erzielten Gewinns,

und dabei die zugehörigen Einkaufs-und Verkaufsbelege (nämlich Lieferscheine oder Rechnungen) mit der Maßgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können;

wobei

- die Einkaufspreise und Verkaufsstellen erst für die Zeit ab dem 01.09.2008 mitzuteilen sind,

- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zu Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

3. bei den in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter oben I. 1. fallenden Lawinen-Verschütteten-Suchgeräten die Pfeilnachführung während der Sendersignalpausen in der Grobortungsphase abzuschalten;

4. die oben unter I. 1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen Lawi-nen-Verschütteten-Suchgeräte aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Lawinen-Verschütteten-Suchgeräte eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 10 2004 027 XXXB4 erkannt hat, aufgefordert werden, die Lawinen-Verschütteten-Suchgeräte an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Lawinen-Verschütteten-Suchgeräte eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises oder den Austausch gegen ein Lawinen-Verschütteten-Suchgeräte, bei dem die Pfeilnachführung während der Sendersignalpausen in der Grobortungsphase (durch Änderung der Software) abgeschaltet ist, sowie eine Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird, und die zurückgegebenen Suchgeräte nach Rückgabe wieder an sich zu nehmen;

5. an die Klägerin 4.761,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.04.2008 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha-den zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 23.04.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

C.

Die Widerklage wird abgewiesen.

D.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

E.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 738.261,60 € vorläufig voll-streckbar.

F.

Die Revision wird nicht zugelassen.

G.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 733.500,- € festgesetzt.

 
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