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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
G r ü n d e :
2Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20. Februar 2014 ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung des Inverkehrbringens nicht unter der Marke registrierter Elektrogeräte zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 ElektroG sind nicht erfüllt.
3Gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Der Beispielstatbestand des § 4 Nr. 11 UWG präzisiert die zu § 1 a.F. UWG entwickelte Fallgruppe des „Wettbewerbsverstoßes durch Rechtsbruch“. Er ist vor dem Hintergrund der Schutzzweckbestimmung in § 1 UWG zu sehen. Es kann nicht Aufgabe des Lauterkeitsrechts sein, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen auch lauterkeitsrechtlich zu sanktionieren (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rn. 11.6; BGH, GRUR 2010, 654 Tz. 25 - Zweckbetrieb; jeweils m. Verw. a. Begr. RegE. UWG 2004 zu § 4 Nr 11, BT-Drucks 15/1487 S. 19;). Vielmehr liegt „der eigentliche Zweck des UWG darin, das Marktverhalten der Unternehmen im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Mitbewerber und der Verbraucher, und damit zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb zu regeln“ (Köhler/Bornkamm, a.a.O., m. Verw. a. Begr. RegE. UWG 2004 zu § 1, BT-Drucks 15/1487 S. 15/16). Die Vorschrift muss das Marktverhalten folglich im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt (BGH, GRUR 2010, 654 Tz. 18 - Zweckbetrieb). Steuerrechtliche Vorschriften stellen von daher grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen dar, da sich ihr Zweck im Normalfall darauf beschränkt, die Finanzierung des Gemeinwesens zu ermöglichen; sie bezwecken nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer (BGH, a.a.O., Tz. 19).
4Auch wichtige Gemeinschaftsgüter unterfallen daher nicht notwendiger Weise § 4 Nr. 11 UWG. Die zu § 1 UWG a. F. ergangene Rechtsprechung, wonach der Wettbewerb nicht unter Missachtung wichtiger Gemeinschaftsinteressen betrieben werden solle, ist überholt. Sie berücksichtigte nicht hinreichend, dass das Lauterkeitsrecht nur den Wettbewerb im Interesse der Marktbeteiligten, insbesondere der Mitbewerber und Verbraucher schützen soll. Das Lauterkeitsrecht mit seinen spezifischen Sanktionen darf nicht zum Schutze anderer Rechtsgüter instrumentalisiert werden, mögen sie auch „gewichtige Allgemeininteressen“ darstellen. Stets ist also zu fragen, ob das geschützte Rechtsgut auch ein Interesse der Verbraucher oder Mitbewerber repräsentiert. Ist dies nicht der Fall, kann der Schutz nur über die dafür vorgesehenen Sanktionen erfolgen (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 13.69).
5Der Zweck des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 definiert. Danach bezweckt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern. Die Formulierung „insbesondere … und darüber hinaus“ legt eine abschließende Ausrichtung auf die vorgenannten, dem Bereich des Umweltschutzes zuzuordnenden Zielsetzungen zumindest nahe. Für einen Schutz der Interessen der Marktteilnehmer wäre dann schon allein aufgrund dieser gesetzgeberischen Vorgabe kein Raum.
6Soweit Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 11.155b, die Auffassung vertritt, die Vorschrift des § 6 Abs. 2 ElektroG, wonach jeder Hersteller verpflichtet ist, sich unter Angabe der Marke registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, diene daneben auch dem Schutz der Verbraucher, weil diese die Gewähr haben sollten, von der Entsorgungslast befreit zu sein, findet diese Auffassung im Gesetz keine Stütze. Sie entspricht zudem nicht der Realität, da derartige Geräte unabhängig von der Registrierung durch den Hersteller bei den nach § 9 Abs. 3 ElektroG von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einzurichtenden Sammelstellen entgeltfrei abgegeben werden können.
7Von daher vermag auch durch § 6 Abs. Satz 5 ElektroG begründete produktbezogene Absatzverbot den erforderlichen Wettbewerbsbezug nicht zu begründen. Der Bundesgerichtshof hat in der vom Oberlandesgericht München zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung (GRUR-RR [2011] 424, 425 - Elektrogeräteregistrierung) angeführten Entscheidung „Golly Telly“ produktbezogene Absatzverbote nicht grundsätzlich als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG qualifiziert, sondern nur insoweit, als die Verbrauchererwartung, ein allen im Interesse des Kunden bestehenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Produkt zu erhalten, enttäuscht wird (GRUR 2010, 754 Rn. 21). Das produktbezogene Absatzverbot muss folglich gerade der Einhaltung der im Interesse der Verbraucher (oder der Mitbewerber) bestehenden Bestimmungen dienen, ein anderen Interessen dienendes Absatzverbot genügt nicht.
8Die Norm des § 6 Abs. 2 ElektroG dient der Erfassung der Hersteller und der diesen gleichgestellten Importeure, um die Finanzierung des Entsorgungssystems durch sie zu gewährleisten, also - insoweit vergleichbar einer steuerrechtlichen Vorschrift - der Sicherstellung einer hoheitlichen Aufgabe. Es kann vorliegend dahinstehen, ob das Interesse der Hersteller, dass ihre Mitbewerber im gleichen Umfang wie sie mit Abgaben belastet und durch säumige Mitbewerber verursachte Kosten nicht anteilig auf sie umgelegt werden, ein Interesse i. S. des § 4 Nr. 11 UWG begründet. So hat jeder gesetzestreue Anbieter von Waren oder Dienstleistungen ein Interesse daran, dass sich seine Mitbewerber nicht durch (Umsatz-) Steuerverkürzung einen Vorteil verschaffen. Auch kann eine massenhafte Steuerverkürzung zu Steuererhöhungen führen, um die Mindereinnahmen auszugleichen. Gleichwohl werden steuerrechtliche Vorschriften nicht als Marktverhaltensregelungen i. S. des § 4 Nr. 11 UWG betrachtet (BGH, GRUR 2010, 654 Tz. 19 - Zweckbetrieb).
9Der Senat ist in älteren Entscheidungen zu § 6 Abs. 2 ElektroG wegen der Gefahr einer gesteigerten Belastung der gesetzestreuen Hersteller von einer Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts ausgegangen (Beschl. v. 19. Apr. 2007, Az. 20 W 18/07, BeckRS 2007, 10769; Urt. v. 3. Juni 2008, Az. 20 U 207/ 07, GRUR-RR 2009, 69 - Elektroaltgeräteregister). Ob hieran im Lichte der Entscheidung „Zweckbetrieb“ des Bundesgerichtshofs festgehalten werden kann, bedarf vorliegend - wie schon im Urteil vom 22. November 2011, I - 20 U 144/11 - keiner Entscheidung. Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen nur unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Es bedarf folglich einer spürbaren Beeinträchtigung, die vorliegend jedenfalls nicht gegeben ist.
10Der Antragsteller behauptet nicht, dass die Antragsgegnerin als Herstellerin von Elektrogeräten generell nicht registriert sei, sondern er verneint lediglich die Registrierung für die Marken „m.p und „m.“. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2008 bereits ausgeführt hat, ist die Verletzung allein der Markenregistrierungspflicht wettbewerbsrechtlich nicht relevant. Bei Zuwiderhandlungen gegen Normen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG hat sich die Frage der wettbewerblichen Relevanz am Interesse der Marktbeteiligten zu orientieren. Da dieses Interesse Voraussetzung für ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen ist, kann der Wettbewerber auch nur den Schutz dieses Interesses geltend machen. Das Interesse der Marktbeteiligten, soweit ein solches überhaupt anzunehmen ist, erschöpft sich jedoch - wie ausgeführt - in der gleichmäßigen Belastung aller Wettbewerber und der Vermeidung einer gesteigerten Belastung gesetzestreuer Hersteller mit Kosten der Entsorgung.
11Nach § 14 Abs. 5 ElektroG wird die Menge der von jedem registrierten Hersteller abzuholenden Altgeräte nach dem Anteil dieses Herstellers an der Gesamtmenge der Elektrogeräte bestimmt. Für diese Mengenberechnung ist die Markenbezeichnung der jeweiligen Altgeräte im Hinblick auf § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG nicht relevant; denn den Behörden bekannt sind der registrierte Distributor ebenso wie die Gerätemengen. Die zusätzliche Nennung der Marken mag die Arbeit der EAR-Stiftung erleichtern und die Zuordnung von Geräten zu einem bestimmten Hersteller einfacher machen. Ein damit direkt verknüpfter, darüber hinausgehender Schutz von Marktteilnehmern, insbesondere von Konkurrenten oder Verbrauchern, oder ein mit der Rechtsverletzung verbundener erheblicher finanzieller Vorteil sind nicht ersichtlich (Senat, GRUR-RR 2009, 69, 70 - Elektroaltgeräteregister). Es wird allenfalls die ohnehin bestehende Gefahr der Angabe einer zu kleinen Menge etwas erhöht. In Anbetracht der geringen Beträge, die für sehr leichte Produkte wie Kopfhörer anfallen, vermag die geringfügige Erhöhung dieses Risikos eine wettbewerbliche Relevanz nicht zu begründen.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
13Der Beschwerdewert wird ausgehend von der unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Festsetzung auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
14Ergänzungsbeschluss vom 28.07.2014:
1519Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2014 in Ergänzung der Senatsentscheidung vom 8. Mai 2014 teilweise abgeändert.
16Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
17im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs, wie beim Kopfhörer Anlage FN 1, FN 2, Kopfhörer in Verkehr zu bringen, ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt oder dessen Verpackung gekennzeichnet sind.
18Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz werden dem Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegnerin zu 2/3 auferlegt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Abänderung der Kostenscheidung im Beschluss vom 8. Mai 2014 gegeneinander aufgehoben.
G r ü n d e :
20Der Senat hat durch Beschluss vom 8. Mai 2014 die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20. Februar 2014 als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung des Inverkehrbringens von Kopfhörern ohne Registrierung nach dem Elektrogesetz nicht besteht. Dabei ist die Bescheidung des jetzt im Tenor wiedergegebenen weiteren Antrags versehentlich unterblieben, worauf der Antragsteller mit Fax vom 15. Mai 2014 hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat daraufhin innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO die vollständige Bescheidung der Beschwerde beantragt. Der Beschluss vom 8. Mai 2014 ist daher gemäß § 321 Abs. 1 ZPO zu ergänzen. Die Vorschriften über die Ergänzung eines Urteils sind bei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar (BGH, NJW-RR 2009, 209; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 321 Rn. 1).
21Der Senat hat die Zulässigkeit der Beschwerde, die von Anfang an auch auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Herstellerangabe nach dem Produktsicherheitsgesetz gerichtet war, in Übereinstimmung mit der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts bereits im Beschluss vom 8. Mai 2014 festgestellt. Dieses hatte die Beschwerdefrist für gewahrt erachtet; der Verfahrensbevollmächtigte habe die rechtzeitige Einreichung glaubhaft gemacht. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels - auch soweit es um die Rechtzeitigkeit der Einlegung geht - gilt der sogenannte Freibeweis, weshalb auch eidesstattliche Versicherungen berücksichtigt werden können (BGH, NJW 2003, 2460). Die anwaltliche Versicherung steht insoweit der eidesstattlichen Versicherung gleich. Jedenfalls im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wo grundsätzlich eine Glaubhaftmachung der Tatsachen genügt, § 920 Abs. 2 ZPO, bedarf es der Vernehmung des Verfahrensbevollmächtigten nicht.
22Der Verfügungsgrund ist nicht nachträglich entfallen. Die zwischenzeitlich erhobene, aber noch nicht beschiedene Hauptsacheklage nimmt dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht die Dringlichkeit. Nur eine vor Antragstellung erhobene Hauptsacheklage liefert einen Hinweis darauf, dass dem Antragsteller die Verfolgung dieses Verstoßes jedenfalls zur Zeit der Erhebung der Klage zur Hauptsache nicht eilig war, da bis zur Erlangung des Hauptsachetitels längere Zeit vergeht (OLG Hamm GRUR 1985, 454, 455; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. 2003, Rn. 83).
23Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung des Inverkehrbringens von Kopfhörern ohne Herstellerangabe aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 5 ProdSG.
24Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter im Sinne des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regen. Vorschriften, die - wie vorliegend §§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 5 ProdSG - eine bestimmte Kennzeichnung von Produkten vorsehen, dienen durchweg dem Schutz der Verbraucher und stellen somit Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher dar (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 11.118). Der Anwendung von § 4 Nr. 11 UWG steht auch die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken nicht entgegen, da sie nach ihrem Art. 3 Abs. 3 Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt lässt (BGH GRUR 2009, 984, 988 - Festbetragsfestsetzung). Dementsprechend ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf Bestimmungen zulässig, die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln (BGH, GRUR 2012, 945 Rn. 29 - Tribenuronmethyl).
25Gemäß § 6 Abs. 5 ProdSG hat der Händler dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 ProdSG entspricht, wozu nach Absatz 2 Nr. 3 der Vorschrift die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung sowie alle produktbezogen Informationen und Angaben gehören. Auch dem Händler obliegen folglich in Bezug auf das Produkt, welches er am Markt bereitstellen will, Prüfungspflichten, die sich insbesondere auf die Formalien wie Kennzeichnungen und Instruktionen wie Sicherheits- und Warnhinweise beziehen, während er beispielsweise für die Konformität an sich nicht verantwortlich ist (Senat, Urt. v. 11. Feb. 2014, I - 20 U 188/13, m. Verw. a. Wilrich, ProdSG, Ziffer 2.3.4 Rn. 217).
26Zu diesen sicherheitsrelevanten Formalien, deren Vorhandensein der Händler zu überprüfen hat, gehört die Angabe des Herstellers mit Name und Anschrift. Dass die Herstellerangabe zu den Informationen gehört, die erforderlich sind, um die von dem Produkt ausgehenden Gefahren erkennen und gegebenenfalls vor dem Produkt warnen zu können, ergibt sich aus Art. 5 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2001/ 95/EG (EG-Produktsicherheitsrichtlinie), die eine diesbezügliche Verpflichtung normiert und deren Umsetzung das Produktsicherheitsgesetz dient, weshalb sie bei seiner Auslegung heranzuziehen ist. Es ist auch sofort einsichtig, dass ein Warnhinweis vom Verbraucher nur nachvollzogen werden kann, wenn er das erworbene Produkt eindeutig als das zu identifizieren vermag, vor dessen Gebrauch nunmehr gewarnt wird, wofür die Herstellerangabe wesentlich ist.
27Gegen die Verpflichtung, nur solche Produkte auf dem Markt bereitzustellen, bei denen sie sich vom Vorhandensein der Herstellerangabe überzeugt hat, hat die Antragsgegnerin verstoßen. Die Antragsgegnerin muss sich das Handeln des Herrn K. als Betreiber des Z-Shops in B., der den in Anlage FN 1 abgebildeten Kopfhörer ohne Herstellerangabe in Verkehr gebracht hat, gemäß § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen.
28Die Bestimmung begründet eine Erfolgshaftung des Betriebsinhabers ohne Entlastungsmöglichkeit; er haftet auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Wettbewerbsverstöße (BGH, GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer). Voraussetzung hierfür ist, dass die Handlung, deren Unterlassung verlangt wird, innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers begangen worden ist, zu dem namentlich die Vertriebsorganisation gehört; weiter ist erforderlich, dass der Handelnde kraft eines Rechtsverhältnisses in diesen Organismus, zumal in die Vertriebsorganisation, dergestalt eingegliedert ist, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und andererseits dem Betriebsinhaber ein bestimmender Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH, GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer). Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste (BGH, a.a.O.; GRUR 1958, 38, 44 - Buchgemeinschaft II). Zweck der Bestimmung ist es, zu verhindern, dass der Betriebsinhaber, dem die Wettbewerbshandlungen zugutekommen, sich bei Wettbewerbsverstößen hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken kann (BGH, GRUR 1958, 38, 44 - Buchgemeinschaft II). „Beauftragter” im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG kann daher auch ein selbständiges Unternehmen sein (BGH, GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II); so beispielsweise ein Lieferant und Zwischenhändler (RGZ 151, 287, 292 - Alpina), ein zugleich für einen Großhändler werbender Einzelhändler (BGH GRUR 1964, 263, 266 - Unterkunde), ein selbständiger Handelsvertreter (BGH GRUR 1971, 119, 120 - Branchenverzeichnis) oder eine Werbeagentur (BGH GRUR 1991, 772, 774 - Anzeigenrubrik I). Hierzu gehört auch der Franchisenehmer, denn gerade die dem Leitbild des Franchise-Verhältnisses entsprechende Einbindung des Franchisenehmers in die Betriebsorganisation des Franchisegebers wird in der Regel die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 UWG erfüllen (BGH, GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer).
29Diese Voraussetzung erfüllt auch das Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und Herrn K. Zwar ist die genaue rechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zu Herrn K., den die Antragsgegnerin als „Partneragentur“ bezeichnet, nicht bekannt, es beschränkt sich jedoch nicht auf die Gewährung einer Lizenz an dem Zeichen „Z.“. Die Antragsgegnerin und ihre Partneragenturen treten einheitlich unter „Z.“ auf; die von Herrn K. ausgestellte Rechnung Anlage FN 2 verweist in der Fußzeile auf die Kundenbetreuung der Antragsgegnerin und enthält alle üblichen Angaben zu deren Rechtsform, Anschrift und Organen. Damit ist das Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und Herrn K. einem Franchiseverhältnis zumindest vergleichbar. Dessen Handlungen kommen wegen des Auftritts unter „Z.“ auch der Antragsgegnerin zugute. Der Verkehr, der zum überwiegenden Teil die Partneragentur K. aufgrund des einheitlichen Auftritts ohnehin für eine Filiale der Antragsgegnerin hält, nimmt an, dass dieses Leistungsangebot für alle Z-Shops typisch ist.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Das unterschiedliche Schicksal des bereits am 8. Mai 2014 und des vorliegend beschiedenen Antrags bedingt eine Anpassung der Kostenentscheidung.