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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 77/14

Datum:
16.12.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-24 U 77/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:1216.I24U77.14.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

I-24 U 77/14

1 O 348/12Landgericht Mönchengladbach

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Verkündet am 16.12.2014

S., Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

Oberlandesgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit pp.

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 2.12.2014 durch ….für    R e c h t    erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 24.4.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.481,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.496,53 EUR seit dem 3.10.2011 und aus 3.985,17 EUR seit dem 21.11.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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