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Die Berufung des Klägers gegen das am 27.06.2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (6 O 47/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger begehrt vom Beklagten aus einer Teilkaskoversicherung gestützt auf den vereinbarten Diebstahlschutz Zahlung von 22.500,- €.
4Der Kläger unterhielt für seinen BMW Kombi 520d bei dem Beklagten einen Teilkaskoversicherungsvertrag mit einer Selbstbeteiligung von 150,- €. Dem Vertrag lagen als Allgemeine Versicherungsbedingungen die AKB 4/2009 des Beklagten zugrunde. Wegen deren Einzelheiten wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung derselben (Bl. 176-220 GA) verwiesen. Das Fahrzeug hatte der Kläger ursprünglich als Unfallfahrzeug erworben. In einem Schadengutachten vom 20.02.2009 kam der Gutachter R. zum Ergebnis, dass für die Beseitigung des unreparierten Schadens Reparaturkosten von 24.431,63 € brutto anzusetzen seien. In unrepariertem Zustand sei von einem Restwert des Fahrzeugs von 13.700,- € auszugehen. Der Wiederbeschaffungswert belaufe sich auf brutto 33.900,- €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung desselben (Bl. 109-132 GA) verwiesen.
5Am 06.09.2011 zeigte der Kläger um 00:26 Uhr der Polizei den Diebstahl des beim Beklagten versicherten Fahrzeugs an. Die Angaben des Klägers zum Diebstahlhergang werden in der Strafanzeige wie folgt wiedergegeben:
6„Ich stellte mein Fahrzeug wie immer verschlossen auf dem Parkplatz vor unserem Mehrfamilienhaus neben der Zufahrt zur Hausrückseite in unmittelbarer Nähe zur Straßenlaterne ab.
7Dann wurde ich aufgeregt von der Z. M. in meiner Wohnung darüber informiert, das sich zwei Männer an meinem Pkw befinden und sich daran beschäftigen würden.“
8Als vom Kläger auf Befragen des Polizisten genannter Kaufpreis des Wagens ist in der Strafanzeige ein Betrag von 23.000,- € angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Strafanzeige wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung derselben (Bl. 69-73 GA) Bezug genommen.
9Später am 06.09.2011 wurden der Kläger sowie die Zeuginnen W. und P. zu dem angezeigten Diebstahl von der Polizei förmlich als Zeugen vernommen. In dem den Kläger betreffenden Vernehmungsprotokoll ist zur Abstellsituation seines Pkw als seine Antwort auf eine entsprechende Frage Folgendes festgehalten:
10„Das habe ich dort abgestellt.
11Das habe ich gegen 22.00 Uhr dort abgestellt.
12Meine Frau und ich waren bei Bekannten zu Besuch.“
13Auf die Frage nach dem Kaufpreis des entwendeten Pkw ist ein Betrag von „16.000 oder 17.000 Euro“ angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vernehmungsprotokolle wird auf die bei der Akte befindlichen Ablichtungen derselben (Bl. 74-88 GA) verwiesen.
14Am 05.09.2011 betrug die Tageshöchsttempertur an der dem Wohnort des Klägers nächstgelegenen Wetterstation K. 18,7° C, am 06.09.2011 nur noch 18,0° C. Der Bundesgrenzschutz beobachtete, wie der Wagen des Klägers am 06.09.2011 gegen 00:30 Uhr die Grenze zu den Niederlanden überquerte. Dort wurden Verkehrsverstöße registriert, die mit dem Fahrzeug begangen wurden.
15Noch am 06.09.2011 meldete der Kläger den Diebstahl telefonisch dem Zeugen von D., der aufseiten des Beklagten seinerzeit erster Ansprechpartner für den Kläger war. Das für den Beklagten bestimmte Schadensanzeigeformular, dessen Eintragungen auf der Grundlage des Anrufs des Klägers vom Zeugen von D. vorgenommen worden waren, unterzeichnete der Kläger am 13.09.2011. In dem Formular war als Abstellzeitpunkt des Wagens der 05.09.2011 angegeben und der gezahlte Kaufpreis für den Pkw mit einem Betrag von 21.000,- €. Zu reparierten Vorschäden enthielt die Schadensanzeige die Angabe „Kotflügel rechts“. Auf die in der Anzeige enthaltene Aufforderung, zu Vorschäden Reparaturrechnungen beizufügen, legte der Kläger dem Beklagten die Rechnungen gemäß Anlagen B9 bis B14 vor, die sich auf einen Gesamtbetrag von 1.081,61 € beliefen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schadensanzeigeformulars wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung desselben (Bl. 99-102 GA) verwiesen.
16Unter dem 19.09.2011 bestimmte der Kfz-Sachverständige H. im Auftrag des Beklagten den Wert des Fahrzeugs des Klägers auf den Betrag von 22.500,- € inklusive Mehrwertsteuer. Wegen der Einzelheiten der Bewertung wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Bl. 6 GA) Bezug genommen. Am 20.09.2011 schrieb der für die Schadensregulierung zuständige Mitarbeiter des Beklagten den Kläger an und teilte ihm mit, dass es erforderlich sei, zu dem Kasko-Schaden weitere Details in Erfahrung zu bringen. Die Sache solle mit dem Kläger persönlich besprochen werden. Unter dem 27.09.2011 erstellte der Sachverständige B. vom TÜV SÜD im Auftrag des Beklagten ein Schlüsselgutachten über die zu dem angeblich entwendeten Fahrzeug gehörenden Schlüssel. In seinem Gutachten kam der Sachverständige zu der Feststellung, dass der letzte benutzte Schlüssel des Wagens der Funkschlüssel Nr. 1 war, für den sich eine letzte Aktualisierung am 03.09.2011 um 20.58 Uhr bei einer Außentemperatur von ca. 21° C nachhalten ließ. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schlüsselgutachtens wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung desselben (Bl. 89-96 GA) verwiesen.
17Mit Schreiben vom 13.10.2011 (Bl. 133 GA) bat der für die Schadensregulierung zuständige Mitarbeiter des Beklagten den Kläger um eine persönliche Besprechung zum Schadensfall. Hierauf meldeten sich mit E-Mail vom 20.10.2011 (Bl. 134-135 GA) die Prozessbevollmächtigten des Klägers beim Beklagten und lehnten ein persönliches Gespräch ab. Der mit der Schadensregulierung befasste Mitarbeiter des Beklagten antwortete hierauf mit einer E-Mail vom 26.10.2011 (Bl. 136 GA), in der er darauf hinwies, dass das Fahrzeug – ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen R. – einen erheblichen Vorschaden hatte und deshalb der mit 21.000,- € angegebene Kaufpreis zweifelhaft sei. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers reagierten hierauf mit einem Schreiben vom 04.11.2011 (Bl. 137-138 GA), in dem sie den Diebstahlhergang aus Sicht des Klägers schilderten und unter Vorlage eines TÜV-Berichts darlegten, dass das Fahrzeug intakt und einwandfrei gewesen sei. Der Sachbearbeiter des Beklagten wies diese Äußerung mit E-Mail vom 10.11.2011 (Bl. 139) als unzureichend zurück. In einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 07.02.2011 (Bl. 140-141 GA) gaben die Prozessbevollmächtigten des Klägers daraufhin an, dass dieser das als gestohlen gemeldete Fahrzeug für 15.800,- € gekauft habe. Dieses sei von März bis Juli 2009 in P. ordnungsgemäß repariert worden. Mit einem an die Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben vom 08.02.2012 (Bl. 12 GA) lehnte der Beklagte eine Versicherungsleistung ab. In dem Ablehnungsschreiben hieß es zu den Gründen unter anderem:
18„Die Angaben zum Abstellen des Fahrzeuges entsprechen nicht den in den Fahrzeugschlüsseln gespeicherten Daten.“
19Der Kläger hat in der Klageschrift keine Angaben zum Abstellvorgang seines Wagens vor dem angeblichen Diebstahl gemacht. Er hat behauptet, das Fahrzeug, das in Polen fachgerecht repariert worden sei und einen Wert von 22.500,- € gehabt habe, sei in der Nacht vom 05. auf den 06.09.2011 gegen Mitternacht vor seinem Haus gestohlen worden. Die vorgelegten Lichtbilder des Wagens (Bl. 7 GA) habe er in 2009 bzw. im August 2011 gemacht. Nachdem der Beklagte mit der Klageerwiderung vom 20.07.2012 das Schlüsselgutachten des TÜV SÜD in Ablichtung vorgelegt und die Wetterdaten für Kalkar vorgetragen hat, hat der Kläger mit seiner Replik vom 09.08.2012 behauptet, er habe sich bei dem Abstellzeitpunkt seines Wagens vertan. Er habe den Wagen nicht erst am 05.09.2011 abends vor dem Haus abgestellt, sondern bereits am 03.09.2011 nach dem Besuch bei Freunden in K.. Seine Ehefrau habe ihn über den Irrtum aufgeklärt. Bei der Aufnahme der Strafanzeige habe die Polizei von ihm den Wert des Fahrzeugs wissen wollen. Auch der Zeuge von D. habe danach gefragt, was er insgesamt, also die Reparaturen eingeschlossen, für den Wagen aufgewandt habe. Er habe den Vorschaden am Pkw nicht bagatellisiert, da er den Wagen in einem Zustand gekauft habe, in dem der Schaden im Vergleich mit dem Zustand gemäß dem Gutachten R. schon etwas ausgebessert gewesen sei.
20Der Kläger hat beantragt,
211. an den Kläger 22.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beginnend mit dem 21.09.2011 zu zahlen,
222. an den Kläger Anwaltsgebühren in Höhe von 1.085,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beginnend mit dem 20.10.2011 zu zahlen.
23Der Beklagte hat beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen nicht vorlägen, unter denen der Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls vom Kläger geführt werden könnte. Der gesamte Sachverhalt erscheine inszeniert. So sei auffällig, dass der Kläger kurz vor der Entwendung seines Wagens die vier mit der Klageschrift vorgelegten Lichtbilder seines Fahrzeugs gemacht habe. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Täter in der Lage gewesen sein sollen, das Wegfahrsperrensystem CAS des Autos zu überwinden. Auffällig sei, dass der Kläger ein Gespräch mit dem für die Schadensregulierung zuständigen Mitarbeiter des Beklagten abgelehnt habe. Die Darstellung des Klägers zum äußeren Bild eines Diebstahls sei auch widersprüchlich. So habe der Kläger seine Angaben zum Abstellzeitpunkt des Wagens erst nach Vorlage des Schlüsselgutachtens im Prozess geändert. Eine plausible Erklärung für den angeblichen Irrtum habe er nicht angegeben. Gleiches gelte für die angebliche „Aufklärung“ durch seine Ehefrau. Hiervon abgesehen sei er, der Beklagte, aber auch wegen einer arglistigen Täuschung des Klägers gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG leistungsfrei. Insoweit hat der Beklagte behauptet, der Kläger habe mit seinen unrichtigen Angaben zum Kaufpreis über den Wert des Fahrzeugs täuschen wollen. Er habe gegenüber dem Beklagten zudem bewusst den Eindruck zu erwecken versucht, dass das Auto nur einen kleinen oder mittleren Schaden erlitten habe, und kaschiert, dass das Fahrzeug bei Erwerb eigentlich einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte.
26Das Landgericht hat den Kläger persönlich informatorisch angehört und aufgrund Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 31.10.2012 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M., W., P., U. und von D.. Wegen des Umfangs und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den genannten Beschluss (Bl. 171-173 GA) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2013 (Bl. 245-252 GA) verwiesen. Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat das Landgericht die Klage mit Urteil vom 27.06.2013, auf das wegen der weiteren Sachverhaltsdarstellung verwiesen wird, abgewiesen mit der Begründung, der Beklagte sei wegen vorsätzlich falscher Angaben des Klägers zur Höhe des Pkw-Kaufpreises und zu dem am Fahrzeug vorhandenen Vorschaden gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG i.V.m. E.1.3 AKB leistungsfrei geworden.
27Gegen das ihm am 01.07.2013 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 17.07.2013 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegten Berufung, die er mit einem am 13.08.2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
28Der Kläger rügt eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts. Seine Angaben zum Wert des Fahrzeugs hätten sich immer im Rahmen des tatsächlichen Werts bewegt, wie der Sachverständige H. ihn ermittelt habe. Bei Würdigung seiner, des Klägers, Angaben sei auch zu berücksichtigen, dass sein passives Sprachverständnis nicht gut sei. Im Übrigen sei auch nicht nachvollziehbar, welcher Zweck in der Sachversicherung mit der Differenzierung zwischen gezahltem Kaufpreis und Fahrzeugwert verfolgt werde. Die Annahme des Landgerichts, er habe besondere Kenntnisse hinsichtlich der Einschätzung des Vorschadens gehabt, sei eine Unterstellung. Eine Kenntnis vom Vorschaden gemäß Gutachten des Sachverständigen R. habe er wegen der am Fahrzeug vor dem Kauf bereits durchgeführten Reparaturen nicht gehabt. Das Fahrzeug sei wie aus einem Internetausdruck (Bl. 311 GA) ersichtlich bereits hergerichtet gewesen. Im Übrigen könne nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen in dem wegen der Sache geführten Ermittlungsverfahren das Vorliegen eines Diebstahls nicht in Zweifel gezogen werden.
29Der Kläger beantragt,
30die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts Kleve vom 27.06.2013 zu verurteilen, an den Kläger 22.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2011 und Anwaltsgebühren in Höhe von 1.085,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2011 zu zahlen.
31Der Beklagte beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Er ist der Ansicht, dass der Kläger das äußere Bild eines Diebstahls nicht widerspruchsfrei vorgetragen habe. Im Übrigen seien dem Kläger, der nicht mit einem Antwortenvergleich und der Auslesung seiner Schlüsseldaten gerechnet habe, arglistige Falschangaben vorzuwerfen. Er habe arglistig falsche Angaben zum Kaufpreis gemacht. Insoweit spiele es keine Rolle, ob sich seine Angaben im Rahmen des Werts des Fahrzeugs hielten, weil er nach dem Kaufpreis gefragt worden sei. Dass er Sprachprobleme habe, habe sich in der mündlichen Verhandlung nicht gezeigt. Der Kläger habe auch den Vorschaden arglistig bagatellisiert. Dass es sich bei dem auf dem vom Kläger vorgelegten Internetausdruck erkennbaren Fahrzeug um das angebliche Diebstahlobjekt handelt, bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 11.08.2013 (Bl. 304-310 GA) und seinen Schriftsatz vom 24.01.2014 (Bl. 340-343 GA) sowie die Berufungserwiderung des Beklagten vom 09.01.2014 (Bl. 334-339 GA) und seinen Schriftsatz vom 06.03.2014 (Bl. 348 GA) verwiesen.
35Der Senat hat die Ermittlungsakte 50 Js 558/12 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
36II.
37Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
381.
39In Höhe eines Betrages von insgesamt 3.742,44 € (3.592,44 € + 150,- €) ist die Klage bereits unschlüssig und die Berufung gegen das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.
40Der Kläger begehrt mit der Klage zum einen den im Wiederbeschaffungswert von 22.500,- € enthaltenen Mehrwertsteueranteil von 3.592,44 €. Zum anderen bringt er von der Klageforderung nicht den für den Eintritt eines Versicherungsfalls vereinbarten Selbstbehalt von 150,- € in Abzug. Um beide Beträge wäre die Klageforderung indes von vornherein zu kürzen gewesen. Gemäß A.2.2.2 AKB wird in der Teilkaskoversicherung zwar Ersatz für eine Entwendung durch Diebstahl geleistet. Bei Verlust des Fahrzeugs leistet der Beklagte gemäß A.2.6.1 AKB den Wiederbeschaffungswert. Gemäß A.2.10 AKB wird auf diesen entfallende Mehrwertsteuer aber nur ersetzt, wenn diese bei einer Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Hierzu fehlt trotz entsprechenden Hinweises des Beklagten jeglicher Vortrag des Klägers. Eine mehrwertsteuerpflichtige Ersatzbeschaffung wird von ihm nicht dargelegt. Dass darüber hinaus von der Versicherungsleistung der vereinbarte Selbstbehalt abzuziehen ist, ergibt sich aus A.2.13 AKB.
412.
42Auch soweit das Landgericht die Klage in Höhe des hiernach verbleibenden Betrages von 18.757,56 € abgewiesen hat, hat die Berufung keinen Erfolg.
43a)
44Es kann dahinstehen, ob der Kläger das äußere Bild eines Diebstahls als einem gemäß A.2.2.2 AKB versicherten Ereignis schlüssig dargelegt und bewiesen hat. An den Nachweis eines Diebstahls können im Allgemeinen nur geringe Anforderungen gestellt werden, weil es in der Regel an unmittelbaren Tatzeugen fehlt und weil der Wert einer Diebstahlversicherung sonst in den zahlreichen Fällen fehlender Tataufklärung von vornherein in Frage gestellt und der Versicherungsnehmer oft entgegen dem Zweck des Versicherungsvertrags schutzlos wäre. In der Diebstahlversicherung besteht Versicherungsschutz daher grundsätzlich schon dann, wenn es dem Versicherungsnehmer gelingt, Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, die es hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er das Opfer eines Diebstahls geworden ist. Dazu genügt es, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen festgestellt werden kann, das dem äußeren Rahmengeschehen eines Diebstahls entspricht. Gelingt dem Versicherungsnehmer dieser Nachweis, ist es Aufgabe des Versicherers darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass entgegen dem durch die feststellbaren Tatsachen vermittelten äußeren Bild der Diebstahl nicht stattgefunden hat, sondern vom Versicherungsnehmer vorgetäuscht worden ist. Ob die Unstimmigkeiten und Widersprüche im Vortrag des Klägers die Annahme eines Nachweises des äußeren Bildes eines Autodiebstahls trotz der Bekundungen der Zeuginnen M. und W. und des Inhalts der vom Senat beigezogenen Strafakte ausschließen – wie der Beklagte meint –, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Auch die Frage, ob der Beklagte mit den von ihm angeführten Indizien den Beweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Diebstahls erbracht hat, bedarf keiner Klärung. Ein Anspruch des Klägers scheitert – wie vom Landgericht angenommen – jedenfalls an § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 VVG i.V.m. E.1.3, E.7 AKB.
45b)
46Der Beklagte ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 VVG i.V.m. E.1.3, E.7 AKB leistungsfrei. Danach muss der Versicherer eine Versicherungsleistung nicht erbringen, wenn der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit arglistig verletzt.
47aa)
48Den Kläger traf gemäß E.1.3 AKB nach Eintritt des Schadens gegenüber dem Beklagten eine Aufklärungspflicht. Der Kläger war danach verpflichtet, den Beklagten auf Befragen über alle Umstände des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu unterrichten. Gegen diese Verpflichtung hat er nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat gebunden ist, hinsichtlich der Schadenshöhe vorsätzlich verstoßen, indem er dem Beklagten einen zu hohen Kaufpreis des Wagens angegeben hat. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der diesbezüglichen landgerichtlichen Feststellungen begründen könnten, zeigt der Kläger mit seiner Berufung nicht auf. Der Kläger setzt mit der Berufungsbegründung nur seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts, ohne Beweiswürdigungsfehler, das heißt Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze, aufzuzeigen. Damit kann seine Berufung jedoch keinen Erfolg haben.
49Soweit der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts einwendet, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er nicht gut Deutsch verstehe, ist dies angesichts seiner Angaben im Rahmen der informatorischen Anhörung nicht nur unglaubhaft, sondern in der Berufungsinstanz als vom Beklagten bestrittener neuer Tatsachenvortrag gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO auch verspätet.
50Ob das Landgericht aus der Tätigkeit des Klägers als Lkw-Fahrer auf eine besondere Sachkunde im Hinblick auf die Bewertung der an seinem Fahrzeug vorhandenen Vorschäden schließen durfte, kann dahinstehen. Zum einen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts zu der von ihm angenommenen Bagatellisierung der am Fahrzeug vorhandenen Vorschäden auch ohne diese Schlussfolgerung tragfähig. Zum anderen kommt es auf die Frage einer arglistigen Bagatellisierung von Vorschäden aber auch nicht mehr entscheidend an, weil bereits die arglistige Täuschung des Klägers über den von ihm für den Wagen gezahlten Kaufpreis das landgerichtliche Urteil zu tragen vermag.
51Der Kläger handelte bei der Falschangabe des Kaufpreises arglistig. Für die Annahme von Arglist reicht es aus, wenn sich der Versicherungsnehmer der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst ist und davon ausgeht, durch seine Falschangaben die Schadensregulierung möglicherweise zu beeinflussen (Senatsurteil v. 04.02.1997 – 4 U 204/95 = r+s 1997, 231 f.). Diese Voraussetzungen lassen sich nach den Feststellungen des Landgerichts bejahen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie den sonstigen Indizien kam es dem Kläger darauf an, durch die Angabe eines tatsächlich nicht gezahlten Kaufpreises von 21.000,- € gegenüber dem für den Beklagten tätigen Zeugen von D. die Regulierungsentscheidung des Beklagten zu beeinflussen. Dafür, dass der Kläger gegenüber dem Zeugen ganz bewusst den von ihm tatsächlich nicht gezahlten Betrag von 21.000,- € als Kaufpreis angegeben hat, spricht zum einen, dass ihm bei den seinerzeitigen Angaben der tatsächlich gezahlte Kaufpreis, den er im Rahmen seiner informatorischen Anhörung am 18.04.2013 mit „um 15.700,- € herum“ angegeben hat, damals durchaus vor Augen stand. In seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge bei der Polizei gab er den Kaufpreis am 06.09.2011 mit 16.000,- oder 17.000,- € an. Im Gespräch mit dem Zeugen von D. nannte er dann aber am gleichen Tag den Betrag von 21.000,- €. Diesen Betrag bestätigte er nochmals am 13.09.2011 mit seiner Unterschrift unter der für den Beklagten bestimmten Schadensanzeige. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist auszuschließen, dass er bei dieser Angabe über den anzugebenden Betrag im Irrtum war. Der Zeuge von D. hat bekundet, den Kläger nach vorausgegangener Erörterung der am Fahrzeug vorgenommenen Reparaturen allein um die Nennung des Kaufpreises gebeten zu haben. Dass das Landgericht der gegenteiligen Behauptung des Klägers keinen Glauben geschenkt hat, lässt keine Fehler erkennen.
52Dies gilt umso mehr, als sich die grundsätzliche Bereitschaft des Klägers, mittels unvollständiger oder unwahrer Angaben auf die Regulierungsentscheidung des Beklagten Einfluss zu nehmen, auch bei seinen Angaben zu den am Wagen vorhandenen Vorschäden sowie zum Abstellzeitpunkt des Fahrzeugs zeigte. Seine Bezeichnung der reparierten Vorschäden und die von ihm hierzu vorgelegten Rechnungen spiegelten den Umfang der Schäden und durchgeführten Reparaturmaßnahmen nicht annähernd wider, selbst wenn der Wagen beim Kauf schon etwas hergerichtet gewesen sein sollte, wie der Kläger behauptet hat. Auch die Angaben des Klägers zum Abstellzeitpunkt des Wagens waren vorsätzlich falsch. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung hat der Kläger dies letztlich sogar eingeräumt. Nachdem er vorprozessual durchgehend angegeben hatte, seinen Wagen am 05.09.2011 kurze Zeit vor dem Diebstahl vor dem Haus abgestellt zu haben, hat er sich hierzu in der Klageschrift nicht mehr geäußert. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte in seiner Leistungsablehnung – ohne dies näher auszuführen – darauf hingewiesen, dass die Angaben des Klägers zum Abstellzeitpunkt des Fahrzeuges nicht den in den Fahrzeugschlüsseln gespeicherten Daten entsprechen würden. Von diesen Daten hat der Kläger erst durch das mit der Klageerwiderung vorgelegte Schlüsselgutachten erfahren. Prompt hat er daraufhin seinen Vortrag angepasst und erklärt, sein Fahrzeug letztmalig am 03.09.2011 bewegt und sich über den Zeitpunkt des Abstellens geirrt zu haben. Dass sich jemand über den Abstellzeitpunkt seines Pkw über mehrere Befragungen hinweg dermaßen irrt, wie es der Kläger behauptet hat, ist jedoch lebensfremd. Dafür ist der zeitliche Unterschied zwischen zwei Stunden und zwei Tagen zu groß. Es kommt hinzu, dass der Kläger keine nachvollziehbare Erklärung für seinen Irrtum und die angebliche Aufklärung durch seine Frau liefern konnte. Die Erklärung, die der Kläger auf gerichtliche Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.04.2013 gegeben hat, ist nicht stimmig und mit den objektiven Umständen nicht zu vereinbaren. Auch seine hierzu vernommene Ehefrau hat den Vorgang nicht plausibel bekundet. Der Kläger hat trotz weiterer, nicht überzeugender Erklärungsversuche zu einer angeblichen Aufklärung seines Irrtums durch seine Frau letztlich auch eingeräumt, vorsätzlich unwahre Angaben gemacht zu haben. Er hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung geäußert, gedacht zu haben, an einer zu Beginn fehlerhaften Angabe später festhalten zu müssen („Ich habe dann aber gedacht, ich müsste das durchziehen […]“). Es kann dahinstehen, ob sich der Kläger für diese Falschangabe auch deshalb entschied, weil er mit dem Beklagten ausweislich des Versicherungsscheins vereinbarte hatte, seinen Wagen des Nachts in einer Garage abzustellen, das Fahrzeug dort aber längere Zeit nicht geparkt war. Für die Annahme von Arglist ist die nach den Umständen einzig lebensnahe Feststellung ausreichend, dass sich der Kläger der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst war und davon ausging, durch seine Falschangaben die Schadensregulierung des Beklagten zu erleichtern.
53Gegen die Annahme einer arglistigen Obliegenheitsverletzung spricht die Sicht des Klägers nicht, seine Angaben zum Kaufpreis hätten sich immer im Rahmen des objektiven Werts des Fahrzeugs bewegt, wie er vom Gutachter H. ermittelt worden sei. Auch die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Berechtigung einer Differenzierung zwischen gezahltem Kaufpreis und objektivem Wert ändern an einer arglistigen Obliegenheitsverletzung nichts. Der Kläger ist vom Zeugen von D. gerade nicht nach dem objektiven Wert des Fahrzeugs gefragt worden, sondern nach dem gezahlten Kaufpreis vor Durchführung der Reparaturen. Die Frage nach dem Kaufpreis hat in der Sachversicherung auch durchaus ihre Berechtigung. Der vom Versicherungsnehmer tatsächlich gezahlte Preis ist für den Versicherer ein wichtiger Anhaltspunkt bei der Schadensermittlung, insbesondere wenn das versicherte Objekt – wie im Streitfall – einen erheblichen Vorschaden vor Erwerb hatte und für eine Untersuchung nicht mehr zur Verfügung steht.
54bb)
55Ob der Kläger in dem Schadensanzeigeformular, das er am 13.09.2011 unterschrieben hat, in den Vorgaben des § 28 Abs. 4 VVG genügender Weise auf die Folgen einer Obliegenheitsverletzung hingewiesen worden ist – wogegen auf einen ersten Blick nichts spricht – kann dahinstehen. In Fällen der Arglist bedarf es einer Belehrung des Versicherungsnehmers nach § 28 Abs. 4 VVG nicht (BGH VersR 2014, 565, 566).
56cc)
57Dass der Kläger die falsche Kaufpreisangabe gegenüber dem Beklagten noch vorgerichtlich korrigiert hat, stellt den Wegfall der Leistungspflicht des Beklagten nicht wieder in Frage. Eine solche Korrektur kann allenfalls dann die Leistungsfreiheit des Versicherers wieder entfallen lassen, wenn der Versicherungsnehmer seine Angaben freiwillig und rückhaltlos korrigiert, solange dem Versicherer noch kein Nachteil entstanden ist und der Versicherer die Unrichtigkeit auch noch nicht entdeckt hat (Prölss, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., § 28 Rz. 20). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die Berichtigung der vorausgegangenen Falschangabe mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 07.02.2012 geschah schon nicht freiwillig. Angesichts der Erkenntnisse, über welche der Beklagte durch das Schadensgutachten des Sachverständigen R. zwischenzeitlich verfügte, konnte der Kläger an seiner bisherigen Angabe zum Kaufpreis gar nicht mehr festhalten.
58III.
59Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
60Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
61Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 22.500,- € festgesetzt. .