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Leitsatz:
Erheblichkeitsschwelle für Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB; Arglistiges Verschweigen im Sinne des § 444 BGB; Beschaffenheitsvereinba-rung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB
- Bei behebbaren Mängeln ist im Rahmen der nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmenden Interessenabwägung von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne § 323 Abs. 5 S. 2 BGB in der Regel dann nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand mehr als 5 % des Kaufpreises beträgt. Der Umstand, dass der Kaufgegenstand nicht ein neu erstelltes Objekt, sondern ein “gebrauchter Gegenstand“ gewesen ist, bei dem die Erwartungen des Verkehrs an die Mangelfreiheit regelmäßig geringer sind, rechtfertigt für sich genommen nicht bereits die Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle auf 10 % des Kaufpreises.
- Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers über einen Sachmangel, deren Verletzung in objektiver Hinsicht zu einem arglistigen Verschweigen im Sinne des § 444 BGB führen kann, besteht beim Verkauf eines Gebäudegrundstücks nur im Hinblick auf verborgene Mängel oder Umstände, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind. Arglistiges Verschweigen ist in subjektiver Hinsicht nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
- Auch die Lage eines Grundstücks in der Einflugschneise eines Flughafens und damit die besondere Betroffenheit von entsprechenden Fluglärmbelastungen kommt als Eigenschaft in Betracht, über das die Parteien des Kaufvertrages eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 treffen können.
- Für die Annahme einer konkludent getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung ge-nügt es, wenn der Käufer im Rahmen der Vertragsverhandlungen bestimmte Erwar-tungen an den Kaufgegenstand formuliert und der Verkäufer dem zustimmt.
BGB §§ 323 Abs. 5 Satz 2, 444, 434 Abs. 1 Satz 1
OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat Urteil vom 10.03.2015, I-.21 U 93/14
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.4.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichters - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung – wegen der Kosten – gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
2A)
3Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht von den Beklagten Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagten waren Eigentümer eines in K...., A..d..L..21, gelegenen 1 ½ geschossigen Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, wobei nach den Planungsunterlagen in den siebziger Jahren der querstehende, mit einem Kellergeschoss versehene Anbau an ein älteres, nicht unterkellertes Einfamilienhaus angebaut worden sein soll. Die Beklagten sollen das Haus – nach ihren Angaben in einem dem Rechtstreit vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren – im Jahre 1994 bezogen haben. Der Standort des Hauses liegt rund 20 km vom Düsseldorfer Flughafen entfernt.
4Mit notariellem Kaufvertrag vom 6.04.2010 verkauften die Beklagten an die Klägerin und deren Ehemann (vormaliger Drittwiderbeklagter) den o.g. Grundbesitz für 312.500 € (Anlage K 1 Anlagenband). § 5 des beurkundeten Kaufvertrages enthält folgende Regelung:
5"1. Der Kaufgegenstand wird übertragen in dem tatsächlichen Zustand, in welchem er sich heute befindet und der dem Käufer aufgrund Besichtigung bekannt ist. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen sichtbarer oder unsichtbarer Sachmängel und wegen bestimmte Größe des Grundbesitzes sind ausgeschlossen; dies gilt auch für Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn der Verkäufer handelt vorsätzlich. Der Verkäufer versichert, dass ihm versteckte Mängel nicht bekannt sind."
6Dem Verkauf war mehrere Besichtigungen des Objektes durch die Klägerin und ihren Ehemann vorausgegangen. Die Beklagten hatten einen Makler eingeschaltet, der ein Exposé erstellt hatte, wegen dessen Inhalt auf Anlage K 12 verwiesen wird.
7Die Klägerin und ihr Ehemann leiteten gegen die Beklagten ein selbständiges Beweisverfahren ein, mit dem Ziel festzustellen, dass– im Badezimmer der Einliegerwohnung am Heizkreisverteiler starke Korrosion vorliege,
8– im Kellergeschoss sowie im Flur- und im Treppenhaus und in der Einliegerwohnung Feuchtigkeitserscheinungen auftreten,
9– im Obergeschoss der Duschschlauch undicht sei, wodurch Wasser hinter die Balkonverkleidung gelaufen sei,
10– im Kinderzimmer I die Elektroinstallation fehlerhaft sei.Das Verfahren wurde auch auf Feuchtigkeit in der Garage erweitert.
11Der im selbständigen Beweisverfahren beauftragte Sachverständige erstellte unter dem 26.06.2012 (Bl. 93 BA) und 13.1.2013 (Bl. 161 BA) Gutachten, in denen er Feuchtigkeitserscheinungen feststellte, die er auf eine Fehlstelle in der Stahlzarge der Kelleraußentür, eine fehlende Abdichtung und Dränage des Außenpodestes sowie eine fehlende Abdichtung der Kelleraußenwände (Aufkantung einer Abdichtung von ca. 15 cm) zurückführte. Den Kostenaufwand zur Beseitigung der Schäden einschließlich der erforderlichen Trocknungsmaßnahmen bezifferte er auf 22.400 bis 27.300 €.
12Die Klägerin und ihr Ehemann haben mit anwaltlichem Schreiben vom 7.5.2013 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Klägerin hat im Wesentlichen unter Berufung auf ihre Darstellungen im selbstständigen Beweisverfahren und die dort eingeholten Gutachten das Vorhandensein von Mängeln bei Übergabe der Immobilie und entsprechende Kenntnis hiervon bei den Beklagten behauptet. Darüber hinaus hat sich die Klägerin darauf gestützt, dass das Objekt in einer Flugschneise des Flughafens Düsseldorf liege, was ihr nicht bekannt gewesen sei und worüber die Beklagten sie hätten aufklären müssen, letzteres insbesondere mit Blick darauf, dass sie bei den Vertragsverhandlungen und den Besichtigungsterminen zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie auf eine ruhige Lage Wert legen würden. Im Hinblick auf die von ihr angeführten Feuchtigkeitserscheinungen hat die Klägerin ausgeführt, dass abseits der Aussagen des Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren die Feuchtigkeit nicht nur auf Niederschlagswasser sondern auch auf drückendes Grundwasser zurückzuführen sei, was den Beklagten aufgrund ihres jahrelangen Wohnens in dem Objekt aber bekannt gewesen sein müsse.
13Die Klägerin hat aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungsvorteile – die sie mit 36 × 750 EUR = 27.000 € beziffert hat – Zug um Zug gegen Rückübereignung sowie zur Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten begehrt.
14Sie hat beantragt,
151. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 312.500 EUR Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 30.7.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Räumung des Grundstücks und Rückübertragung des Grundbesitzes, Flur, Flurstücke, Grundbuch Kl… Bl., A..d..L.., 4… K.... und Zahlung eines Nutzungsentgelts i.H.v. 27.000 EUR,
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten von der Zahlung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 3563,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz freizustellen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben vorgetragen, die Korrosion des Heizkreisverteilers – sofern sie überhaupt existiere – sei ihnen nicht bekannt gewesen. Ebenso wenig seien ihnen Feuchtigkeitserscheinungen im Gebäude bekannt gewesen. Aus den diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen folge nicht, dass die Feuchtigkeitserscheinungen auch ihnen bekannt gewesen seien. Die behaupteten – und von ihnen bestrittenen – Feuchtigkeitserscheinungen in der Garage seien ihnen ebenfalls nicht bekannt gewesen. Über Feuchtigkeitserscheinungen an der Kelleraußentüre hätten sie die Klägerin und ihren Ehemann aufgeklärt. Sie haben die Auffassung vertreten, der Standort des Gebäudes im Einzugsbereich des Flughafens stelle keinen Mangel dar. Die Klägerin hätte in Eigenverantwortung die Umgebung auf Eignung untersuchen müssen.
20Der Beklagte zu 1) hat widerklagend beantragt, die Klägerin und den Drittwiderbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Beklagten zu 1) 3563,64 EUR nebst 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen. Dieses Begehren, dem die Klägerin und der Drittwiderbeklagte entgegengetreten sind, hat der Beklagte zu 1) mit durch ungerechtfertigte Inanspruchnahme seitens Klägerin und des Drittwiderbeklagten verursachten Rechtsverteidigungskosten begründet.
21Das Landgericht – Einzelrichter – hat nach Beiziehung der Beiakten aus dem selbständigen Beweisverfahren und ohne ergänzende Beweisaufnahme Klage und Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen folgende Erwägungen angestellt: Die Klage sei unbegründet, die Drittwiderklage bereits unzulässig.
22Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und zwar weder aus Kaufvertrag gemäß §§ 433, 437 Abs. 1 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB noch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § § 812 Abs. 1,123, 142 BGB. Schließlich seien auch keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegeben. Aufgrund der Haftungsausschlussklausel seien wirksam Ansprüche, die keinen Vorsatz voraussetzten, ausgeschlossen. Für ein arglistiges Verschweigen im Sinne der §§ 123 BGB bzw. 444, 442 Abs. 1 BGB sei erforderlich, dass der Verkäufer den Mangel kenne oder zumindest für möglich gehalten habe. Ebenfalls sei eine Aufklärungs- bzw. Offenbarungspflicht erforderlich, wobei Arglist ausgeschlossen sei, wenn der Aufklärungspflichtige angenommen habe, der andere Teil sei informiert, so dass eine Aufklärungspflicht nur dann bestehe, wenn es sich um besonders wichtige Umstände handelte, d.h. solche, die für die Kaufentscheidung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung seien. Wesentliche Mängel der Kaufsache dürfe der Verkäufer nicht verschweigen. Die Frage nach der Wesentlichkeit des Mangels, bei dessen Vorliegen eine aktive Aufklärungspflicht bestehe, und der Möglichkeit, bei Verschweigen wegen arglistiger Täuschung anzufechten, müsse nach denselben Kriterien bestimmt werden wie die Frage, wann die Rücktrittsmöglichkeit nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen sei. Die Erheblichkeitsschwelle müsse bei beiden Vorschriften gleich hoch sein. Das Landgericht ist – mit näherer Begründung - davon ausgegangen, dass bei dem Erwerb älterer Bauwerke die Erheblichkeitsgrenze von 10 % des Kaufpreises angemessen sei.
23Im Hinblick auf den vorgetragenen Mangel des feuchten Kellers bzw. der feuchten Einliegerwohnung brauche das Gericht nicht Beweis darüber zu erheben, ob die Beklagten diesen Mangel offenbart hätten oder nicht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen seien Mängelbeseitigungskosten in Höhe von max. 27.300 EUR zu veranschlagen, was weniger als ein Zehntel des Kaufpreises ausmache, somit die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten sei. Die Kosten für die Mangelbeseitigung hinsichtlich der Elektrik seien nach dem Gutachten des Sachverständigen H... vom 12.4.2012 mit 140 EUR zu veranschlagen, so dass auch hier – selbst unter Berücksichtigung der vorherigen Mangelbeseitigungskosten - die Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht sei. Soweit die Feuchtigkeitserscheinungen in der Garage betroffen seien, lasse sich ein Vorsatz nach den vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen nicht beweisen. Hiernach könnten Feuchtigkeitserscheinungen in der Garage auch auf Wasser zurückzuführen sein, das in Form von Regen und Schnee durch einen Pkw in die Garage transportiert worden sein könnte. Hinsichtlich der Korrosion am Anschluss des Heizkreisverteilers sei fraglich, ob überhaupt ein Mangel im Sinne des § 437 BGB vorliege, da der Käufer einer über 40 Jahre alten Immobilie regelmäßig mit altersbedingten Materialbeeinträchtigungen zu rechnen habe, weshalb Rost an einer Wasser führenden Leitung der Annahme einer vertragsgemäßen Beschaffenheit nicht entgegenstehe. Dasselbe gelte für den defekten Duschschlauch, bei dem es sich um ein Verschleißteil handele, das nach wenigen Jahren auszutauschen sei. Auch der behauptete Fluglärm berechtige nicht zum Rücktritt bzw. zur Anfechtung. Fluglärm sei offenbarungspflichtig, wenn er erheblich sei und der Fluglärm für die Käufer im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen nicht erkennbar gewesen sei. Beide Voraussetzungen lägen nicht vor. Da die Kaufsache außerhalb der „Lärmkeule“ liege, sei der Fluglärm nicht erheblich im Sinne der von der Klägerseite angeführten Entscheidung des OLG Köln. Zwar sei bekannt, dass im Großraum Düsseldorf auch außerhalb der „Lärmkeule“ je nach Windrichtung/Anflug Flugbewegungen vorkämen. Dies reiche jedoch nicht, eine Offenbarungspflicht zu begründen. Erforderlich sei für eine solche Offenbarungspflicht ein dem Verkäufer erkennbares Informationsgefälle. Hierbei reiche es nicht aus, darauf hinzuweisen, die Klägerin sei nicht ortskundig. Jedem Deutschen mit normaler Bildung sei bekannt, dass im Großraum Dortmund/ Köln/Düsseldorf nicht nur eine hohe Bevölkerungsdichte, sondern auch eine damit korrespondierende hohe Anzahl von Flugbewegungen zu den jeweiligen in diesem Ballungsraum gelegenen Flughäfen vorhanden sei. Der Vortrag der Klägerin, sie habe explizit nach Fluglärm gefragt, woraufhin die Makler erwidert habe, diese sei nicht zu befürchten, sei nicht zu berücksichtigen, da er der Klägerin nicht nachgelassen sei. Das neue Vorbringen sei verspätet im Sinne des § 296 Abs. 3 ZPO. Hätte die Klägerin frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung entsprechenden Beweisantritt erbracht, hätte zum Termin die als Zeugin benannte Maklerin geladen werden können.
24Die Drittwiderklage sei unzulässig, da es bereits an einer ordnungsgemäßen Klagebegründung im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO fehle.
25Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt. Das landgerichtliche Urteil sei rechtsfehlerhaft. Verkannt habe das Landgericht bereits, dass hier ein Anspruch aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 BGB und nicht ein Anspruch aus Kaufvertrag geltend gemacht werde (GA 188). Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB im Rahmen der Anfechtung nach § 123 BGB analog herangezogen (GA 189). Die Voraussetzungen für eine solche analoge Anwendung seien nicht gegeben, insbesondere fehle es an einer Regelungslücke (GA 190). Der vom Landgericht herangezogene und nach seiner Auffassung zu vermeidende Wertungswiderspruch bestehe nicht, weil Rücktritt und Anfechtung an unterschiedliche Aspekte anknüpften. Damit sei die Erheblichkeitsschwelle nur für den Rücktritt bedeutsam (GA 190). Einen Rechtsfehler stelle es auch dar, dass das Landgericht das arglistige Verschweigen im Sinne des § 444 BGB mit der arglistigen Täuschung in § 123 BGB gleichgesetzt habe (GA 191).
26Zu Unrecht habe das Landgericht auch im Hinblick auf die Höhe der Erheblichkeits-schwelle einen Wert von 10 % zu Grunde gelegt und hierbei auf das Verhältnis des Kaufpreises zum Mangel abgestellt; entgegen der Auffassung des Landgerichts werde die Erheblichkeitsschwelle, die aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen sei, bei der nicht auf einzelne Mängel abgestellt werden dürfe, sondern eine Gesamtabwägung vorzunehmen und die Gesamtwirkung verschiedener Mängel zu bewerten sei, vorliegend überschritten (GA 192). Zu den Kosten für die Mängelbeseitigung im Bereich der Feuchtigkeitsschäden von bis zu 27.300 EUR träten die Kosten für die Mängelbeseitigung in der Garage i.H.v. 1250 EUR hinzu, die das Landgericht zu Unrecht nicht habe berücksichtigen wollen, so dass sich ein Mangelunwert allein i.H.v. 28.850 EUR ergebe, der mit Blick auf den Kaufpreis des Grundstückes von 312.500,00 EUR einen Mangelunwert von bereits 9,1 % darstelle (GA 193). Berücksichtige man auch den Fluglärm, so sei bei einer Gesamtabwägung der selbst vom Landgericht zu Grunde gelegte Wert von 10 % überschritten. Im übrigen komme es im Rahmen des § 323 Absatz 5 S. 2 BGB nicht allein auf eine rein wertmäßige Betrachtung an. Mängel, die der Verkäufer – wie hier – arglistig verschwiegen habe, seien regelmäßig erheblich. Jedenfalls der Fluglärm sei arglistig verschwiegen worden (GA 193). Abseits dessen seien regelmäßig unbehebbare Mängel erheblich, was vorliegend insbesondere für die Lärmimmissionen durch Flugzeuge gelte (GA 194). Ebenfalls indiziere eine Zusicherung über eine bestimmte Beschaffenheit die Erheblichkeit des Mangels. Eine solche Zusicherung sei in dem Hinweis, dass es sich um ein ruhiges Grundstück handele und dass der Fluglärm dort nicht zu vernehmen sei, zu sehen, so dass auch hierdurch Erheblichkeit indiziert werde (GA 194).
27Fehlerhaft sei das Urteil auch, soweit es eine Offenbarungspflicht in Bezug auf den Fluglärm abgelehnt habe. Bei der Anwendung des § 444 BGB habe das Landgericht zu Unrecht darauf abgestellt, ob eine Aufklärungspflicht gegeben sei. Für ein Verschweigen im Sinne dieser Vorschrift genüge ein schlichtes Unterlassen, so dass es auf das Bestehen einer Aufklärungspflicht, anders als bei § 123 BGB nicht ankomme (GA 195). Die besondere Lärmexposition hätte die Beklagten verschwiegen, obwohl sie ihnen bekannt gewesen sei (GA 195). Nach der vom Landgericht selbst behandelten Entscheidung des OLG Köln handele der Verkäufer arglistig, wenn er die bekannte besondere Lärmexposition in der Einflugschneise dem ortsfremden Käufer nicht von sich aus mitteile, die dieser bei der Besichtigung wegen der vorübergehenden Schließung einer Startbahn nicht habe beobachten können. Erstinstanzlich hätten sie – die Kläger – die entsprechenden Voraussetzungen für eine Arglisthaftung der Beklagten vorgetragen. Unstreitig komme die Klägerin aus der ländlich geprägten Eifel in Rheinland-Pfalz und sei deshalb ortsfremd (GA 196). Auch liege die Immobilie in der Einflugschneise des Flughafens. Unter Verweis auf eine Pressemitteilung der deutschen Flugsicherung sei bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen worden, dass das streitgegenständliche Grundstück bei Ostwind, der vornehmlich in den Sommermonaten in Erscheinung trete, in der Einflugschneise des Flughafens Düsseldorf liege (GA 196). Darüber hinaus habe für die Klägerin eine eigene Prüfungsmöglichkeit nicht bestanden, da das Problem vornehmlich bei Ostwind in den Sommermonaten auftrete, der Kaufvertrag aber im April abgeschlossen worden sei (GA 197).
28Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht den Sachvortrag der Klägerin in Bezug auf die Vertragsverhandlungen im Zusammenhang mit der Offenbarungspflicht als verspätet angesehen und deshalb nicht berücksichtigt. Die Klägerin habe bereits vor der mündlichen Verhandlung mehrfach zu diesem Aspekt vorgetragen, insbesondere dargelegt, dass sie nach einem ruhigen Anwesen gesucht und beim Besichtigungstermin ausdrücklich nachgefragt habe (GA 198). Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin mit dem Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 20.3.2014 ihren bisherigen Sachvortrag weiter präzisiert, nicht dagegen geändert. Die Benennung der Zeugin D... sei erforderlich gewesen, da aufgrund der von der Beklagten erhobenen Drittwiderklage der zuvor benannte Zeuge R.... (der Drittwiderbeklagte) ausgefallen sei. Jedenfalls sei ihr Vorbringen bereits deshalb zu berücksichtigen gewesen, weil das Landgericht seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen sei. Die in der mündlichen Verhandlung vom 13.3.2014 erteilten Hinweise hätten sich ausschließlich auf die Frage bezogen, ob ein Rücktritt möglich sei (GA 199). Insbesondere sei ein Hinweis darauf, dass die Klägerin zu den Fragen bei Besichtigung des Hauses nicht substantiiert vorgetragen habe, nicht erteilt worden. Zu rügen sei die Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellung, da die Klägerin das Zeugnis des Herrn R.... angeboten habe, dieser Beweis nicht erhoben worden sei, da nach Erhebung der Drittwiderklage formal dessen Stellung als Zeuge weggefallen sei. Hätte das Landgericht – wie von der Klägerin angeregt – die Drittwiderklage abgetrennt bzw. durch Teilurteil abgewiesen, hätte es den benannten Zeugen vernehmen können.
29Hiernach beantragt die Klägerin, unter Abänderung des am 24.4.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf Az. 1 O 228/13
301. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 312.500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.07. 2010 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Räumung und Rückübertragung des Grundbesitzes, Flur , Flurstück , Grundbuch Kll…. Bl. , A..d..L.. 4… K.... und Zahlung eines Nutzungsentgelts i.H.v. 27.000 EUR;
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten von der Zahlung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 3563,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz freizustellen.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens verteidigen die Beklagten die angefochtene Entscheidung gegen die Angriffe der Berufung (GA 234). Entgegen der Darstellung der Klägerin liege der Ortsteil Kl..... nicht in einer unmittelbaren Nähe zur Einflugschneise des Flughafens Düsseldorf. Im erstinstanzlichen Verfahren habe sich die Klägerin bis zum Schriftsatz vom 2.3.2014 mit keinem Wort damit beschäftigt, ob die Maklerin hinsichtlich der Thematik Fluglärm konkret befragt worden sei.
34Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 02.12.2014 durch Vernehmung der Zeugen D... und R..... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 10.02.2015 Bezug genommen. Ansonsten verweist der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren auf den Inhalt der in diesem Rechtszug gewechselten Schriftsätze.
35B)
36Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist unbegründet (§ 513 Satz 1 ZPO). Auf der Grundlage der vom Senat seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen insbesondere unter Berücksichtigung des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme ist die Klageabweisung durch das Landgericht gerechtfertigt. Die seitens der Klägerin zum Gegenstand ihres Klagebegehrens gemachten Ansprüche bestehen nicht.
37Geltend gemacht werden von der Klägerin Rückgewähransprüche im Hinblick auf den von ihr gezahlten Kaufpreis für das mit notariellem Vertrag vom 06.04.2014 erworbene Anwesen A..d..L.. in K..../Kl..... aus Rücktritt gemäß §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB und hilfsweise aus Bereicherungsrecht mit Blick auf die (hilfsweise) ausgesprochene Anfechtung der Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung aus den §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt 1, 818 Abs. 1, 3, 123 Abs. 1 BGB.
38I)Der Anspruch aus einem aufgrund der Rücktrittserklärung vom 07.05.2013 in Betracht kommenden Rückgewährverhältnis scheidet entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht bereits wegen fehlender Erheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB aus, scheitert jedoch im Ergebnis an dem im notariellen Kaufvertrag unter § 5 vereinbarten Gewährleistungsausschluss.
391.
40Soweit die Klägerin als Mängel Feuchtigkeitserscheinungen im Keller und in der Einliegerwohnung, starke Korrosion im Badezimmer der Einliegerwohnung am Heizkreisverteiler, die Undichtigkeit des Duschschlauches im Obergeschoss sowie die fehlerhafte Elektroinstallation im Kinderzimmer I behauptet hat, hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass auf dieser Basis ein Rücktrittsgrund unter Berücksichtigung der Feststellungen der Sachverständigen im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens nicht gegeben sei; hierbei hat es auf den Haftungsausschluss unter § 5 im notariellen Kaufvertrag, auf den sich die Beklagten wegen nicht erwiesener Arglist berufen könnten, und auf den Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Mangels nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB verwiesen. Lediglich im Ergebnis ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass der von der Klägerin erklärte Rücktritt nicht auf diese Mängel gestützt werden kann.
41a)
42Nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB kann der Gläubiger im Falle einer nicht vertragsgemäßen Leistung nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn sich die Pflichtverletzung als unerheblich erweist. Mit dieser Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist regelmäßig die sach- oder rechtsmangelbehaftete Leistung erfasst. Für die Frage, wann von einer Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle im Sinne dieser Vorschrift auszugehen ist, bedarf es einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen, wobei die Bedeutung des Mangels in der Verkehrsanschauung und alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.5.2014, VIII ZR 94/13, NJW 2014, 3129 Tz. 16; Schmidt in Beck‘scher-online Kommentar, BGB, Stand 1.8.2014, Rz. 39 zu § 323; Ernst in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Rz. 234 b jeweils mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Bei den behebbaren Mängeln wird für die Bestimmung der Erheblichkeitsgrenze des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB vordringlich auch auf den Mangelbeseitigungsaufwand abgestellt und gefragt, ob die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Bei welchem Prozentsatz die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist, ist höchstrichterlich bis vor kurzem offen gelassen geblieben. Handelt es sich um Mängel, deren Beseitigung Aufwendungen in Höhe von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, so ist ein solcher Mangel unzweifelhaft als unerheblich i. S. des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB einzustufen, so dass auf sie ein Rücktritt nicht gestützt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 29. 6. 2011 − VIII ZR 202/10 – NJW 2011, 2872, Rn. 19).
43Zu der Frage, ab welchem Prozentsatz des Kaufpreises in der Regel nicht mehr von einer unerheblichen Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB auszugehen ist, wurden in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur verschiedene Ansätze vertreten. Teilweise ist davon ausgegangen worden, dass mit der Neuregelung des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB gegenüber der Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 S. 2 BGB alte Fassung eine erhöhte Erheblichkeitsschwelle beabsichtigt sei, so dass ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle bei Mängelbeseitigungskosten von 5-10 % des Kaufpreises, teilweise noch darüber hinausgehend angenommen wurde (vgl. hierzu die Darstellung BGH, Urteil vom 28.5.2014, VIII ZR 94/13, NJW 2014, 3229, TZ 29). In der soeben angeführten Entscheidung vom 28.5.2014 hat der für Kaufvertragssachen zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die bislang offen gelassene Rechtsfrage dahingehend entschieden, dass beim behebbaren Mangel im Rahmen der nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmenden Interessenabwägung von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung in der Regel dann nicht mehr auszugehen ist, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand mehr als 5 % des Kaufpreises beträgt. Einer generellen Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über diesen Prozentsatz hinaus hat der BGH eine Absage erteilt und dies damit begründet, dass eine solche Vorgehensweise durch den im Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers nicht gedeckt wäre und, dem Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln zuwiderlaufen würde (BGH, a.a.O., TZ 30ff).
44b)Auf der Grundlage dieser – neueren – höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erheblichkeitsschwelle im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist die Argumentation des Landgerichts im Hinblick auf die Feuchtigkeitserscheinungen im Keller und in der Einliegerwohnung nicht tragfähig. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass entsprechend den auch in der Berufungsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen in Ziffer 7.1 des Erstgutachtens Mängelbeseitigungskosten in Höhe von max. 27.300 EUR für eine Beseitigung der diesbezüglichen Mängelursachen in Ansatz zu bringen seien, die, da sie weniger als 1/10 des Kaufpreises von 312.500 EUR ausmachten, dazu führten, dass die Erheblichkeitsschwelle im Sinne des § 323 Abs.5 S. 2 BGB nicht überschritten sei. Zieht man die Grenze nunmehr im Einklang mit der soeben angeführten BGH-Rechtsprechung bei Mängelbeseitigungskosten in Höhe von maximal 5 % des Kaufpreises, so ist diese bei den hier in Rede stehenden Mängelbeseitigungskosten von max. 27.300 EUR eindeutig überschritten.Zwar hat der BGH in der Entscheidung vom 28.5.2014 auch klargestellt (a.a.O. Tz. 38), dass die Bestimmung der Erheblichkeitsgrenze unter Heranziehung der Mängelbeseitigungskosten bei einem Prozentsatzes von 5 % des Kaufpreises “nur“ in der Regel gilt, also weiterhin eine flexible und den Umständen des Einzelfalles gerecht werdende Handhabung der Erheblichkeitsschwelle angezeigt ist. Der vom Landgericht in diesem Zusammenhang herangezogene Umstand, dass der Kaufgegenstand nicht ein neu erstelltes Objekt, sondern ein “gebrauchter Gegenstand“ gewesen ist, bei dem die Erwartungen des Verkehrs an die Mangelfreiheit regelmäßig geringer sind, rechtfertigt nach Auffassung des Senats für sich genommen nicht bereits die Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle auf 10 % des Kaufpreises. Sonstige Besonderheiten, die es sachgerecht erscheinen lassen könnten, im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der relevanten Einzelumstände bereits bei Mängelbeseitigungskosten, die über 10% des Kaufpreises liegen und damit doppelt so hoch sind, wie sie vom BGH als regelmäßige Erheblichkeitsschwelle angesehen werden, von einer erheblichen Pflichtverletzung auszugehen, sind nicht ersichtlich.
45c)Jedoch sind die Kläger an einem Rücktritt unter Berufung auf die vom Sachverständigen festgestellten Mängel, deren Beseitigung einen Kostenaufwand von max. 27.300 EUR erfordern, durch die vertraglich vereinbarte Klausel im notariellen Kaufvertrag unter § 5, nach der “Ansprüche und Rechte des Käufers wegen sichtbarer oder unsichtbarer Sachmängel…. ausgeschlossen sind, außer bei Vorsatz des Verkäufers“, gehindert. Auf diesen Gewährleistungsausschluss können sich die Beklagten auch berufen, da es nicht als erwiesen angesehen werden kann, dass sie den Mangel arglistig verschwiegen haben (§ 444 BGB).
46aa)Ein arglistiges Verschweigen im Sinne des § 444 BGB bedingt zunächst eine Aufklärungspflicht des Verkäufers über einen Sachmangel. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht bei dem Verkauf eines Gebäudegrundstücks eine Pflicht nur zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 16.3.2012, V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078, 1079 TZ 21).
47bb)Das Landgericht hat eine Aufklärungspflicht mit der rechtlich nicht tragfähigen Erwägung, derzufolge diese nur bei erheblichen Mängeln eingreift, für deren Bestimmung wiederum die 10%-ige Erheblichkeitsschwelle anzuwenden sei, verneint. Es bestehen bereits erhebliche dogmatische Bedenken dagegen, bei der Frage, ob dem Verkäufer eines Gebäudegrundstücks eine Aufklärungspflicht im Hinblick auf Mängel trifft, eine an der Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgerichtete Orientierung an mögliche Mängelbeseitigungskosten vorzunehmen. Selbst wenn man insoweit einen Gleichlauf vornehmen wollte, wäre entsprechend den vorherigen Ausführungen eine 10 % Schwelle mit Blick auf die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung nicht mehr tragfähig.
48dd)Ein arglistiges Verschweigen setzt jedoch weiter voraus, dass der Verkäufer den Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 7.3.2003, V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989). Für das Tatbestandsmerkmal der Arglist im Sinne des § 444 BGB ist nicht ein Handeln des Verkäufers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, zu verlangen. Vielmehr ist die Feststellung von Verhaltensweisen ausreichend, die auf bedingtem Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhalten's und Inkaufnehmen's" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 16.3.2012, V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078, 1079, TZ 24). Es muss also beim Verkäufer zumindest ein bedingter Vorsatz/Eventualvorsatz gegeben sein; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis rechtfertigen vielmehr die Annahme von Arglist nicht (BGH, 12.4.2013, V ZR 266/11, NJW 2013, 2182, 2183, TZ 12). Dementsprechend ist ein arglistiges Verschweigen nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. (vgl. BGH, Urteil vom 12.4.2013, a.a.O. TZ 12; Urteil vom 7.3.2003, V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989, 990).Für eine im Hinblick auf die behaupteten Feuchtigkeitsschäden ausgerichtete Kenntnis der Beklagten von den Mängeln im Sinne eines zumindest für „Möglich-Haltens“ fehlen indessen im klägerischen Vorbringen auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vortrages der Klägerin greifbare Anhaltspunkte. Die Klägerin hat erstinstanzlich im Hinblick auf Feuchtigkeitserscheinungen im Wohnbereich bzw. in der Einliegerwohnung ausgeführt, die Beklagten hätten indirekt eine Kenntnis eingeräumt, und auf das Schreiben des Beklagten zu 1) vom 10.10.2010 verwiesen. In diesem Schreiben hat der Beklagte zu 1) ausgeführt, auf eventuelle Feuchtigkeit im Keller bei starken Regenschauern sei bei Besichtigung des Hauses durch seine Frau hingewiesen worden.“ Der Beklagte zu 1) hat erstinstanzlich zu Recht entgegnet, dass sich die diesbezüglich von der Klägerin zitierte Formulierung aus dem vorgerichtlichen Schreiben vom 10.10.2010 ersichtlich auf die durch die Kellertreppe eindringende Feuchtigkeit (Position: Feuchtigkeitserscheinungen durch die Kelleraußentür) bezogen habe. Einen Rückschluss auf eine Kenntnis der Beklagten hinsichtlich der Feuchtigkeitserscheinungen im Keller und in der Einliegerwohnung erlaubt das besagte Schreiben vom 10.10.2010 nicht.
49Eine Kenntnis von Feuchtigkeitserscheinungen, wie sie der Sachverständige im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens ausweislich der erstellten Gutachten festgestellt hat, ist von der Beklagtenseite bestritten worden, ohne dass ein tauglicher – mit entsprechendem Beweisantritt verbundener - Sachvortrag der Klägerin erkennbar ist, auf dessen Grund die subjektiven Voraussetzungen für eine Arglist der Beklagten in Bezug auf die hier in Rede stehenden Mängel festgestellt werden kann.
50Soweit von der Klägerin neben dem soeben angeführten Mangel der Feuchtigkeitserscheinungen im Keller und in der Einliegerwohnung noch Feuchtigkeitserscheinungen in der Garage, ein Mangel an der Elektrik, Korrosion am Anschluss des Heizkreisverteilers und ein defekter Duschschlauch angeführt worden sind, bietet das Berufungsvorbringen der Klägerin keine Veranlassung, von den rechtlichen Ausführungen des Landgerichts abzuweichen. Im Hinblick auf die Feuchtigkeitserscheinungen in der Garage hat das Landgericht darauf abgestellt, dass ein Vorsatz der Beklagten und damit eine Arglist im Sinne des § 444 BGB (mit der Folge der Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses) nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht bewiesen worden sei.
51Der Sachverständige hat im Ergänzungsgutachten vom 13.1.2013, dort Seite 7, unter Ziffer 7.7 im Hinblick auf die von ihm in der Garage festgestellten Abdichtungsmängel, deren Folge die dortigen Feuchtigkeitserscheinungen waren, ausgeführt, dass diese sichtbaren Feuchtigkeitserscheinungen nicht unbedingt bei den Beklagten zu dem Rückschluss auf Abdichtungsmängel geführt haben müssen, bzw. die Abdichtungs-mängel als solche erkennbar waren. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass üblicherweise Regen und Schnee durch einen Pkw in die Garage transportiert würden, so dass eventuelle Feuchtigkeitserscheinungen von den Bewohnern auch auf das Abtropfen von Wasser auf die Bodenflächen zurückgeführt werden können. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht sich diese Erwägungen zu eigen gemacht hat und mit Blick darauf und in Ermangelung sonstigen Vorbringens der Klägerin hierzu eine Arglist verneint hat.
522.Die Kläger und ihr Ehemann waren auch nicht zum Rücktritt berechtigt wegen des von ihnen vorgetragenen Vorliegens erheblichen Fluglärms bzw. wegen der behaupteten besonderen Lärmexposition des Grundstücks im Hinblick auf Flugbewegungen zu und von dem Flughafen Düsseldorf.
53a)Grundsätzlich können derartige Umstände bei Annahme einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen. Die Klägerin hat zwar eine solche Beschaffenheitsvereinbarung schlüssig dargetan; nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme kann sie jedoch nicht als bewiesen erachtet werden.
54aa)Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung können als Eigenschaften alle Faktoren sein, die der Sache selbst anhaften sowie alle Beziehungen einer Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsanschauung Einfluss auf die Wertschätzung haben oder die Brauchbarkeit der Sache beeinflussen und ihr unmittelbar anhaften (vgl OLG Köln, Urteil vom 14.11.1994, 2 U 76/93, NJW 1995, 531; Matusche-Beckmann, in Staudinger, Neubearbeitung 2014, Randziffer 58/59 zu § 434). Hiernach kommt auch die Lage eines Grundstücks in der Einflugschneise eines Flughafens und damit die besondere Betroffenheit von entsprechenden Fluglärmbelastungen als Eigenschaft in Betracht, über das die Parteien des Kaufvertrages eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben können.
55bb)Im Schriftsatz vom 20.3.2014 hat die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 13.3.2014 vor dem Landgericht in Hinblick auf eine mögliche Beschaffenheitsvereinbarung weiter vorgetragen. Hiernach habe die Klägerin bei einem Besichtigungstermin vom 19.02.2010, an dem neben ihrer Person und ihrem Ehemann, dem (vormaligen) Drittwiderbeklagten auch die von den Beklagten beauftragte Maklerin, Frau D... teilgenommen hätten, die Maklerin gefragt, ob Fluglärm zu befürchten sei, was Frau D... verneint habe. Explizit habe sie erklärt, dass von Flugzeugen vom Flughafen Düsseldorf keine Lärmimmissionen zu erwarten seien.
56Dieses Vorbringen hat das Landgericht nach Auffassung des Senats zu Unrecht als verspätet im Sinne des § 296 Abs. 2 ZPO behandelt. Vielmehr hätte es mit Blick darauf, dass es zuvor einen nach § 139 ZPO gebotenen gerichtlichen Hinweis darauf, dass das bisherige schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin zu einer eventuellen Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der Betroffenheit des Grundstücks von Fluglärm nicht ausreichend gewesen ist, unterlassen hatte, im Hinblick auf dieses ergänzende Vorbringen die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. ZPO wiedereröffnen müssen. Wegen des hierin liegenden Verfahrensfehlers des Landgerichts war dieses ergänzende Vorbringen der Klägerin vom Senat nach § 531 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO zu berücksichtigen.Dieses Vorbringen war auch erheblich im Bezug auf eine Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien hinsichtlich der Lärmbetroffenheit des Grundstücks durch vom Flughafen Düsseldorf ausgehenden Fluglärm. Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend getroffen werden. Nicht erforderlich ist ein besonderer vom Verkäufer erklärter Einstandswille. Vielmehr genügt es, wenn der Käufer im Rahmen der Vertragsverhandlungen bestimmte Erwartungen an den Kaufgegenstand formuliert und der Verkäufer dem zustimmt (vgl. BGH, Urt. v. 19. 12. 2012 – VIII ZR 96/12 – NJW 2013, 1074, 1075 Rn. 16; Matusche- Beckmann in Staudinger, a.a.O. Rn. 64 zu § 434; Westermann in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, Rn. 16 zu § 434). In Abgrenzung hierzu ist jedoch von einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht bereits bei bloßen einseitigen Vorstellungen des Käufers auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2012, a.a.O.). Dies bedeutet, dass eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das Grundstück nicht in besonderem Maße von Fluglärm betroffen ist, der durch Flugbewegungen in Richtung Flughafen Düsseldorf oder von ihm kommend ausgelöst wird, in Betracht kommt, wenn die von den Beklagten beauftragte Maklerin, deren Erklärungen sich die Beklagten zurechnen lassen müssten (§ 166 BGB), auf eine ausdrückliche Nachfrage, davon ausgehen konnte und musste, dass für die Klägerin und ihren Ehemann bei der Kaufentscheidung das Ausmaß der Belastung des Grundstücks durch Fluglärm von erheblicher Bedeutung wäre und sie – die Maklerin - hiernach gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemannes im Rahmen eines Besichtigungstermins eine verneinende Auskunft gegeben haben sollte.
57b)Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht indessen für den Senat mit einer zur Urteilsfindung ausreichenden sicheren Überzeugung der von der Klägerin behauptete Sachverhalt nicht fest, so dass der Senat für seine Entscheidung nicht davon ausgehen kann, dass eine von den Beklagten beauftragte Maklerin im Rahmen von Besichtigungsterminen gegenüber der Klägerin und deren Ehemann auf eine ausdrückliche Nachfrage versichert hat, dass das streitgegenständliche Grundstück nicht von Fluglärm im Zusammenhang mit dem Flughafen Düsseldorf in besonderer Weise betroffen wird.
58Bereits der Inhalt der Aussage des von der Klägerin benannten Zeugen R...., dem Ehemann der Klägerin, bietet keine verlässliche Grundlage für die Sachdarstellung der Klägerin über Erklärungen der Maklerin, aus denen gegebenenfalls eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung im oben dargestellten Sinne hergeleitet werden könnte. Der Zeuge R.... hat bekundet, dass die Klägerin im Rahmen eines Besichtigungstermins die für das von den Beklagten beauftragte Maklerunternehmen E… und V… tätig gewesenen Zeugin D... im Rahmen eines Gespräches, in dem zunächst eventuelle Lärmauswirkungen der ca. 200 m von der Immobilie entfernt verlaufenden Umgehungsstraße thematisiert worden seien, auf eine Bürgerinitiative gegen Fluglärm angesprochen habe. Auf die Existenz einer solchen Bürgerinitiative in Kl..... sei die Klägerin bei einer Internetrecherche über das Suchportal Google mit den Stichwörtern Kl..... und Wohnen gestoßen. Die Zeugin D... habe hierauf erklärt, dass es sich um eine Bürgerinitiative handele, die sich gegen den Ausbau des Flughafens Mönchengladbach gerichtet habe, dieses Thema sei jedoch nunmehr vom Tisch, da entschieden sei, dass der Flughafen nicht ausgebaut würde. In diesem Zusammenhang sei über eine Fluglärmbelastung vom Düsseldorfer Flughafen nicht gesprochen worden.
59Die Zeugin D... hat im Rahmen ihrer Aussage bestätigt, dass sie mehrere Besichtigungstermine an dem in Rede stehenden Objekt auch mit der Klägerin und ihrem Ehemann hatte. Hierbei sei nach ihrer Erinnerung konkret über die Grundwassersituation der Immobilie sowie über die Mängel des Hauses, wie zum Beispiel die Kelleraußentreppe gesprochen worden. An eine Diskussion oder eine Frage nach der Lärmbelastung des Grundstücks hat sich die Zeugin nicht erinnern können. Sie hat jedoch bekundet, sie gehe davon aus, dass dann, wenn Fluglärmbelastung durch einen Flughafen im Rahmen eines der Besichtigungstermine ein wichtiges Thema gewesen wäre, sie dies in Erinnerung hätte. Auch auf den konkreten Vorhalt der Bekundungen des Zeugen R.... verneinte die Zeugin D... eine Erinnerung an ein Gespräch, bei dem eine Bürgerinitiative gegen Fluglärm thematisiert worden sein soll. Die Existenz einer Bürgerinitiative gegen vom Flughafen Mönchengladbach kommenden Fluglärm sei ihr überhaupt nicht bekannt.
60Da auf der einen Seite nach den Bekundungen des Zeugen R.... bei dem Gespräch mit der Zeugin D... lediglich eine Bürgerinitiative im Zusammenhang mit dem seinerzeit diskutierten Ausbau des relativ nahe liegenden Flughafens Mönchengladbach thematisiert worden ist, über Fluglärm des weiter entfernten Flughafens Düsseldorf jedoch nicht gesprochen worden ist, und auf der anderen Seite die Zeugin D..., die ansonsten eine durchaus ausgeprägte Erinnerung an das Objekt und die im Rahmen der Besichtigungstermine mit der Klägerin und ihrem Ehemann behandelten Themen hatte, überhaupt keinerlei Erinnerung an eine Fluglärm betreffende Frage der Klägerin hatte, hat der Senat nicht die sichere Überzeugung gewinnen können, dass die Thematik Fluglärm, ausgehend vom Flughafen Düsseldorf, im Rahmen der Besichtigung des Objektes in einer Art und Weise behandelt und erörtert wurde, die zu einer Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf das Kaufobjekt des Inhalts hätte führen können, dass der Grundbesitz nicht über das Maß an Fluglärm betroffen ist, wie er nach allgemeiner Lebenserfahrung in Ballungszentren in der Nähe von Großflughäfen zu erwarten ist.
61II)
62Auch auf den hilfsweise geltend gemachten Bereicherungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 3 BGB kann die Klägerin ihr Zahlungsbegehren nicht stützen.
63Mit der Klageschrift vom 02.07.2013 hat die Klägerin die Anfechtung des notariellen Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB erklärt (GA 8). Da aus den oben dargelegten Gründen von einem arglistigen Verschweigen seitens der Beklagten im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB nicht ausgegangen werden kann, fehlt es bereits an einem Anfechtungsgrund. Abseits dessen ist nicht feststellbar, dass die Klägerin die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Jahr gemäß § 124 Abs. 1 BGB erklärt hat. Diesbezügliches Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin fehlt. Mit Blick auf die Tatsache, dass die Klägerin und ihr Ehemann spätestens im Herbst des Jahres 2010 auch in das Objekt eingezogen sind (vgl. das anwaltliche Schreiben des vorherigen Rechtsanwalts der Klägerin vom 28.09.2010) und damit bis zur Anfechtungserklärung im Jahre 2013 mehr als 2 Jahre abgelaufen sind, ist davon auszugehen, dass die Anfechtungsfrist von einem Jahr des § 124 Abs. 1 BGB nicht eingehalten wurde. Mithin greift die von der Klägerin erklärte Anfechtung in keinem Fall durch, mit der rechtlichen Folge, dass der zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann auf der einen Seite und den Beklagten auf der anderen Seite geschlossene Notarvertrag vom 06.04.2010 weiter den Rechtsgrund für die Zahlung des Kaufpreises darstellt, die darin liegende Leistung folglich nicht ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt ist.
64III)
65Da die geltend gemachte Hauptforderung nicht besteht, kann die Klägerin auch nicht die in ihrer Existenz hiervon abhängigen Nebenforderungen, also zum einen den Zinsanspruch und zum anderen den Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten verlangen.
66Nach alledem verbleibt es bei der die Klage abweisenden Entscheidung des Landgerichts.
67Den Inhalt der nicht nachgelassenen und nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze des Beklagten zu 1) vom 11.02.2015 und der Klägerin vom 20.02.2015 hat der Senat zur Kenntnis genommen. Sie haben dem Senat jedoch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Sinne des § 156 Abs. 2 oder Abs. 1 ZPO gegeben.
68C)
69Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin als insoweit unterliegende Partei gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
70Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin: 312.500 €.