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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 93/14

Datum:
10.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 93/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0310.I21U93.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 1 O 228/13
Leitsätze:

Leitsatz:

Erheblichkeitsschwelle für Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB; Arglistiges Verschweigen im Sinne des § 444 BGB; Beschaffenheitsvereinba-rung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB

- Bei behebbaren Mängeln ist im Rahmen der nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmenden Interessenabwägung von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne § 323 Abs. 5 S. 2 BGB in der Regel dann nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand mehr als 5 % des Kaufpreises beträgt. Der Umstand, dass der Kaufgegenstand nicht ein neu erstelltes Objekt, sondern ein “gebrauchter Gegenstand“ gewesen ist, bei dem die Erwartungen des Verkehrs an die Mangelfreiheit regelmäßig geringer sind, rechtfertigt für sich genommen nicht bereits die Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle auf 10 % des Kaufpreises.

 

- Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers über einen Sachmangel, deren Verletzung in objektiver Hinsicht zu einem arglistigen Verschweigen im Sinne des § 444 BGB führen kann, besteht beim Verkauf eines Gebäudegrundstücks nur im Hinblick auf verborgene Mängel oder Umstände, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind. Arglistiges Verschweigen ist in subjektiver Hinsicht nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

- Auch die Lage eines Grundstücks in der Einflugschneise eines Flughafens und damit die besondere Betroffenheit von entsprechenden Fluglärmbelastungen kommt als Eigenschaft in Betracht, über das die Parteien des Kaufvertrages eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 treffen können.

- Für die Annahme einer konkludent getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung ge-nügt es, wenn der Käufer im Rahmen der Vertragsverhandlungen bestimmte Erwar-tungen an den Kaufgegenstand formuliert und der Verkäufer dem zustimmt.

BGB §§ 323 Abs. 5 Satz 2, 444, 434 Abs. 1 Satz 1

OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat Urteil vom 10.03.2015, I-.21 U 93/14

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.4.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichters - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung – wegen der Kosten – gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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