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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 152/15

Datum:
28.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 152/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0428.I6U152.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 12 O 341/14
Leitsätze:

1. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstitutes für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung, wonach beim Abschluss des sogenannten Individual-Kredits als Entgelt ein

„einmaliger laufzeitabhängiger Individualbeitrag“

verlangt wird, unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB, hält dieser nicht stand und ist daher im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

2. Das Kreditinstitut verlangt dieses Entgelt nicht deshalb aufgrund einer Individualvereinbarung, weil sich der Kunde zwischen einem Basis-Kredit und dem Individual-Kredit entscheiden kann und nur bei letzterem der Individualbeitrag verlangt wird.

3. Die Klausel enthält weder eine kontrollfreie und zulässige Bestimmung über den Preis der vertraglichen Hauptleistung, noch regelt sie ein Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung des Kreditinstituts. Ersterem steht die laufzeitunabhängige Ausgestaltung des Entgelts entgegen. Selbst unter Berücksichtigung der „zusätzlichen Leistungen“ gegenüber dem Individual-Kreditnehmer fehlt es an einer der separaten Vergütungspflicht zugänglichen „echten“ Sonderleistung, weil keine der „zusätzlichen Leistungen“ des Individual-Kredits nicht aufgrund vertraglicher Treuepflicht oder auf gesetzlicher Grundlage erfolgt.

4. Die unangemessene Benachteiligung der Verbraucher wird durch die Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB indiziert. Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, liegen nicht vor. Dies ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung verschiedener sich bei einem Vergleich der Konditionen des Basis-Kredits und der Gesetzeslage ergebender Nachteile für den Individual-Kreditnehmer.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.07.2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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