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Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 17/17

Datum:
23.03.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 U 17/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0323.15U17.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 11 O 24/16
 
Tenor:

I.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.04.2018 aufzuheben und die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die ursprüngliche Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert den Senat nicht, nunmehr nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2005, 833 f; OLG Celle OLGR 2009, 650; Zöller/Heßler, Kommentar zur ZPO, 31. Aufl., § 522 Rn. 31).

Der Senat ist nach Beratung einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend erkannt, dass der Klägerin der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zusteht. Sämtliche mit der Berufung vorgebrachten Einwände der Beklagten dringen nicht durch.

1.

Selbst wenn man die - streitigen - Behauptungen der Beklagten zum Hintergrund ihres unstreitigen Anrufes bei der Firma A… als wahr unterstellt, liegt der geltend gemachte Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG mangels der erforderlichen Einwilligung des Angerufenen vor:

a)

Denn selbst dann lässt sich dem Mailausdruck gemäß Anlage B 1 jedenfalls keine explizite Zustimmung zu einem Werbeanruf entnehmen. Vielmehr kann sich aus selbiger nur eine Zustimmung zur Zusendung von Informationen ergeben. Hingegen durfte die Beklagte auf der Basis dieses Mailausdrucks nicht von einer Zustimmung zur Telefonwerbung ausgehen (vgl. BGH GRUR 2004, 520, 521 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag; BGH GRUR 2010, 939 Rn. 20 - Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel).

b)

Daraus folgt zugleich, dass es auch an einer hinreichenden Grundlage für die von der Beklagten bemühte mutmaßliche Einwilligung mangelt. Es fehlt an objektiven Anhaltspunkten für die Zustimmung gerade zu einer telefonischen Kontaktierung.

c)

Erweist sich damit der als wahr unterstellte Tatsachenvortrag der Beklagten schon als rechtlich unerheblich, entbehrt auch die Rüge der Beklagten, das Landgericht habe die gebotene Beweisaufnahme unterlassen, einer Grundlage. Insbesondere verfängt der von der Beklagten bemühte Hinweis auf die Grundsätze des sog. „Vier-Augen-Gesprächs“ nicht, weil die Entscheidung gerade nicht auf etwaigen Beweisschwierigkeiten der Beklagten beruht.

2.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die ausdrücklich auf die Firma A… beschränkte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Beklagten (Anlage KR 6, Blatt 28 GA) nicht geeignet war, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Ergibt sich - wie hier - aus den Umständen des Einzelfalls, dass der Schuldner mit der Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform das Ziel verfolgt, sich hinsichtlich kerngleicher Verletzungsformen der Verfolgung zu entziehen (BGH GRUR 2003, 450 (452) – Begrenzte Preissenkung; BGH GRUR 2010, 749 Rn. 45 – Erinnerungswerbung im Internet), führt dies zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nur hinsichtlich der konkreten Verletzungsgefahr und die Wiederholungsgefahr bleibt hinsichtlich der kerngleichen Verletzungsformen bestehen. Nicht einmal aus der Begleitkorrespondenz ergibt sich vorliegend, die Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform habe ihren Grund nicht etwa darin, dass kerngleiche Verletzungsformen ausgeschlossen seien, sondern allein darin, dass nicht vollständig zu überblicken sei, ob die abstrakte Formulierung nicht auch ein erlaubtes Verhalten einschließe.

Ohne Erfolg macht die Beklagte ein vermeintliches „Missbrauchsrisiko“ im Falle einer nicht auf einzelne Empfänger beschränkten Unterlassungserklärung geltend: Ein solches könnte die Beklagte beispielsweise dadurch ausschließen, dass sie ihr Kontaktformular dahingehend abändert, dass der Nutzer eindeutig erkennen kann, gerade (auch) einer telefonischen Kontaktaufnahme zuzustimmen.

3.

Schließlich stellt der Hinweis der Beklagten, wonach die Klägerin selbst das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG missachte, einen unbeachtlichen Einwand der sog. „unclean hands“ dar, da vorliegend zugleich Interessen der Allgemeinheit durch den Verstoß berührt werden (vgl. BGH GRUR 1977, 494 (497) – DERMATEX; KG GRUR 2000, 93 (94) – Zugabeverstoß; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 410; OLG Oldenburg GRUR-RR 2009, 67 (69); OLG Düsseldorf GRUR-RR 2015, 217 Rn. 36; OLG Celle WRP 2015, 1238 Rn. 17). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des 20. Zivilsenats des OLG Düsseldorf (I-20 U 52/15, Urteil v. 26.01.2016, GRUR-RR 2016, 289).

II.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, bis zum 12.04.2018 zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung – ggfs. aus Kostengründen – zurückgenommen wird.

 
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