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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 101/18

Datum:
07.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 101/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0207.20U101.18.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 10. August 2018 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beschlussverfügung der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 16. März 2018, ergänzt durch Beschluss vom 20. März 2018, wird insoweit bestätigt, als der Antragsgegnerin unter Androhung der im Beschluss bezeichneten Ordnungsmittel aufgegeben wurde, es zu unterlassen, unter Verwendung der Verkaufsplattform eBay

a)      damit zu werben, die von ihr angebotenen Sportgeräte seien „Vergleichssieger“, „Leistungssieger“ oder/und „Testsieger“, ohne leicht erkennbar den Tester und die Fundstelle des Tests anzugeben,

b)      in Bezug auf die von ihr angebotenen Sportgeräte mit den Aussagen „Testergebnis-GUT-Bestseller“ oder „Top Qualitätstest – 8,2 Gut“ zu werben, ohne leicht erkennbar und gut lesbar, den Tester und die Fundstelle des Tests anzugeben,

wenn dies geschieht wie bei der Verkaufsauktion der Antragsgegnerin vom 01. März 2018 auf der Verkaufsplattform eBay wie dokumentiert durch die Screenshots in dem Anlagenkonvolut 002.

Im Übrigen wird die Beschlussverfügung aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 3/4 und der Antragsteller zu 1/4.

 

Gründe:

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