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Oberlandesgericht Düsseldorf, Kart 2/19 (V)

Datum:
24.03.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Kart 2/19 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0324.KART2.19V.00
 
Tenor:

              I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 EG (Datenschutz-Grundverordnung, nachfolgend auch: DSGVO) und zur Auslegung von Art. 4 Abs. 3 EUV folgende Fragen zur Vorab-entscheidung vorgelegt:

1.

a) Ist es mit Artt. 51 ff. DSGVO vereinbar, wenn eine nationale Kartellbehörde eines Mitgliedstaats, wie das Bundeskartellamt, die nicht Aufsichtsbehörde im Sinne der Artt. 51 ff. DSGVO ist und in deren Mitgliedstaat ein außerhalb der Europäischen Union ansässiges Unternehmen eine Niederlassung unterhält, die die in einem anderen Mitgliedstaat belegene Hauptniederlassung dieses Unternehmens, welcher die ausschließliche Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten für das gesamte Gebiet der Europäischen Union obliegt, im Bereich Werbung, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit unterstützt, für die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht einen Verstoß von Vertragsbedingungen der Hauptniederlassung zur Datenverarbeitung und von deren Durchführung gegen die DSGVO feststellt und eine Verfügung zur Abstellung dieses Verstoßes erlässt?

b) Wenn ja: Ist dies mit Art. 4 Abs. 3 EUV vereinbar, wenn gleichzeitig die federführende Aufsichtsbehörde im Mitgliedstaat der Hauptniederlassung im Sinne des Art. 56 Abs. 1 DSGVO deren Vertragsbedingungen zur Datenverarbeitung einem Untersuchungsverfahren unterzieht?

Wenn Frage 1. zu bejahen ist:

2.

a) Handelt es sich dann, wenn ein Internetnutzer Webseiten oder Apps, die Bezug zu den Kriterien des Art. 9 Abs. 1 DSGVO haben, wie etwa Flirting-Apps, Homosexuellen-Partnerbörsen, Webseiten politischer Parteien, gesundheitsbezogene Webseiten, entweder nur aufruft oder dort auch Eingaben tätigt, etwa bei Registrierung oder Bestellungen, und ein anderes Unternehmen, wie Facebook Ireland, über in die Webseiten und Apps eingebundene Schnittstellen, wie „Facebook Business Tools“, oder über auf dem Computer oder mobilen Endgerät des Internetnutzers eingesetzte Cookies oder ähnliche Speichertechnologien die Daten über den Aufruf der Webseiten und Apps durch den Nutzer und über dort getätigte Eingaben des Nutzers erfasst, mit den Daten des Facebook.com-Kontos des Nutzers verknüpft und verwendet, bei der Erfassung und/oder der Verknüpfung und/oder der Verwendung um die Verarbeitung sensibler Daten im Sinne der Norm?

b) Wenn ja: Stellt der Aufruf dieser Webseiten und Apps und/oder die Tätigung von Eingaben und/oder die Betätigung der in diese Webseiten oder Apps eingebundenen Schaltflächen („soziale Plugins“ wie „Gefällt mir“, „Teilen“ oder „Facebook Login“ oder „Account Kit“) eines Anbieters wie Facebook Ireland ein offensichtliches Öffentlichmachen der Daten über den Aufruf als solches und/oder die Eingaben durch den Nutzer im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. e) DSGVO dar?

3.

Kann ein Unternehmen wie Facebook Ireland, das ein werbefinanziertes, digitales soziales Netzwerk betreibt und in seinen Nutzungsbedingungen die Personalisierung der Inhalte und der Werbung, Netzwerksicherheit, Produktverbesserung und durchgängige und nahtlose Nutzung aller konzerneigenen Produkte anbietet, sich auf den Rechtfertigungsgrund der Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO oder der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO berufen, wenn es zu diesen Zwecken Daten aus anderen konzerneigenen Diensten und aus dritten Webseiten und Apps über in diese eingebundene Schnittstellen, wie „Facebook Business Tools“, oder über auf dem Computer oder mobilen Endgerät des Internetnutzers eingesetzte Cookies oder ähnliche Speichertechnologien erfasst, mit dem Facebook.com-Konto des Nutzers verknüpft und verwendet?

4.

Können in einem solchen Fall auch

- die Minderjährigkeit der Nutzer für die Personalisierung von Inhalten und Werbung, Produktverbesserung, Netzwerksicherheit und Nicht-Marketing-Kommunikation mit dem Nutzer,

- die Bereitstellung von Messungen, Analysen und sonstigen Unternehmens-Services an Werbekunden, Entwickler und sonstige Partner, damit diese ihre Leistungen bewerten und verbessern können,

- die Bereitstellung von Marketing-Kommunikation mit dem Nutzer, damit das Unternehmen seine Produkte verbessern und Direktmarketing durchführen kann,

- Forschung und Innovation für soziale Zwecke, um den Stand der Technik bzw. das wissenschaftliche Verständnis bezüglich wichtiger sozialer Themen zu fördern und um die Gesellschaft und Welt positiv zu beeinflussen,

- die Information von Strafverfolgungs- und Vollstreckungsbehörden und die Antwort auf rechtliche Anfragen, um Straftaten, unberechtigte Nutzung, Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen und Richtlinien und sonstige schädliche Verhaltensweisen zu verhindern, aufzudecken und zu verfolgen,

berechtigte Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO sein, wenn das Unternehmen zu diesen Zwecken Daten aus anderen konzerneigenen Diensten und aus dritten Webseiten und Apps über in diese eingebundene Schnittstellen, wie „Facebook Business Tools“, oder über auf dem Computer oder mobilen Endgerät des Internetnutzers eingesetzte Cookies oder ähnliche Speichertechnologien erfasst, mit dem Facebook.com-Konto des Nutzers verknüpft und verwendet?

5.

Kann in einem solchen Fall die Erfassung von Daten aus anderen konzerneigenen Diensten und aus dritten Webseiten und Apps über in diese eingebundene Schnittstellen, wie „Facebook Business Tools“, oder über auf dem Computer oder mobilen Endgerät des Internetnutzers eingesetzte Cookies oder ähnliche Speichertechnologien, die Verknüpfung mit dem Facebook.com-Konto des Nutzers und die Verwendung oder die Verwendung bereits anderweit rechtmäßig erfasster und verknüpfter Daten im Einzelfall auch gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c), d) und e) DSGVO gerechtfertigt sein, um etwa eine rechtsgültige Anfrage für bestimmte Daten zu beantworten (lit. c)), um schädliches Verhalten zu bekämpfen und die Sicherheit zu fördern (lit. d)), zur Forschung zum Wohle der Gesellschaft und zur Förderung von Schutz, Integrität und Sicherheit (lit. e))?

6.

Kann gegenüber einem marktbeherrschenden Unternehmen wie Facebook Ireland eine wirksame, insbesondere nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO freiwillige, Einwilligung im Sinne der Artt. 6 Abs. 1 lit. a), 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO erklärt werden?

Wenn Frage 1. zu verneinen ist:

7.

a) Kann eine nationale Kartellbehörde eines Mitgliedstaats, wie das Bundeskartellamt, die nicht Aufsichtsbehörde im Sinne der Artt. 51 ff. DSGVO ist und die einen Verstoß eines marktbeherrschenden Unternehmens gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot prüft, der nicht in einem Verstoß von dessen Datenverarbeitungsbedingungen und ihrer Durchführung gegen die DSGVO besteht, etwa im Rahmen der Interessenabwägung Feststellungen dazu treffen, ob die Datenverarbeitungsbedingungen dieses Unternehmens und ihre Durchführung der DSGVO entsprechen?

b) Wenn ja: Gilt dies im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 EUV auch dann, wenn gleichzeitig die gemäß Art. 56 Abs. 1 DSGVO zuständige federführende Aufsichtsbehörde die Datenverarbeitungsbedingungen dieses Unternehmens einem Untersuchungsverfahren unterzieht?

Wenn Frage 7. zu bejahen ist, bedarf es der Beantwortung der Fragen 3. bis 5. in Bezug auf die Daten aus der Nutzung des konzerneigenen Dienstes Instagram.

 
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