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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 61/21

Datum:
23.03.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 U 61/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0323.12U61.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 6 O 96/21
Leitsätze:

      §§ 130a, 130d ZPO

3. Es stellt keine vorübergehende technische Unmöglichkeit dar, wenn dem Rechtsanwalt (nur) die Übermittlung eines qualifiziert signierten elektronischen Dokuments iSd § 130a Abs. 3 1. Alt. iVm Abs. 4 ZPO nicht möglich ist, weil er nach Entwendung der beA-Karte zunächst als Ersatz nur eine solche ohne Signierfunktion erhalten hat, so dass er zusätzlich noch das zeitaufwändige Zertifizierungsverfahren für eine qualifizierte Signatur bei der Bundesnotarkammer durchführen lassen muss.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.11.2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (6 O 96/21) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.300 € festgesetzt.

 
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