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Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
2A
3Die jetzt 23 Jahre alte Beteiligte zu 2), ... wurde am 30. Juni 1959 von ihrer jetzigen Vormünderin nichtehelich geboren. Ihr Vater ist ... der die Vaterschaft urkundlich anerkannt hat. ... lebt seit dem 2. August 1966 im Haushalt ....
4Die Beteiligte zu 2) ist durch Beschluß des Amtsgerichts ... vom 22. Mai 1978 (11 C 173/78) wegen Geistesschwäche entmündigt worden. Der Entmündigung liegt u.a. ein Gutachten des nervenärztlichen ... zugrunde, wonach bei ... eine Geistesschwäche vom Grade einer Debilität als Folge einer frühkindlichen Hirnschädigung festgestellt wurde.
5Die Kindesmutter, die am 7. November 1978 zum Vormund ihrer ... bestellt wurde, hat am 30. Oktober 1980 beim Vormundschaftsgericht beantragt, die Durchführung einer Tubenunterbindung bei ihrer ... zu genehmigen.
6Zur Begründung dieses Antrages hat sie ein ärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. ... vom 13. Oktober 1980 vorgelegt. Darin heißt es, daß bei ... ein frühkindlicher Hirnschaden mit Schwachsinn und häufigen epileptischen Anfällen bestehe und ärztlicherseits eine Sterilisierung für erforderlich gehalten werde, weil ... sicher nicht in der Lage sei, ein Kind zu erziehen.
7Der Vormundschaftsrichter hat zunächst die Ansicht vertreten, im vorliegenden Falle seien die Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (künftig: Kastrationsgesetz) entsprechend anzuwenden (so auch: LG Berlin, FamRZ 1971, 668 und Henke, NJW 1976, 1773, 1776). Er hat dementsprechend die Einholung eines medizinischen Gutachtens der Gutachterstelle (§ 5 des Kastrationsgesetzes) beschlossen. Die damit befaßte Ärztekammer Westfalen-Lippe in Münster hat jedoch die Auffassung vertreten, die Vorschriften des Kastrationsgesetzes könnten auf Sterilisationen nicht entsprechend angewandt werden; sie hat deshalb die Erstattung eines Gutachtens abgelehnt.
8Das Amtsgericht hat daraufhin durch Beschluß vom 21. April 1981 den Antrag der Vormünderin auf Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Sterilisierung des Mündels zurückgewiesen. Es hat dazu mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß eine Rechtsgrundlage für die beantragte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung weder ausdrücklich im Gesetz normiert sei, noch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen hergeleitet werden könne.
9Gegen die Entscheidung hat die Vormünderin mit ihrer Eingabe vom 11. Mai 1981 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Eine weitere Eingabe der Vormünderin hat folgenden Inhalt:
10"Da ich meine Beschwerde näher begründen soll, muß ich sagen, wie kann ein Mädel, die nichts verdient und nie verdienen wird, sowie morgens sehr oft selbst angezogen werden muß, Tage nicht ansprechbar ist, epileptische Anfälle bekommt und geistig nicht mitkommt, wie soll so ein Mädel ein Kind bekommen und erziehen. Sie hat jetzt die Spirale, muß aber entfernt werden, da sie die Spirale nicht verträgt. Tabletten kommen nicht in Frage, da sie ihre nicht nimmt. Ich bitte Sie, sagen Sie mir, wie es weitergehen soll."
11Mit Beschluß vom 5. Juni 1981 hat sich das Landgericht der Rechtsauffassung des Amtsgerichts in jeder Hinsicht angeschlossen und die Beschwerde der Vormünderin als unbegründet zurückgewiesen.
12Hiergegen wendet sich die Vormünderin mit ihrer weiteren Beschwerde, die zunächst am 20. Juli 1981 nicht formgerecht eingelegt, jedoch durch Anwaltsschriftsatz vom 24. August 1981 näher begründet worden ist.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gründe der vorinstanzlichen Entscheidungen und auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen.
14B
15Die nicht fristgebundene weitere Beschwerde der Vormünderin ist - da die Begründung durch Anwaltsschriftsatz einer formgerechten Neueinlegung gleichkommt - in gehöriger Weise eingelegt worden und auch sonst zulässig nach §§ 27, 29 FGG. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 27 FGG.
16Das Landgericht, das mit einer ebenfalls zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) befaßt war, hat sich in rechtlich nicht zu beanstandener Weise den Erwägungen angeschlossen, mit denen das Amtsgericht die Zurückweisung des Antrages der Vormünderin im einzelnen begründet hat.
17Die Sterilisation einer Frau - d.h. die Ausschließung der Empfängnisfähigkeit durch Unterbindung der Eileiter (Tubenligatur) - stellt (unbeschadet ihrer strafrechtlichen Beurteilung, vgl. BGHSt 20, 81; Schönke/Schröder/Eser, StGB, 21. Aufl., § 223 Rnr. 59 bis 62, m.w.N.) einen Eingriff in die körperliche Integrität und damit zivilrechtlich tatbestandsmäßig eine Körperverletzung im Sinne von § 823 BGB dar, für deren Rechtmäßigkeit es auf einen besonderen Rechtfertigungsgrund ankommt (BGH NJW 1976, 1790 m.w.N.). Als Rechtsfertigungsgrund kommt insbesondere eine wirksame Einwilligung des Betroffenen in Frage (BGH NJW 1976, 1790). Bei der Einwilligung zu einem Eingriff in die körperliche Integrität handelt es sich nicht um eine Einwilligung im Sinne des § 183 BGB, nicht um die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, also nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern um die Gestattung oder Ermächtigung zur Vornahme tatsächlicher Handlungen, die in den Rechtskreis des Gestattenden eingreifen (BGHZ 29, 33, 36 m.w.N.). Die Vorschriften der §§ 107 ff BGB, die rechtsgeschäftliche Willenserklärungen betreffen, sind daher auf die Einwilligung zu einem ärztlichen Eingriff nicht unmittelbar anzuwenden. Es kommt deshalb weder auf die Volljährigkeit noch auf die zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit, sondern darauf an, ob der Betroffene die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt, d.h. ob er nach seiner geistigen und sittlichen Reife aufgrund einer entsprechenden Risiko- und Folgenaufklärung die Bedeutung und tragweite des körperlichen Eingriffs - hier der Sterilisation - hinreichend zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag (BGHZ 29, 36; Schönke/Schröder/Eser, a.a.O., m.w.N.).
18Im vorliegenden Falle ergibt sich somit - wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat - aus der durch die Entmündigung wegen Geistesschwäche gemäß § 114 BGB folgenden beschränkten Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 2) unmittelbar noch nichts für die Frage, ob letztere in die Sterilisation wirksam einwilligen kann oder nicht. Es ist Sache des behandelnden Arztes zu überprüfen, ob die Beteiligte zu 2) bei entsprechender Aufklärung über das Risiko und die Folgen einer Sterilisation - insbesondere auch im Hinblick auf die möglichen psychischen Auswirkungen und auf die Tatsache, daß sich eine Unfruchtbarmachung nur in relativ wenigen Fällen wieder rückgängig machen läßt - die Bedeutung und Tragweite dieses körperlichen Eingriffs hinreichend abzuschätzen und ihren Willen danach zu bestimmen vermag. Kommt der Arzt dabei zu dem Ergebnis, daß die erforderliche volle natürliche Einsichtsfähigkeit vorliegt, so kann die Beteiligte zu 2) selbst wirksam in die Sterilisation einwilligen. Für eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist dann kein Raum.
19Allerdings mag manches dafür sprechen, daß die Beteiligte zu 2) wegen eines frühkindlichen Hirnschadens mit Schwachsinn vom Grade einer Debilität die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht besitzt.
20Ob es in einem solchen Falle ergänzend der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Sterilisation und zusätzlich der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung dazu bedarf oder nicht, und ob der Mündel zumindest nach seinem natürlichen Willen mit dem Eingriff einverstanden sein muß, darüber gehen die Meinungen in Rechtsprechung und Schrifttum weit auseinander (vgl. etwa Schönke/Schröder/Eser, a.a.O.; Henke, a.a.O.; Röhmel, JA 1977, 183, 184 ff; LG Berlin, LG Zweibrücken, MDR 1979, 758; LG Düsseldorf FamRZ 1981, 95 und AG Kaiserslautern, MDR 1981, 229).
21Eine gesetzliche Regelung hat diese Problematik bisher nicht gefunden. Sie war zwar vorgesehen im Regierungsentwurf eines Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (BT-Dr. VI/3434 sowie 7/1981 und 7/1982), betreffend den Schwangerschaftsabbruch und die freiwillige Sterilisation. Der Entwurf sah vor, die freiwillige Sterilisation von Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, strafrechtlich freizugeben und sie für Personen unter 25 Jahren an Beschränkungen (entweder medizinische oder genetische Indikation oder Vorhandensein von 4 Kindern, außerdem Beratung durch eine Beraterstelle) zu knüpfen. Der Entwurf ist aber seinerzeit zurückgestellt worden und bisher nicht Gesetz geworden.
22Das Landgericht Berlin hat (a.a.O.) die Auffassung vertreten, die Sterilisation einer geistesschwachen Frau zur Verhütung weiterer Schwangerschaften sei auch gegen ihren Willen zulässig, und der Wirkungskreis des Gebrechlichkeitspflegers "Zustimmung zur Heilbehandlung" umfasse auch das Recht, einer Sterilisation zuzustimmen. Es hat in der entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 des Kastrationsgesetzes die Rechtsgrundlage für eine unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilende vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Zustimmung des Pflegers gesehen. Das Landgericht Zweibrücken hat (a.a.O.) gleichfalls eine entsprechende Anwendung des Kastrationsgesetzes - allerdings des §3 (in Verbindung mit § 6) - als zulässig erachtet, um unter bestimmten Voraussetzungen die Einwilligung eines Pflegers in die Sterilisation einer Frau vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen, wenn die Sterilisation aus medizinischen oder eugenischen Gründen vorgenommen werden soll, die Frau aber nicht fähig ist, die Bedeutung des Eingriffs voll einzusehen und ihren Willen hiernach zu bestimmen.
23Demgegenüber vertritt das Landgericht Düsseldorf (a.a.O.) die Ansicht, der medizinische Eingriff der Sterilisation sei im gegenwärtigen Recht nicht von der Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung abhängig. Es hat zur Begründung u.a. ausgeführt: Zunächst lasse sich die Notwendigkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht aus dem Kastrationsgesetz herleiten. Während dessen §§ 1 bis 3 die Kastration, d.h. die Unfruchtbarmachung des Mannes, zum Gegenstand hätten, befasse sich die Vorschrift des § 4 ("andere Behandlungsmethoden") auch mit der Behandlung einer Frau. Dabei dürfe es sich allerdings nur um eine gegen die Auswirkungen eines abnormen Geschlechtstriebes gerichtete ärztliche Behandlung einer Frau handeln, mit der nicht beabsichtigt sei, die Keimdrüsen dauernd funktionsunfähig zu machen, die aber eine solche Folge haben könne (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Kastrationsgesetzes). Demgemäß stelle die Sterilisation einer Frau, mit der ihre dauernde Unfruchtbarmachung gerade beabsichtigt sei, keine "andere Behandlungsmethode" dar; unter diesem Begriff seien z.B. insbesondere medikamentöse Behandlungen zu verstehen. Darüber hinaus scheide aber auch eine analoge Anwendung der Vorschriften des Kastrationsgesetzes aus. Denn eine Analogie liefe dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers zuwider, die Sterilisation der Frau in einem besonderen Gesetz zu regeln. Während die beabsichtigte Unfruchtbarmachung des Mannes durch das Gesetz vom 15. August 1969 geregelt worden sei, lägen zur Frage der Sterilisation bisher lediglich Entwürfe und Gesetzesvorschläge vor. Wenn der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Durchführung des medizinischen Eingriffs der Sterilisation so wie bei der Kastration hätte regeln wollen, so hätte er dies im Kastrationsgesetz zum Ausdruck gebracht. Es könne nicht Sache der Rechtsprechung sein, den andersartigen Vorstellungen des Gesetzgebers im Bereich der Sterilisation durch eine analoge Anwendung des Kastrationsgesetzes entgegenzuwirken.
24Dieser Auffassung, der sich beide Vorinstanzen angeschlossen haben, stimmt auch der Senat zu. Die eng begrenzte Zweckrichtung des Kastrationsgesetzes - auch in § 4 -, die Auswirkungen eines abnormen Geschlechtstriebes eines Mannes oder einer Frau durch ärztliche Behandlung zu beheben oder zu vermindern, läßt eine Ausdehnung im Wege der Analogie auf körperliche Eingriffe zu ganz anderen Zwecken, insbesondere zur beabsichtigten Unfruchtbarmachung, nicht als zulässig erscheinen.
25Dies gilt um so mehr, als in der Rechtsprechung und im Schrifttum mit beachtlichen Gründen die Ansicht vertreten wird, ein so "höchstpersönlicher Eingriff" wie die Unfruchtbarmachung dürfe einem Menschen niemals ohne oder gar gegen seinen natürlichen Willen aufgezwungen werden, es sei denn, daß die Sterilisation zur Abwehr einer lebensbedrohlichen Gefahr geboten erscheine; weitergehende Zwangseingriffe müßten dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (so z.B. LG Düsseldorf und Schönke/Schröder/Eser, jeweils a.a./.). Selbst nach dem schon erwähnten Gesetzentwurf zur Regelung der Sterilisation sollten derartige weitergehende Zwangseingriffe nicht erlaubt sein, sondern die Unfruchtbarmachung ohne oder gar gegen den natürlichen Willen der betroffenen Frau nur zugelassen werden, wenn die Behandlung notwendig ist, um von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr des Todes "oder des völligen Verfalls ihrer Gesundheit" abzuwenden. Die amtliche Begründung führt hierzu u.a. aus:
26"Aus der ärztlichen und gerichtlichen Praxis sowie der Sozialarbeit ist der Wunsch nach einer Vorschrift laut geworden, die die Sterilisation schwachsinniger Frauen auch dann zuläßt, wenn die strafrechtliche Einwilligungsfähigkeit infolge des Schwachsinns ausgeschlossen ist. Schwachsinnige Frauen werden nicht selten von Fremden geschwängert; es gibt eindrucksvolle Berichte über die Probleme, die sich in solchen Fällen für die Schwangere, ihrer Angehörigen und das aus der Schwangerschaft hervorgehende Kind stellen. Das Kind ist meist auf Heimerziehung angewiesen; vielfach ist es aufgrund Erbschadens in seiner psychischen Gesundheit geschädigt ...
27Unter Umständen kann die Zulässigkeit der Sterilisation Einwilligungsunfähiger auch Schwierigkeiten bereiten, wenn zwei psychisch schwer geschädigte Patienten verschiedenen Geschlechts den Wunsch bekunden, zusammen zu leben: Für den Vormund der Frau und den Anstaltsleiter stellt sich dann die Frage, ob diese an sich positiv bewertete Beziehung nicht deswegen gelöst werden muß, weil sie die Gefahr einer schwer geschädigten Nachkommenschaft begründet.
28Der Entwurf untersagt trotzdem die Sterilisation Einwilligungsunfähiger in allen Fällen, in denen die Gesundheitsgefahr nicht die Voraussetzungen des § 226 b Abs. 4 Nr. 1 (nämlich Gefahr des Todes oder des völligen Gesundheitsverfalls) erfüllt. ... Zwar besteht ein Unterschied zwischen der gegen den Willen des Betroffenen durchgeführten Zwangssterilisation und der Sterilisation eines Einwilligungsunfähigen. Beiden Fällen gemeinsam ist aber der Umstand, daß die Sterilisation nicht auf dem freien Willen des Betroffenen, sondern auf fremdem Entschluß beruht. ... In der Bundesrepublik besteht jedoch angesichts der Erinnerung an die nationalsozialistische Herrschaft eine besondere, mit den Verhältnissen in anderen Ländern nicht vergleichbare Situation. Es kann auch nicht verkannt werden, daß eine Zulassung der Sterilisation Einwilligungsunfähiger die Gefahr des Mißbrauchs begründet. ... Gegen eine Zulassung der Sterilisation Einwilligungsunfähiger spricht schließlich auch die Erwägung, daß hinsichtlich des Schwachsinns zur Zeit neue Methoden der ärztlichen Behandlung entwickelt werden, die möglicherweise manchen Patienten die heute noch fehlende Einwilligungsfähigkeit zurückgeben oder neu verschaffen können. Es empfiehlt sich nicht, in einer solchen Zeit des Übergangs die Sterilisation Schwachsinniger in größerem Umfang zuzulassen. ...
29Nach § 3 Abs. 3 des Kastrationsgesetzes ist für Zustände, die zwischen voller und fehlender Einwilligungsfähigkeit liegen, eine Sonderregelung vorgesehen. Sie eignet sich nicht dazu, für die Sterilisation übernommen zu werden. Das besondere Interesse, das Betroffener und Gesellschaft an der Kastration haben müssen, besteht im Falle des § 226 b nicht. Um so schwerer wiegt dann das Argument, daß jeder, der nicht über die volle Einwilligungsfähigkeit verfügt, fremden Einflüssen ausgeliefert ist. Mag eine derartige Einflußnahme auch das Wohl des Betroffenen anstreben: Sie stellt jedenfalls die Selbstbestimmung dessen, der unter einem solchen Einfluß mit einer Sterilisation einverstanden ist, in Frage ..."
30Diese Erwägungen haben zwar, da der Entwurf nicht Gesetz geworden ist, bisher keinen Niederschlag im geltenden Recht gefunden. Sie lassen es aber geboten erscheinen, große Zurückhaltung sowohl hinsichtlich einer analogen Anwendung des Kastrationsgesetzes als auch bei der Heranziehung allgemeiner Rechtsgrundsätze als Grundlage für die hier in Rede stehende vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu üben.
31Ob diese Genehmigung zu erteilen wäre, wenn die Sterilisation der Beteiligten zu 2) zur Abwendung einer lebensbedrohlichen Gefahr erforderlich wäre, bedarf keiner Entscheidung. Denn für eine derartige Gefahr bietet der Sachverhalt, wie er sich nach dem Akteninhalt darstellte, keinen Anhaltspunkt.
32Ohne Rechtsfehler haben die Vorinstanzen des weiteren - ebenso wie das LG Düsseldorf (a.a.O.) - angenommen, auch die Vorschriften über das Personensorgerecht des Vormundes (§ 1793 in Verbindung mit § 1631 BGB) stellten keine geeigneten Rechtsgrundlage für die hier beantragte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dar. Allerdings kann das Vormundschaftsgericht nach § 1631 Abs. 3 die Eltern (oder den Vormund) auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fälle unterstützen. Die Unterstützung ist aber im wesentlichen für Maßnahmen im Rahmen der Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung gedacht (vgl. dazu MüKo/Hinz, BGB, § 1631, Rnr. 30, 31 sowie Ergänzungsband Rnr. 22 ff, m.w.N.). In diesen Bereich fällt die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht; sie gehört vielmehr zur "Pflege" des Kindes bzw. Mündels, die als Bestandteil der Personensorge in § 1631 Abs. 1 BGB besonders genannt ist und die körperliche Betreuung betrifft (Palandt/Diederichsen, BGB, 40. Aufl., § 1631 Anm. 2 am Ende). Ob eine vormundschaftsgerichtliche Unterstützungsmaßnahme nach § 1631 Abs. 3 BGB im Bereich der körperlichen Betreuung (Pflege) überhaupt in Betracht kommt, kann schon zweifelhaft erscheinen. Jedenfalls würde eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Zustimmung des Vormundes zur Sterilisation des Mündels nach Ansicht des Senats den Rahmen bloßer Unterstützungsmaßnahmen im Sinne des § 1631 Abs. 3 BGB überschreiten, zumal das Gesetz auch sonst für vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen ausdrückliche Normen aufstellt, z.B. in § 1631 b für eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Kindes oder Mündels und in den §§ 3, 4 und 6 des Kastrationsgesetzes für eine Kastration oder eine "andere Behandlungsmethode".
33Für die von der Vormünderin begehrte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung läßt sich auch sonst keine rechtliche Grundlage finden, wie das Amts- und das Landgericht zutreffend angenommen haben.
34Die Rechtsprechung ist - zumindest in den Fällen, in denen keine lebensbedrohliche Gefahr abgewendet werden muß- nicht berufen, dem Gesetzgeber vorzugreifen in der äußerst umstrittenen Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer nicht voll einsichtsfähigen, unter Vormundschaft stehenden Frau eine Sterilisation ohne oder gar gegen ihren natürlichen Willen zulässig sein soll. Der von Henke (a.a.O., S. 1775) bereits 1976 geäußerten Bemerkung, daß ein Nichteinschreiten des Gesetzgebers nicht länger vertretbar erscheine, kann der Senat nur beipflichten. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, den unbefriedigenden Rechtszustand durch Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes möglichst bald zu regeln.
35Da die angefochtene Beschwerdeentscheidung auch sonst, insbesondere hinsichtlich des vom Landgericht eingehaltenen Verfahrens, nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht, mußte die weitere Beschwerde zurückgewiesen werden.
36Zu einer Kostenerstattungsanordnung nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG bestand keine Veranlassung, zumal die Beteiligten zu 1) und 2) im vorliegenden Verfahren keine einander widerstreitenden Interessen verfolgt haben.