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G r ü n d e :
2Durch die angefochtene Entscheidung hat das Familiengericht im Rahmen des anhängigen Verfahrens zur Änderung der anläßlich der Scheidung der Kindeseltern getroffenen Regelung der elterlichen Sorge gemäß § 1696 BGB für das Kind S1. S. gemäß § 50 FGG eine Pflegerin für das Sorgerechtsverfahren bestellt. Diese Maßnahme greift die Antragsgegnerin mit der Begründung an, daß die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht vorlagen und im übrigen der Abänderungsantrag des Antragstellers wegen offensichtlicher Unbegründetheit hätte zurückgewiesen werden müssen.
3Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels folgt aus §§ 621 a Abs. 1 ZPO, 19, 20 FGG. Danach können Verfügungen des Familiengerichts, die keine Endentscheidung in der Hauptsache darstellen (für diese ist gemäß § 621 e ZPO die befristete Beschwerde gegeben), mit der unbefristeten Beschwerde angefochten werden, soweit durch sie in Rechte des am Verfahren beteiligten Beschwerdeführers eingriffen wird. Dies ist hier der Fall, da durch die Bestellung einer Verfahrenspflegerin für das Kind dieser Teil des der Antragsgegnerin aufgrund ihrer alleinigen elterlichen Sorge obliegenden Rechts der Personensorge für das Kind beeinträchtigt wird. Die durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. 1997 I S. 2942) geschaffene Möglichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind im Rahmen eines seine Person betreffenden gerichtlichen Verfahrens ist nicht anders zu beurteilen als die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB, die bereits nach früherem Recht möglich war und in der Praxis im wesentlichen in Vermögenssorgeangelegenheiten erfolgte. Durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers wird das Elternrecht, das grundsätzlich die Wahrnehmung sämtlicher Belange und Interessen des Kindes umfaßt, berührt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß es der Antragsgegnerin unbenommen ist, als Verfahrensbeteiligte neben ihren eigenen Interessen auch die Kindesinteressen weiterhin zu verfolgen. Die Beeinträchtigung des Elternrechts ist ebenso wie bei der Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB darin zu sehen, daß ein Teilbereich der elterlichen Sorge nicht mehr von dem alleinvertretungsberechtigten Elternteil bzw. den alleinvertretungsberechtigten Eltern allein wahrgenommen werden kann. Daher sind der alleinsorgeberechtigte Elternteil bzw. im Falle der gemeinsamen elterlichen Sorge beide Eltern gleichermaßen wie bei der Bestellung eines Ergänzungspflegers (BayObLG FamRZ 1965, 99) berechtigt, die Rechtmäßigkeit der vom Gericht angeordneten Bestellung eines Verfahrenspflegers im Beschwerdeverfahren überprüfen zu lassen.
4In der Sache hat die Beschwerde der Antragsgegnerin dagegen keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG vorliegen. In § 50 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGG werden Fallgruppen genannt, in denen das Gericht in der Regel eine Verfahrenspflegerbestellung vorzunehmen hat. Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Nr. 1 FGG gegeben, der eine Verfahrenspflegerbestellung vorsieht, wenn das Interesse des Kindes zu dem seines gesetzlichen Vertreters in erheblichem Gegensatz steht. Dies ist hier der Fall. Die Kindeseltern streiten seit mehr als einem Jahr um die vom Antragsteller beantragte Änderung der anläßlich der Scheidung getroffenen Regelung der alleinigen elterlichen Sorge der Antragsgegnerin. Das Familiengericht hat nach Anhörung von S1, bei der diese erklärt hat, daß sie sich beim Vater wohler fühle, den Eindruck gewonnen, daß der Wunsch des Kindes nach einer Änderung der Sorgeregelung so stark ist, daß bereits vor der endgültigen Entscheidung über den Abänderungsantrag ein Wechsel des Kindes in den Haushalt des Antragstellers erforderlich erschien. Der Senat hat zwar die zu diesem Zweck vom Familiengericht erlassene vorläufige Anordnung, mit welcher dem Antragsteller die Personensorge für das Kind einstweilen übertragen worden war, in der Beschwerdeinstanz aufgehoben. Dies besagt jedoch keineswegs, daß für das Abänderungsbegehren von vornherein keinerlei Erfolgsaussicht besteht. Eine solche Beurteilung bleibt der endgültigen Entscheidung vorbehalten. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Senat festgestellt, daß zwischen den Kindeseltern erhebliche Spannungen bestehen, die S1 belasten. Der aus diesem Grund unternommene Versuch, eine einverständliche Regelung herbeizuführen, ist gescheitert. Auch wenn dies aus Sicht des Senats insbesondere auf die Haltung des Antragstellers zurückzuführen war, hat sich die Antragsgegnerin auch nicht in der gebotenen Weise um eine im Interesse des Kindeswohls gebotene einvernehmliche Lösung des Konflikts bemüht. Dies wird insbesondere daran deutlich, daß sie den Verhandlungsterminen vom 04.08.1997 und vom 20.07.1998 ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben ist. Dieses Verhalten läßt nicht nur auf mangelndes Interesse an einer Beilegung des Partnerkonflikts bzw. zumindest einer Minderung der bestehenden Spannungen, was für das Kindeswohl dringend geboten wäre, sondern auch auf fehlendes Verständnis für den von der Tochter geäußerten Wunsch, beim Vater leben zu wollen, schließen. Die Möglichkeit, daß unter diesen Umständen die Kindesinteressen den eigenen Interessen der Antragsgegnerin nachgeordnet und damit im vorliegenden Verfahren nicht mehr sachgerecht verfolgt werden, rechtfertigt die vom Familiengericht vorgenommene Verfahrenspflegerbestellung nach § 50 FGG.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.