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G r ü n d e
2Die gem. §§ 629 a Abs. 2, 621 e ZPO zulässige Beschwerde gegen die Regelung der elterlichen Sorge in dem angefochtenen Scheidungsverbundurteil ist begründet, da die Voraussetzungen für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragsgegnerin allein nicht gegeben sind und es somit bei der gemeinsamen Sorge beider Eltern für die Kinder verbleibt.
3Der Sachverhalt ist nach dem seit dem 1.7.1998 geltenden neuen Recht des Kindschaftsreformgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl. 1997 I 2942) zu beurteilen, da das materielle Recht wegen Fehlens von Übergangsbestimmungen auch auf die bei Inkraft-
4treten des Kindschaftsreformgesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden ist.
5Nach § 1626 BGB üben beide Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder gemeinsam aus. Dies gilt grundsätzlich auch für die Zeit nach Trennung und Scheidung, soweit nicht auf Antrag eines Elternteils gem. § 1671 BGB diesem die alleinige elterliche Sorge übertragen worden ist. Voraussetzung hierfür ist nach § 1671 Abs. 2 BGB entweder die Zustimmung des anderen Elternteils oder aber die Feststellung des Familiengerichts, daß die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und ihre Übertragung auf den Antragsteller dem Kindewohl am besten entspricht. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein ist gesetzestechnisch als Ausnahme gegenüber dem Regelfall des Fortbestehens der gemeinsamen elterlichen Sorge ausgestaltet. Dies ergibt sich daraus, daß eine Abänderung nur auf Antrag hin erfolgt und diesem Antrag nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen stattzugeben ist. Können diese Voraussetzungen nicht festgestellt werden, bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.
6Da hier der Antragsteller den Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge wünscht und demzufolge der Übertragung auf die Antragsgegnerin allein nicht zustimmt, kann die Entscheidung des Familiengerichts nur Bestand haben, soweit die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB gegeben sind. Dabei ist vor der Frage, ob die Ausübung der elterlichen Sorge durch den antragstellenden Elternteil allein im Interesse des Kindeswohls die bessere Alternative gegenüber der Alleinsorge des anderen Elternteils darstellt, zu prüfen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies ist nur dann der Fall, wenn zwischen den Eltern erhebliche Streitigkeiten bestehen und aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft zu erwarten ist, daß sich diese Konflikte nach Trennung bzw. Scheidung fortsetzen und zum Nachteil der Kinder auswirken werden. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Prognose kann naturgemäß nur auf der Grundlage des bisherigen Verhaltens der Eltern erfolgen, wobei zu beachten ist, daß trennungsbedingte Spannungen zwischen den Eltern in der Regel schnell abgebaut werden und somit der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge nicht grundsätzlich entgegenstehen.
7Vorliegend haben beide Parteien zu Beginn der Verfahrens von Spannungen zwischen den Eheleuten gesprochen, die offensichtlich darauf zurückzuführen sind, daß der Antragsteller die Antragsgegnerin verlassen hat und diese sich durch die Umstände der Trennung verletzt fühlt. Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Familiengericht im Verhandlungstermin vom 13.1.1998 hat die Antragsgegnerin zwar die Darstellung des Antragstellers bestätigt, in der letzten Zeit habe sich gezeigt, daß sie vernünftig miteinander über Erziehungsfragen usw. hätten reden können, sich aber dennoch gegen den Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge zum damaligen Zeitpunkt gewandt, da noch persönliche Spannungen zwischen dem Antragsteller und ihr bestünden. Auf Nachfrage des Gerichts war sie nicht in der Lage, dies näher zu erläutern. In der Beschwerdeerwiderung hat sie jetzt darauf hingewiesen, daß sie sich dem Antragsteller unterlegen fühle und befürchte, daß dieser sich in alle Angelenheiten bezüglich der Kinder einmischen und ihr Schwierigkeiten machen werde. Auch bei ihrer Anhörung vor dem Senat hat sie keine anderen Gründe vorgetragen. Sie hat insbesondere keine konkreten Beispiele dafür vorbringen können, daß der Antragsteller ihr bei der Betreuung und Erziehung der Kinder in irgendeiner Weise Schwierigkeiten macht. Die Unstimmigkeiten zwischen den Parteien beschränken sich auf Einzelheiten der Umgangskontakte des Antragstellers mit den Kindern, die allerdings von untergeordneter Bedeutung sind, während die Umgangskontakte selbst problemlos verlaufen.
8Auf der Grundlage des von der Antragsgegnerin vorgetragenen Sachverhaltes kann nicht festgestellt werden, daß eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl hier am besten entspricht. Zu dem Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller werde sich in Zukunft in alle Angelegenheiten einmischen, ist darauf hinzuweisen, daß nach § 1687 BGB die Befugnisse getrennt lebender Eltern bei Fortbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge in der Weise geregelt sind, daß in den alltäglichen Dingen der betreuende Elternteil allein entscheidungsbefugt ist, während ein einvernehmliches Handeln auf Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung beschränkt ist. Es gibt nach dem Vortrag der Antragsgegnerin keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller nicht bereit ist, diese Aufgabenteilung zu akzeptieren. Vielmehr spricht sein Verhalten in der inzwischen etwa zweijährigen Trennungszeit gegen die von der Antragsgegnerin befürchteten Auseinandersetzungen in Erziehungs- und Betreuungsfragen. Der Antragsteller hat gezeigt, daß er mit der alleinigen Betreuung der Kinder durch die Antragsgegnerin einverstanden ist, und hat sich in der Vergangenheit nicht in die Angelegenheiten des täglichen Lebens, die von der Antragsgegnerin allein bestimmt werden, eingemischt. Allein das nach wie vor bei der Antragsgegnerin offensichtlich aufgrund des Umstandes, daß sie dem Antragsteller die Verantwortung für das Scheitern der Ehe zuweist und sich von ihm verlassen fühlt, bestehende Unbehagen, den Antragsteller an der elterlichen Sorge teilhaben zu lassen und sich gelegentlich mit ihm über wesentliche Fragen der Erziehung abstimmen zu müssen, ist nach der Neuregelung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsreformgesetz nicht ausreichend, um eine Alleinsorgeregelung nach § 1671 Abs. 2 BGB zu treffen. Im übrigen hätte auch nach dem bis zum 30.6.1998 geltenden Recht die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge im vorliegenden Fall dem Kindeswohl am besten entsprochen. Bereits vor der Gesetzesreform wurden von der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend besondere Anforderungen an die Weigerung eines Ehegatten gestellt, die gemeinsame elterliche Sorge mit dem anderen Ehegatten, der hierzu bereit war, auszuüben. Die nicht näher oder nicht nachvollziehbar begründete Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts durch einen Elternteil wurde entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr als Hindernis im Sinne eines Vetorechts des zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht bereiten Elternteils angesehen (OLG Bamberg FamRZ 1997, 48; OLG Hamm FamRZ 1997, 48).
9Im Ergebnis verbleibt es daher bei der nach § 1626 BGB bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien für die Kinder.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO. Der Beschwerdewert ergibt sich aus § 12 Abs. 2 S. 3 GKG.