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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 26/98

Datum:
27.01.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 26/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1998:0127.3U26.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 17 O 62/94
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01. Oktober 1997 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Land-gerichts Dortmund - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - teilweise abgeändert.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 450.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.01.1994 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin alle künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Schadensereignis vom 28.03.1991 noch entstehen, soweit solche Ansprüche nicht auf Sozial-versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin die des Beklagten zu 2) voll und die Hälfte der eigenen, die Beklagte zu 1) die eigenen und die Hälfte er der Klägerin erwachsenen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 1) kann die Zwangsvollstreckung durch den Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 550.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Allen Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder eines öffent-lich-rechtlichen Kreditinstituts zu erbringen.

 
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