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Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 104/05

Datum:
10.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 UF 104/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0210.5UF104.05.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Iserlohn, 13a F 158/01
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übri-gen das am 20. Mai 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Iser-lohn abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:

einen Unterhaltsrückstand

für die Zeit 01.12.2003 bis 31.01.2006 i.H.v. 17.412,00 €,

laufenden Unterhalt

ab Februar 2006 i.H.v. monatlich 2.362,00 €.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 88% und der Be-klagte zu 12%. Die Kosten der Rechtsmittelinstanz werden der Klägerin zu 78% und dem Beklagten zu 22% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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