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Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 43/08

Datum:
30.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 UF 43/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2008:1030.2UF43.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Witten, 5 F 31/08
Normen:
§§ 629a Abs. 3 ZPO, 1570 Abs. 1, 1578 Abs. 2, 1581 S. 1 BGB
Leitsätze:

1.

Der Hauptrechtsmittelführer kann sein - auf eine Scheidungsfolgesache beschränktes - Rechtsmittel gegen eine im Scheidungsverbund getroffene Entscheidung des Familiengerichts nach Ablauf der für ihn geltenden Rechtsmittelfrist nicht mehr auf den Scheidungsausspruch erweitern. Das gilt auch für den Fall einer Anschließung an eine eigenständige - ebenfalls auf die Folgesache beschränkte - Berufung des Rechtsmittelgegners.

2.

Eine fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen aus dem Betrieb eines Unternehmens zulasten des unterhaltspflichtigen geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters setzt voraus, dass dieser seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, zumutbare Gewinne aus dem Unternehmen zu realisieren, in vorwerfbarer Weise verletzt hat. Vorwerfbar ist das Unterlassen eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter nur dann, wenn der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter die Grenzen seiner unternehmerischen Freiheit in einer Art und Weise überschreitet, die dem Unterhaltsgläubiger, unter Berücksichtigung der Belange der übrigen Mitgesellschafter und der Interessen der Unterhaltsberechtigten auf dauerhafte Sicherstellung ihres Unterhalts, nicht zumutbar ist. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

3.

Der private Nutzungsvorteil eines Firmenfahrzeugs ist in der Regel mit dem nach Steuerrecht zu veranschlagenden Wert (Einprozentregelung) zu bemessen. Er ist zu bereinigen um den steuerlichen Nachteil, der dem Nutzungsberechtigten dadurch entsteht, dass er das Firmenfahrzeug als Sachbezug zu versteuern hat.

4.

Eine zeitliche Befristung des Ehegattenunterhalts gem. § 1578b Abs. 2 BGB scheidet in der Regel aus, solange ein Anspruch des Berechtigten auf Zahlung von Unterhalt wegen der Betreuung minderjähriger Kinder nach § 1570 Abs. 1, S. 2 BGB besteht und (noch) keine sichere Prognose getroffen werden kann, ab wann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt entfällt.

 
Tenor:

Das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Witten vom 20.2.2008 wird im Ausspruch zum Ehegattenunterhalt in Absatz 4 seines Tenors unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Parteien im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung am 21. Mai 2008 bis einschließlich September 2008 monatlich 510 € (davon 127 € Krankenvorsorgeunterhalt und 383 € Elementarunterhalt) und für die Zeit ab Oktober 2008 monatlich 422 € (davon 127 € Krankenvorsorgeunterhalt und 295 € Elementarunterhalt) - fällig zum 1. eines jeden Monats im voraus - zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von Ehegattenunterhalt abgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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